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69. Jahrgang (1932)

Bibliografische Daten

fullscreen: 69. Jahrgang (1932)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Vorarlberg
Untertitel:
Vierteljahreszeitschrift ; Zeitschrift für Kultur und Wirtschaftsleben
Publikationsort:
Bregenz
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz488523486

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Vorarlberg. Eine Vierteljahreszeitschrift 1967-002
Veröffentlichungsjahr:
1967-002-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz488523486_1967_002

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Pinette, Gaspard L.
Titel:
Fünf Jahre Wagner College in Bregenz

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 69. Jahrgang (1932)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

1198 .H A N S A Deutsche nautische Zeitschrift. August 1932 Der Kapit�n habe diese Glocke aber lauten lassen weil die nur beim einander Ansichtigwerden vorgcschrieben und andere nicht brauchbar gewesen sei. Er habe ganz ver kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der seem�nnischen n�nftig gehandelt. Vielleicht h�tte er aber die gro�e Praxis nach Artikel 29 als erforderlich angesehen werden. Glocke nach der Br�cke schaffen sollen. Uebrigens solle man in erster Linie pr�fen wo die Glocken aufgeh�ngt werden sollten. Sie hingen n�mlich immer da wo sie nicht h�ngen sollten. Man m�sse Vorschriften erlassen da� die Nebelglocken in einer gewissen H�he �ber Deck aufgeh�ngt werden sollten. F�r den Zusammensto� ist die Abgabe des Signals indessen nicht als urs�chlich anzuerkennen. Zu spSt eingeleitetes Ausweichman�ver ist im Falle der Kollision zwischen dem Motorschiff H. und der Segelyacht J. nach dem Spruch des S e e a mt s z u B r e m e r h a v e n urs�chlich f�r den Unfall gewesen. Das Motorschiff H. rammte die Yacht auf der Weser und besch�digte sie erheblich. In der Spruchbegr�ndung hei�t es u. a. Auf Grund der Aussagen der Zeugen beider Fahrzeuge ist festzustellen da� zur Zeit der Ann�herung der Segler .J. die Au�enweser aufkreuzend auf etwa SzO Kurs lag w�hrend die Richtung des achteraus an Steuerbord auf- kommenden Motorschiffs den von gesteuerten Kurs schnitt. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen da� die Beibehaltung dieser Richtungen die Gefahr eines Zu sammensto�es mit sich brachte. Es kommt somit Artikel 20 der Seestra�enordnung in Anwendung wonach in solchen F�llen das Dampffahrzeug vorliegend der H. dem Segler aus dem Wege zu gehen hat. Ob au�erdem H. der .J. gegen�ber als �berholendes Fahrzeug und damit als gem�� Artikel 24 der Seestra�enordnung ausweichpflichtig anzu ft Eine Beeintr�chtigung der Man�vrier und Entschlu�f�higkeit nannte das Seeamt zu Bremerhaven die Handlungs weise des Kapit�ns B. des Dampfers A. der bei dichtem Nebel von dem englischen Dampfer G. mittschiffs ge rammt wurde nachdem der Kapit�n B. seinen Dampfer durch R�ckw�rtsgang zum Stehen gebracht hatte als er das Nebelsignal des anderen Schiffes in der N�he h�rte. Der Reichskommissar hat ausgef�hrt er habe im Gegensatz zur Auffassung des englischen Gerichts auf Grund der Zeugenaussagen die Ueberzeugung gewonnen da� Dampfer .A. bereits still im Wasser gelegen haben m�sse was auch aus den aus den Lichtbildern ersichtlichen Besch�digungen hervorgehe. Vor dem Dampfer G. habe man �berdies deutlich eine Bugwelle beobachtet. Es sei aber zu beanstanden da� Dampfer A. den Stillstand durch R�ckw�rtsgang bewirkt habe da� er also schon vor sehen ist kann in diesem Falle dahingestellt sein. Jeden Ausmachung des Dampfers G. ein Ausweichman�ver ein falls war sich der Bestmann E. wie sich aus seiner Be geleitet und dies auch angezeigt habe. Dies Man�ver stellt kundung ergibt �ber die Ausweichpflicht das von ihm ein Vorsto� gegen Artikel 16 Absatz 2 der Seestra�en- gesteuerten Fahrzeuges nicht im Unklaren. Er hat jedoch ordnung dar wie das auch das Seeamt in einem fr�heren in der Annahme da� auch eine Fahrterm��igung die Ge gleichartigen Fall angenommen habe. Bei dem Voraus fahr des Zusammensto�es beseitigen werde zun�chst die gang handele es sich um ein Man�ver des letzten Augen Geschwindigkeit