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Mein Beskidenland / Heimatbund Beskidenland e.V. (1959)

Bibliografische Daten

fullscreen: Mein Beskidenland / Heimatbund Beskidenland e.V. (1959)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Vierteljahrsschrift für Geschichte und Landeskunde Vorarlbergs
Untertitel:
fhrsg. vom Vorarlberger Landesmuseum
Publikationsort:
Bregenz
Verleger:
Heimatverl.
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407654178

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Vierteljahresschrift für Geschichte und Landeskunde Vorarlbergs 1910+11
Veröffentlichungsjahr:
1910+11-01-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407654178_1910_11

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Heft 1 und 2 (1910)

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Helbok, Adolf
Titel:
Die rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung der Bregenzer Teilungsurkunde von 1409

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mein Beskidenland / Heimatbund Beskidenland e.V.
  • Mein Beskidenland / Heimatbund Beskidenland e.V. (1959)
  • Januar 1959 (1)
  • Februar 1959 (2)
  • März 1959 (3)
  • April 1959 (4)
  • Mai 1959 (5)
  • Juni 1959 (6)
  • Juli 1959 (7)
  • August 1959 (8)
  • September 1959 (9)
  • Oktober 1959 (10)
  • November 1959 (11)
  • Dezember 1959 (12)

Volltext

Zus Recht und Wirtfchaft 
Die zur Ermöglichung der Vergleichs- 
berechtigung notwendigen freiwilligen 
neun Monatsbeiträge pro Jahr müssen 
stets noch ‚vor Eintritt des Versiche- 
rungsfalles entrichtet oder der zustän- 
digen Stelle gehörig angeboten wer- 
den. Erfolgt dies erst nachher, sind sie 
unwirksam und können lediglich zu- 
‚ückgefordert werden, die Möglichkeit 
einer Vergleichsberechnung aber ent- 
fällt. Ob und inwieweit sich in der 
Praxis der Versicherungsträger eine 
entgegenkommendere Auslegung die- 
ser Vorschriften durchsetzen wird, 
jäßt sich noch nicht überblicken, 
Im übrigen haben diese Beiträge für 
die Jahre ab 1957, wenn es zur Ver- 
gleichsberechnung kommt und die nach 
den alten Vorschriften errechnete 
Rente als die günstigere zuzüglich des 
Sonderzuschusses gewährt wird, kei- 
nerlei Wirkung. Sie werden insbeson; 
dere bei der nach den alten Vorschrif- 
ten erfolgenden Berechnung der Ren- 
tenhöhe nicht rentensteigernd ange- 
rechnet; sie sind lediglich eine Art 
von Anwartschaftsgebühren, die nur 
den Zweck haben, dem Versicherten 
den Anspruch auf eine nach dem 
früheren Recht zu berechnende Rente 
zu gewähren. 
Altberechnung nach der Rentenreform 
Von Sozialgerichtsrat Dr. Rudolf Enz 
Für die Vergleichsberechnungen 
nach Art. 2 $ 42 ArVNG (Arbeiterren- 
tenversicherungs - Neuregelungsgesetz) 
dzw. Art. 2 $ 41 AnNVNG (Angestellten- 
Versicherungsneuregelungsgesetz) und 
damit für den Anspruch auf Renten- 
berechnung nach den vor dem 1. 1. 
1957 (dem Zeitpunkt des Inkrafttre- 
tens dieser Gesetze) geltenden Vor- 
schriften und Gewährung dieser weit 
günstigeren Rente zuzüglich des Son- 
derzuschusses (21.— DM bei der Ver- 
sichertenrente und 14.— DM bei deı 
Hinterbliebenenrente) bedarf es, wie 
bereits zweier Voraussetzungen: Es 
muß die Anwartschaft aus den vor 
