Digishelf Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Nellenburger Bote. Verkündigungsblatt für die Großh. Amtsbezirke Stockach und Meßkirch, Jg. 1865 (5)

Bibliografische Daten

fullscreen: Nellenburger Bote. Verkündigungsblatt für die Großh. Amtsbezirke Stockach und Meßkirch, Jg. 1865 (5)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Heimat
Untertitel:
Vorarlberger Monatshefte
Publikationsort:
Innsbruck
Verleger:
Heimat-Verl.
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408015381

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Heimat / Vorarlberger Monatshefte 1920
Veröffentlichungsjahr:
1920-01-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408015381_1920

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
4.-6. Heft

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Murr, Josef
Titel:
Aus Vorarlbergs Frühlingsflora

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Nellenburger Bote
  • Nellenburger Bote. Verkündigungsblatt für die Großh. Amtsbezirke Stockach und Meßkirch, Jg. 1865 (5)
  • Zeitungen

Volltext

—V— 
Extra⸗Beilage zu Nro. 5 des Nellenburger Bolen. 
mlkhe' Beakanmaenachenn ger F 
Die Beaufsichtigung der Schifffahrten an den Zollgrenzen betr. 
Die zur Verhinderung der Zolldefraudationen am Vodensee und am ARyein erlaͤsseuen schifffahrtspolizeili⸗ 
chen Veror duungen vom 7. September 1835 und 21. Juli 1834 werden im Einverstäͤndniß mit Großh, Finanz⸗ 
mimisterium und unter Hinweisuug auf 8 154 des Polizeistrafgesetzbuches dahin erneuert: 9 
g 1. In jedem Ouie des Großherzogthums am Bodensee, einschließlich des Untersees, und am Rheine vom 
Bodensee bis Aue, dem Einfluß der Lauter gegenüber, ist von dem Bürgermeisteramte ein Verzeichniß über 
sämmtliche Fahrzeuge zu führen, welche in dem Orte gehalten werden. Dieses Verzeichniß enthält: 
Yden? Kamen, den Stand oder das Gewerbe des Eigenthümers des Fahrzeugs mit dem Datum des Pa⸗ 
tentes, wenn er patentisitter Schiffer ist; 7 
2. den Ramen des Fahrzeugs, wenn es einen solchen führt; 
3 die Ladungsiähigkeit der geaichten Schiffe nach dem Aichscheine, und anderer nicht geaichter Fahrzeuge 
nach ohngeiährer Schätzung 
¶ die Rummer des Schiffes. F J tueuuee 
Die zum gewerbsimäßigen Betrieb der Schifffahrt dienenden Shhiffe sind mit der Aichnummer, wo⸗ 
mit sie bezeichnet sind, einzuttagen. 
Ae nberen Fahrzeuge jeden Ortes müssen mit fortlaufenden römischen Zahlen von weister Farbe 
auf schwarzem Oelgrund anf beiden Seiten verfehen sein. —6 
ein nelnes Schiff darj, bevor der Eigenthümer dasselbe zur Bezeichnung und zum Eintrag in das Ver⸗ 
zeichniß gestelt hat, in Gehrauch genommen werden. 
F 2. Für sämmtliche Fahrzeuge ist in jedem der in 51 genannten Orte ein gemeinschaftlicher Sammel⸗ 
platz bestimmi. Die Verlegung des Sammelplatzes, sowie die etwa erforderliche Anweisung eines 
oder ¶aehrerer weiterer Sammelplähe geichieht durch das Bezirtsamt nach vorherigem Benehmen mit der 
goll behörde. .* 
Alle nicht auf der Fahrt oder sonst im Gebrauch besindl. Schiffe dürfen nur an diesem Sammelplatz angelegt werden. 
Nar rücküchtlich der zu einer regelmäßigen Fähre gehörigen Fahrzeuge ist eine Ausuahme zulässig, wenn 
die Ueberfahrisstelle vom Sammelplag entiernt liegt. . 
833. Während der Rachtzeit, das ijt eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnen⸗ 
aufgang, muͤssen die erwähuten Fahrzeuge am Ufer angeschlossen sein. 2 
Von dieser Vorschrijt kann das Bezirksamt, im Einversiändniß mit der Zollbehörde, Nachsicht ertheilen. 
8 4. Fahrzenge von weniger als 50 Zeutnern Ladungsfähigkeit dürsen zum Transport von Handelsgü⸗ 
tern qais dem Roein von Basel abwärts weder zu Berg noch zu Thal gehraucht werden. 
F3. Von jedem Ab⸗ und Zugang in den im 8 1 genannten Verzeichnissen ist der Zollbehörde durch 
das Bürgermeisteramt sogleich Anzeige zu machen. 
Perlouen, von welchen zu besorgen ist, daß sie ihr Fahrzeug zu Defraudationen mißbrauchen, kann auf 
den Antrag der Zollbehörde durch das Bezirksamt das Halten eines solchen untersagt werden. 
Karlsruhe, den 1. Oltober 1864. —Großherzogliches Handelsministerium. Mathy. 
Vorstehende Verordnung wird zur öffentlichen Kenutniß gebracht. 
Stockach, den 11. Januar 1864. Grohzh. Bezirksamt. Hatz. 
Meßkirch, den 11. Januar 1864. Großh. Bezirksamt. G. v. Stoesser. 
Eisenbahnpolizeiordnuung. V 
Zum Schutze der Eisenbahnen und des Eiseunbahnbetriebs wird auf Grund des F 157, Ziffer 1 des Polizei⸗ 
strafgesetzbuchs vom 31. Ottober 1868 verordnet: 
gN. *Das Bahngebiet, sowie die dem Publikum nicht geöffneten Theile der Bahnhöfe dürfen ohne Ermäch⸗ 
tiguͤng von Seiten der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung nicht betreten werden. J 
F2. An Wegübergängen darf die Bahn von Fußgängern, Reilern und Fuhrwerken nur bei geöffneten 
Schlagbäumen oder Sperrketten überschritten werden. 37 
—— — 
883. Fuhrwerke dürsen nur im Schritt über die Bahn gefahren werden. Treffen deren mehrere zusammen, 
so haben die sich bezüglich der Reihensolge des Ueberjahrens nach den Anordnungen des betreffenden Bahn⸗ 
wärters zu richten. 
F4. Treiber von Viehheerden haben mindestens in eiuer Entsernung von 580 Schritten vor der Bahn an— 
zuhalten nud zum Uebertreiben der Heerde über die Bahn die besondere Erlaubniß des Bahnwärters einzuholen. 
8 5. In der Nähe der Eisenbahn darf Vieh nur unter binreichender Beaufsichtigung geweidet werden; die 
Huüter habden dafür zu sorgen, daß die Thiere das Bahngebiet nicht betreten.
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Zeitschriftenband

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer
TOC

Zeitschriftenheft

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Zeitschriftenband

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zeitschriftenheft

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Leobschützer Heimatbrief. Leobschützer Heimatverl. Klink, 1949.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.