auf halbe Kraft herabgesetzt und erst blicks. um den Zusammensto� abzuschw�chen ein R�ck als dies Man�ver allein zum Freikommen nicht f�hrte hart w�rtsgehen sei wohl besser gewesen. Vielleicht w�re ein Backbordruder gegeben und zur Unterst�tzung des Ruder Zusammensto� unterblieben wenn Dampfer A. den R�ck w�rtsgang vorher ganz unterlassen h�tte. Es sei bedauer lich da� zur Verhandlung nicht das Schiffs- und Maschinen tagebuch zur Stelle geschafft sei. Das Seeamt tritt diesen Ausf�hrungen zun�chst insofern bei als es ebenfalls auf das eingeleitete Ausweichman�ver keinen Erfolg mehr Grund der eidlichen Bekundungen der Besatzungsmitglieder haben. Das Seeamt ist der Ansicht da� in Anbetracht des des Dampfers A. zu der Feststellung gelangt da� sch�nen Wetters und der klaren Sicht von Seiten des Dampfer A. bereits zum Stillstand gekommen war als der Zusammensto� erfolgte. Diese Auffassung wird be st�rkt durch die aus den Lichtbildern ersichtliche Art der Besch�digungen und durch die Tatsache da� man vor dem Dampfer G. deutlich eine Bugwelle erkannt hat. Auch den Zusammensto� herbeif�hren w�rde. Das Ausweich das Seeamt ist weiter der Ansicht da� der R�ckw�rtsgang zur Bewirkung des Stillstandes nicht angebracht war. Ein solches Man�ver beeintr�chtigt die Man�vrier- und Ent schlu�f�higkeit indem es die Ausf�hrung eines beim Insicht- kommen des Gegenkommers etwa notwendiges Ausweich man�ver hindert. Diesen Standpunkt hat das Seeamt sammensto� gewesen ist. Zu beanstanden ist ferner da� wiederholt und auch in dem vom Reichskommissar ange f�hrten Spruch vom 31. Mai 1926 in Sachen betreffend den Zusammensto� zwischen dem deutschen Dampfer Pollux und dem englischen Dampfer Burutu vertreten. Das Seeamt ist indessen der Ansicht da� darin noch nicht ein Versto� gegen Artikel 16 Absatz 2 der Seestra�enordnung erblickt werden kann sondern h�chstens ein Au�eracht lassen nautischer Vorsicht und nautischer Erfahrungss�tze. Ein Vorsto� gegen die Seestra�enordnung ist nur dahin festzustellen da� der R�ckw�rtsgang angezeigt also als ein Ausweichman�ver gekennzeichnet ist. Ein solches Signal ist in Artikel 28 Absatz 2 der Seestra�enordnung das Motorschiff H. entgegen der ausdr�cklichen Vor schrift des Artikels 25 der Seestra�enordnung sich auf der Backbordseite des Fahrwassers gehalten hat. Die Tat sache da� sich ein ebenfalls einkommender Frachtdanipfer auf der richtigen Steuerbordseite befand vermag das Verbleiben auf der unrichtigen Fahrwasserseite nicht zu rechtfertigen. Des weiteren ist zu bem�ngeln da� das Motorschiff entgegen Artikel 28 der Seestra�enordnung die Abgabe eines Signals zum Anzeigen seines Backbord ruderman�vers unterlassen hat. Diesen beiden Vorst��en ist jedoch nach Ansicht des Seeamts keinerlei urs�chliche Bedeutung f�r den Zusammensto� selbst beizumessen. Der einzige in der Welt existierende Schlepphaken der automatisch mit 100o Excelsior Sicherheit d u Kentern verh�tet der ferner durch itnickknopfausi�sung von der Kommandobr�cke aus blitzschnell die Trosse slippt. ist der Schlepphaken Deutsches Reichspatent und viele Auslandspatente. Er ist unabh�ngig von der st�rksten Belastung. Unabh�ngig von der Bedienung durch Menschenhand. .Excelsior Gesellschaft f�r automatische Schiffsschlepphaken m .b H . Weserm�nde G . Am Deich 1 1 General-Vertretungf�rHamburgSchleswig-HolsteinunddieOstseeh�fen Erich Rottmann Mtona-Bahrenfeid BaurstraBe 18 man�vers die Maschine auf voll r�ckw�rts gehen lassen. Nach seiner eigenen Darstellung befand er sich jedoch als er dies Man�ver einleitete nur in etwa 80 m Abstand von der Yacht. Bei einer solch kurzen Entfernung aber konnte �estmanns viel eher als geschehen h�tte erkannt werden m�ssen da� die vorgenommene Fahrterm��igung allein zu einem Freikommen beider Fahrzeuge von einander nicht f�hren und damit die Beibehaltung des gesteuerten Kurses man�ver ist infolgedessen zu sp�t eingeleitet worden mit der Folge da� das Motorschiff entgegen der Vorschrift des Artikels 22 der Seestra�enordnung den Bug des Seglers kreuzte. Danach ist aber festzustellen da� die zu sp�te Einleitung des Ausweichman�vers urs�chlich f�r den Zu

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