dem 1. 1. 1957 entrichteten Beiträgen 
zu diesem Zeitpunkt nach den bis da- 
hin geltenden Vorschriften erhalten 
sein und es müssen, wenn der Ver- 
sicherungsfall erst 1958 oder später 
(bis längstens 1961) eintritt, ab 1. 1. 
1957 für jedes Kalenderjahr vor dem 
Kalenderjahr des Versicherungsfalles 
für mindestens 9 Monate Beiträge ent- 
richtet sein, 
Ganz allgemein ist festzuhalten, daß 
es immer zweckmäßig und dringendst 
empfehlenswert ist, die jährlich not- 
wendigen neun Beiträge stets recht- 
zeitig. zu entrichten. Wenn Beiträge 
erst nachträglich geleistet werden, 
lann können immer Schwierigkeiten 
auftreten, die den Rentenanspruch 
selbst in Frage stellen, und zwar dann, 
wenn inzwischen der Versicherungs- 
fall eingetreten ist. 
Berufs- oder die Erwerbsunfähigkeit 
bzw. der Zeitpunkt ihres Eintrittes 
licht eindeutig feststehen, die Bei- 
ragsleistung ordentlich fortzusetzen; 
sollte sich später herausstellen, daß 
diese Beiträge ganz oder teilweise 
unwirksam sind, weil inzwischen deı 
Versicherungsfall eingetreten ist, so 
können sie zurückgefordert oder für 
las Altersruhegeld bzw. die Hinter- 
aliebenenrente angerechnet werden, 
30 daß ein Nachteil durch die Fort- 
;etzung der Beitragsleistung auch nach 
Geltendmachung des Rentenanspruchs 
nicht eintreten kann. Wenn also Be- 
rufs- oder Erwerbsunfähigkeit z. B. ab 
l. 8. 1958 festgestellt wird, dann müs- 
sen die für 1957 erforderlichen 9 Bei- 
träge noch vor diesem Zeitpunkt ge- 
leistet sein. Entscheidend ist also, daß 
die Beitragsleistung noch vor Eintritt 
des Versicherungsfalles erfolgt ist. 
Entwurf des 1. Gesetzes über die Anpassung der Renten 
Aus der Rentenversicherung aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen 
Bemessungsgrundlage 1958 (1. RAG) 
1957 festgestellt wurden. Die meisten 
seit 1957 für Sudetendeutsche fest- 
gesetzten Renten sind solche FAG- 
Renten. Diese Renten werden auch 
dann erhöht, wenn der Versicherungs- 
fall erst 1958 eingetreten ist. Dies 
wohl deshalb, weil diese Fremdrenten 
vorerst noch nach dem alten Recht mit 
Umstellung festgestellt werden und 
aine vollgültige Berechnung erst nach 
der Verkündigung der Novelle zum 
FAG möglich ist. Die Anpassung er- 
folgt, indem der „Anpassungsbetrag” 
mit 1,061 vervielfältigt wird. In den 
meisten Fällen tritt also praktisch eine 
Rentenerhöhung um 6,1 Prozent ein. 
Anpassungsbetrag ist der Rentenzahl- 
betrag für Januar 1959 einschließlich 
KXinderzuschuß, vermindert um den 
Sonderzuschuß und die Steigerungs- 
beträge aus der Höherversicherung. 
Bei den Sonderzuschüssen handelt es 
sich um Beträge bis zu 21 DM mtl. bei 
Versichertenrenten bzw. bis zu 14 DM 
mtl. bei Hinterbliebenenrenten, um die 
lie sogenannten Altrenten bei der Um- 
stellung 1957 erhöht wurden, falls die 
Neuberechnung keine oder nur. eine 
jeringere Erhöhung von 21 DM mil. 
bzw. 14 DM mil. ergab. Diese Sonder- 
zuschüsse und die Steigerungsbeträge 
aus Höherversicherungsbeträgen sind 
von der Anpassung ausdrücklich aus- 
genommen, Von der Anpassung ist 
weiters ausgenommen der Knapp- 
schaftssold und der Leistungszuschlag 
der Bergmannsrente. Eine Bestimmung 
des i. RAG, die sich besonders für 
die sudetendeutschen Rentner ungün- 
