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Heimat / Vorarlberger Monatshefte 1923

Bibliografische Daten

fullscreen: Heimat / Vorarlberger Monatshefte 1923

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Heimat
Untertitel:
Vorarlberger Monatshefte
Publikationsort:
Innsbruck
Verleger:
Heimat-Verl.
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408015381

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Heimat / Vorarlberger Monatshefte 1923
Veröffentlichungsjahr:
1923-01-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408015381_1923

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Heft 3 und 4

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Wolf, Wilhelm
Titel:
Das silberne Zeitalter im Montafon

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Heimat
  • Heimat / Vorarlberger Monatshefte 1923
  • Heft 1 und 2
  • Heft 3 und 4
  • Titelseite
  • Das silberne Zeitalter im Montafon
  • Das Recht von Montafon
  • Ein vergessenes Tal
  • Das Montafoner Heimatschutz-Museum
  • Zwischen zwei Gärten. Eine Bergfahrt im Montafon
  • Die Schesaplana und die Moore von Langen
  • Korzwil im Härdloch
  • Vandans. Eine Heimatkunde aus dem Tale Montafon
  • Volksreime
  • Eine Bergwerksage aus dem Bregenzerwald
  • Sagenhaffe Entdeckungen
  • Literatur
  • Heft 5 und 6
  • Heft 7 und 8
  • Heft 9 und 10
  • Heft 11 und 12

Volltext

— 34 — mit der Hand arbeiteten. Diese Geroerken dingten sich Knappen und setzten diesen um einen landsüblichen Lidlohn Gedungenen einen „huetmann" vor; die Gewerken außer Landes waren verhalten, 
einen Verweser im Tal zu bestellen, der sowohl mit dem Bergrichter 
als 
auch mit den Lidlöhnern regelmäßig „abzureiten" (abzurechnen) 
hatte. 
Kein Arbeiter war schuldig, mehr als eine Meile Wegs um 
seinen 
„lidlon" zu reisen. 
Für 
das Montafon bestellte die Regierung und Kammer in 
Innsbruck 
einen eigenen Bergrichter. Um 1520, als die erste Berg­ 
ordnung 
im 
Montafon erlassen wurde, war dies Stefan Koberl. 
Er 
war 
Richter 
über die Streitigkeiten der Bergleute und über 
kleine 
Frevel, 
die 
ein gewisses Strafausmaß nicht überstiegen, 
Bergverwalter 
und 
Steuereinheber. Site Guatember hielt er ein 
ordentliches 
Berggericht 
ab. Mit Hilfe des Schreibers, des Frohn- 
boten 
und 
der 
Berggeschworenen hatte er dies bis 1522 alles selbst 
zu 
besorgen. 
Von 
dem 
Jahre 
an ward ihm ein sogenannter „Schicht­ 
meister" 
beigegeben, 
der 
darüber 
zu wachen hatte, daß die Schichten 
„vleißiglich 
und 
trewlich" 
gearbeitet wurden. Daran hatte die erz­ 
fürstliche 
Tammer 
in 
Innsbruck 
wohl 
ein Interesse, denn die Berg­ 
werksabgaben 
waren 
nicht 
Grundzins, 
sondern Produktionssteuer. 
Nach 
Weisung 
der 
genannten 
Bergordnung 
erhielt der Schichtmeister 
von 
der 
Tirolischen 
Tammer 
10 
fl. 
jährlich 
Sold, das gesamte ein­ 
gehende 
Schürf-, 
Kait- 
und 
Llbziehgeld 
— 
außerdem war eine Zu­ 
lage 
durch 
die 
Gewerken 
vorgesehen. 
Oer 
Bergrichter erhielt 
jährlich 
an 
Besoldung 
52 
fl., 
was 
ein 
späterer 
Nachfolger Koberls. 
Hanns 
Hennggi, 
anno 
1589 
ein 
„schmal 
einkommen" 
nennt, wenn 
die 
dazukommenden 
Gerichtsgefälle 
gering 
feien. 
Diese Berg­ 
gerichtsbarkeit 
erstreckte 
sich 
über 
alle 
die 
Bergbau 
hielten 
oder be­ 
treiben 
ließen. 
Die 
regelmäßig 
fälligen 
Bergabgaben 
waren 
Frohn 
und 
Wechsel, 
ersterer 
wurde 
vom 
Erz, 
letzterer 
nach 
neueren 
For­ 
schungen 
vom 
Schmelzprodukt, 
vom 
gediegenen 
Metall 
eingehoben, 
beides 
waren, 
wie 
gesagt, 
nicht 
Grund-, 
sondern 
Produktionszinse. 
wollte 
ein 
Gewerke 
einen 
Neuschurf 
vornehmen 
oder 
eine 
alte 
„verlegene", 
d. 
h. 
verlassene 
und 
dem 
Landesfürsten 
wieder 
anheim 
gefallene 
Grube 
wiedereröffnen, 
so 
hatte 
er 
beim 
Bergrichter 
darum 
einzukommen. 
Die 
Belehnung 
ward 
im 
Falle, 
daß 
mehrere 
sich 
bewarben, 
dem 
Erstgemeldeten 
'zu 
Teil, 
es 
war 
denn, 
daß 
der 
eigent­ 
liche 
Finder 
von 
anderen 
„gfärlich 
iibereylt" 
worden 
wäre. 
Der 
Bergrichter 
erkundigte 
sich 
dann, 
ob 
niemand 
Anspruch 
auf 
die 
an­ 
gesuchte 
Grube 
erhebe 
und 
steckte 
mit 
seinen 
Beamten 
dem 
Gewerken 
an 
(Ort 
und 
Stelle 
das 
Grubenfeld 
ab. 
Das 
Grubenmaß 
betrug 
„im 
saiger", 
d. 
h. 
senkrecht 
18 
Master 
(1 
Klafter 
rund 
1.80 
m). 
als­ 
dann 
verlieh 
ihm 
der 
Richter 
im 
Namen 
des 
Landesfürsten 
die 
ge­ 
wünschte 
Grube 
und 
verfachte 
es 
dann 
im 
Bergbuch. 
Dafür 
erhielt 
der 
Bergrichter 
pro 
Grube 
3 
kr., 
der 
Schreiber 
1 
kr. 
Die 
verliehene 
Grube 
mußte 
benannt 
und 
innerhalb 
dreier 
Tage 
belegt 
werden. werden.
	        

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