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Ignaz Heinrich von Wessenberg des Bistums Konstanz letzter Oberhirt

Bibliografische Daten

fullscreen: Ignaz Heinrich von Wessenberg des Bistums Konstanz letzter Oberhirt

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Universität Konstanz
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-94317
Autor:
Schirmer, Wilhelm
Titel:
Ignaz Heinrich von Wessenberg des Bistums Konstanz letzter Oberhirt
Beteiligte Personen:
Schirmer, Wilhelm
Publikationsort:
Konstanz
Veröffentlichungsjahr:
1910
Verlag:
Ackermann
Größe der Vorlage:
71 S.

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz435209175

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
IV. Wessenbergs Stellung zum Staate.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Ignaz Heinrich von Wessenberg des Bistums Konstanz letzter Oberhirt
  • Illustration
  • Titelseite
  • Vorwort
  • I. Äußerer Lebensumriß.
  • II. Das Bistum Konstanz.
  • III. Wessenbergs Reformtätigkeit.
  • IV. Wessenbergs Stellung zum Staate.
  • V. Wessenbergs nationalkirchliche Bestrebungen.
  • VI. Die Nuntiatur in Luzern. Zerreißung des Bistums.
  • Illustration
  • VII. Wessenberg, Rom und die Geistlichkeit des Bistums Konstanz.
  • VIII. Auflösung des Bistums Konstanz. Wessenbergs Abschieds-Hirtenbrief.
  • IX. Wessenbergs landständische Wirksamkeit.
  • X. Wessenbergs literarische Tätigkeit.
  • XI. Goldkörner aus Wessenbergs religiösen Schriften.
  • XII. Wessenbergs Privatleben. Seine Freunde. Sein Lebensabschluß.
  • Literatur
  • Inhaltsverzeichnis

Volltext

Wirksamkeit der Kirche nie verzichten. Zudem seine Regierung 
das Aufsichtsrecht, dem keine Gesellschaft im Staate sich 
entziehen darf, über die Kirche ausübe, wahre er feine 
eigene Selbständigkeit, ohne die Kirche zu verletzen. Viel 
mehr könne nur dadurch die Selbständigkeit von beiden in 
einem heilsamen Ginklang erhalten werden. Am wenigsten 
aber lasse sich der Staatsregierung die Befugnis absprechen, 
in Hinsicht der äußeren Zustände der Kirche, ihres Besitzes, 
ihrer Bildungsanstalten, ihrer Versammlungen die politischen 
Gesetze geltend zu machen. Die Regierung sei die Aus 
übung dieses Rechtes oder vielmehr dieser Pflicht dem 
Staate, d. i. der Gesamtheit, schuldig, weil diese sonst heil 
loser Verwirrung anheimfallen müßte. Die Kirche aber 
dürfe sich dem Gehorsam der Staatsgesetze nicht entziehen, 
denn wer den Schutz der Gesetze verlange, müsse sie zuerst 
befolgen . . . Unbeschränkte Freiheit, folgert Wessenberg 
weiter, könne die Kirche sowenig als ein anderer Verein 
im Staate verlangen. Unbeschränkte Freiheit der oberhirten 
könne gar leicht die Unfreiheit der Unterhirten und der 
Kirchengemeinden nach sich ziehen. Die innere Freiheit zur 
Beförderung des Reiches Gottes könne der Staat der Kirche 
weder geben noch entziehen. Die äußere Freiheit aber, 
welche die Staatsregierung der Kirche und ihren Hirten 
einräume, beruhe auf einem freiwilligen Zugeständnis der 
Regierung, und je größer diese äußere Freiheit sei, desto 
größere Pflichten lege sie der Kirche, ihren Hirten und 
Gliedern gegenüber dem Staate und seiner Regierung 
auf . . . 
23
	        

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Schirmer, Wilhelm. Ignaz Heinrich Von Wessenberg Des Bistums Konstanz Letzter Oberhirt. Ackermann, 1910.
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