stig auswirkt, die füher der sogenann- 
ten statutarischen Mehr- oder Zusatz- 
versicherung der sl}. Pensionsver- 
sicherung angehörten, ist die, daß 
die sogenannten Höchstrenten nicht 
überschritten werden dürfen, 
Die Rentenneuregelungsgesetze brach- 
:en die Produktivitäts- oder Lohnwert- 
:ente, Bei der Festlegung der Renten- 
aö6he wird die gesamtwirtschaftliche 
Situation berücksichtigt. Die Rente 
richtet sich also nicht nur nach den 
antrichteten Beiträgen, sondern auch 
nach den bestehenden Lohnver- 
hältnissen. — Sie wird insbesondere 
auch nach dem im Zeitpunkt ihrer 
Festsetzung bestehenden aktuellen 
Lohnniveau bemessen. Ein sehr we- 
zentlicher Faktor für die Rentenbe- 
‚echnung ist die sogenannte „allge- 
neine Bemessungsgrundlage“, deı 
Durchschnittsverdienst aller Versicher- 
ten im Mittel des dreijährigen Zeit- 
caumes vor dem Kalenderjahr, das 
lem Eintritt des Versicherungsfalles 
voraufgegangen ist, Diese „allge- 
neine Bemessungsgrundlage“ betrug 
‚m Jahre 1957 4281 DM und macht 1958 
4542 DM aus, Sie hat sich demnach 
um 6,1 Prozent erhöht. Ein Versicher- 
ter erhält daher im Jahre 1958 unter 
den gleichen Voraussetzungen wie ein 
Berechtigter im Jahre 1957 eine um 
6,1 Prozent erhöhte Leistung. Da die 
Rentenreformgesetze eine Anpassung 
der Renten bei Erhöhung der „allge- 
meinen Bemessungsgrundlage“ vor- 
sehen, so ergab sich daraus die Not- 
wendigkeit des 1. RAG. 
Dieses Gesetz umfaßt alle Versicher- 
;en- und Hinterbliebenenrenten aus 
Versicherungsfällen, die im Jahre 1957 
oder früher eingetreten sind, für Be- 
zugszeiten vom 1. 1. 1959 an. Renten, 
lie unter das FAG (Fremdrentenge- 
setz) fallen und die vorerst noch nicht 
lach der neuen Rentenformel der 
Lohnwertrente berechnet werden kön- 
aen, fallen auch dann unter die An- 
passung, wenn sie nach dem 31. 12. 
Für die erste Voraussetzung des An- 
5pruchs auf Vergleichsberechnung, 
nämlich die Erhaltung der Anwart- 
schaft zum 31. 12. 1956 aus den bis- 
her entrichteten Beiträgen, werden 
nur die tatsächlich bis zu diesem Zeit- 
punkt geleisteten oder gehörig an- 
gebotenen Beiträge berücksichtigt. 
Für die zweite Voraussetzung, näm- 
lich die Entrichtung der ab 1957 für 
jedes Kalenderjahr zu leistenden min- 
destens neun Monatsbeiträge gilt fol- 
gendes: 
Wurde der Rentenantrag bereits 
1956 gestellt und ergibt sich im Laufe 
des von dem Versicherungsträger 
durchgeführten bzw. des anschließen- 
äen sozialgerichtlichen Verfahrens 
daß der Versicherungsfall der Berufs- 
Dder der Erwerbsunfähigkeit erst 1957 
eingetreten ist, dann bedarf es für 
das Jahr 1957 keiner Beitragsleistung. 
Ergibt sich indes der Eintritt des Ver- 
sicherungsfalles erst von einem Zeit- 
punkt im Laufe des Jahres 1958 an, 
dann müssen zur Ermöglichung der 
Vergleichsberechnung 9° Monatsbei- 
träge für das Jahr 1957 (das Jahr vor 
Eintritt des Versicherungsfalles) vor- 
handen sein. Diese Beiträge dürfen 
auch während des Verfahrens noch 
wirksam geleistet werden, aber un- 
bedingt noch vor Eintritt des Ver- 
Sicherungsfalles, Es empfiehlt sich da- 
her, auch während eines laufenden 
Verfahrens, besonders dann, wenn die
	        

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