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71. Jahrgang (1934)

Bibliografische Daten

fullscreen: 71. Jahrgang (1934)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Kummenberg [[Elektronische]]: eine Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft
Publikationsort:
Feldkirch
Verleger:
Ges.
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407645934

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Kummenberg. Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft 1992
Veröffentlichungsjahr:
1992-01-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407645934_1992

Vorwort

Strukturtyp:
Vorwort
Titel:
Grußworte der Bürgermeister

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 71. Jahrgang (1934)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

71. Jahrg. H A N S A Deutsche Schiffahrtszeitschrift. 1621 Binnenschiffahrtsvorkehr gemachten Ausf�hrungen sind ausl�ndischen Schiffahrtsunternehmungen und der H�chst also Devisenbescheinigungen nicht erforderlich wenn die Bef�rderung �ber See durch einen Inl�nder erfolgt. Devisenbescheinigungen sind auch dann nicht zu geben wenn der inl�ndische Reeder Zahlung in Devisen w�nscht. Der Zahlungsverkehr zwischen Inl�ndern muH sich aus schlie�lich in Reichsmark abspielen w�hrend die zur Be zahlung der Auslandskosten erforderlichen Devisen auf Grund der dem Reeder selbst erteilten Genehmigung diesem unmittelbar zur Verf�gung gestellt werden. Auch im Ausfuhrverkehr berechtigen die allgemeinen Geneh migungen des Runderlasses 117il und des Abschn. I I 2 dieses Runderlasses nicht zu Valutazahlungen an in l�ndische Reeder. Die Bestimmungen in R i I I I 13 und in I I I 14. soweit sie sich auf den Sceschiffahrtstrnnsport be ziehen werden aufgehoben. 2. F�r Zahlungen au ausl�ndische Reeder gelten die Ausf�hrungen in Abschnitt I I I 4 dieses RR. entsprechend. 3. Soweit es bisher �blich war da� trotz der Klausel ..frei Bestimmungshafen cif der inl�ndische Empf�nger die Seefracht zun�chst vorlegte und dann vom Kaufpreis abzog. mu� darauf gedrungen werden da� von dieser Zahlungsweise Abstand genommen wird die im W ider spruch zu dem eigentlichen Sinn der cif- Klausel dazu f�hrt da� f�r die Seefrachten Bardevisen alsbald bei Ankunft der Ware zur Verf�gung gestellt werden m�ssen wenn nicht etwa die Seefrachten in ein Verrechnungs allkommen einbezogen sind. Devisenbescheinigungen sind f�r derartige Transportkosten nach M�glichkeit nicht zu erteilen. Ausnahmen werden allerdings insoweit not wendig sein als die Gesch�fte bei Ver�ffentlichung der Neuregelung bereits abgeschlossen waren. In diesen F�llen m�ssen die erforderlichen Devisen in dem in RE 34 Ue. St vorgesehenen Verfahren angefordert werden. 4. Die Devisenstellen k�nnen inl�ndische Nieder lassungen oder Vertretungen ausl�ndischer Schiffahrts- gesellscliaften auf Antrag die allgemeine Genehmigung er teilen bis zu einem monatlichen H�chstbetrag Zahlungen in Reichsmark von Inl�ndern im Rahmen ihres deutschen Gesch�ftsbetriebes auf einem besonderen Konto bei einer deutschen Devisenbank entgegenzunehmen und aus diesem Guthaben Ausgaben f�r den Gesch�ftsbetrieb im Inland insbesondere B�rokosten L�hne und Geh�lter Schiffs- hed�rfnisse Provisionen Instandhalt ungs- und Instand setzungskosten Werbekosten. Frachtrabatte Hafenkosten und Blinkerkohlen zu bezahlen. Der Inl�nder der auf dieses Konto Zahlungen leistet bedarf keiner besonderen ienehmigung. Der ll�chstbetrag ist so zu bemessen da� er die voraussichtlich innerhalb eines Monats entstehenden Ausgaben f�r den deutschen Gesch�ftsbetrieb deckt. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden da� die kontof�hrende Bank der zust�ndigen Devisenstelle monat lich Aufstellungen �ber Ein- und Ausg�nge auf dem Konto unter Angabe der Verwendung der Auszahlungen ein- zureichen hat. Die Genehmigung ist zun�chst bis Ende 1934 zu erteilen und auf Antrag jeweils um ein Viertel jahr zu verl�ngern. Ueber die neu erteilten Genehmi gungen ist mir zum Ende jeden Monats unter Angabe der j VCT betr�ge zu berichten. 5. Sind f�r Nebenkosten des Warenverkehrs Zahlungen an solche ausl�ndischen Schiffer zu leisten die nach der Art ihres Gesch�ftsbetriebes ein f�r einen regelm��igen Zahlungsverkehr errichtetes Konto und dementsprechend eine allgemeine Genehmigung gem�� Ziffer 4 nicht be n�tigen so kann dem zur Zahlung verpflichteten Inl�nder die Einzelgenehmigung erteilt werden die Zahlung auf ein Konto zu leisten das nur in der unter 4 bezeichneten Weise verwandt werden darf. Einer Aufnahme ent sprechender Antr�ge in die Liste der Devisenanforde rungen RE 117 D. St. Abschn. B oder einer vorherigen Devisenanforderung beim B�ro der Devisenzuteilungs kommission RE 9 tJe. St. Abschn. I 0 bedarf es nicht. W ird in anderer Weise an Ausl�nder in inl�ndischer W�hrung gezahlt so verbleibt es bei den allgemeinen Vor schriften vgl. Abschnitt I 9 dieses Runderlasses. V. Besonderheiten f�r den Speditionsverkehr. 1. Die allgemeine Verweiidiingsgeneliniigiiiig des Spedi teurs berechtigt nicht zur Verrechnung mit Verbindlich keiten die aus der Bef�rderung von Einfuhrgut entstanden sind. Zwar brauchen diese Posten nicht aus dem Ver rechnungsverkehr mit den ausl�ndischen Korrespondenz spediteuren vgl. Abschnitt 1 Ziff. 5 dieses Runderlasses herausgenommen zu werden. Die devisenrechtliche Grund lage der Verrechnung ist jedoch insoweit anstelle der all gemeinen Vcrwondungsgenchinigung ilie Devisenbescheini gung f�r die Transportkosten die au�er zum Erwerb aus l�ndischer Zahlungsmittel oder zur Einzahlung auf freie Ausl�nderkonten auch zur Aufrechnung mit Forderungen gegen Ausl�nder berechtigt. 2. Ich bin damit einverstanden da� k�nftig Spediteure die im Besitz einer allgemeinen Genehmigung nach III 2 Ri. sind im Einfuhrverkehr die im Ausland ent stehenden Nebenkosten und den W arenwert wieder naeli- nehmen soweit zugleich mit der Einl�sung der Nachnahme der Importeur dem Spediteur die Devisenbescheinigungen f�r die Nebenkosten und den Kaufpreis aush�ndigt. Der Spediteur hat mit den ingezogenen Betr�gen in der Weise zu verfahren die sich aus der Devisenbescheinigung er g i b t . W e n n d i e De v i s e n b e s c h e i n i g u n g a u f Z a h l u n g i m Verrechnungswege lautet ist er daher nur berechtigt den eingezogenen Betrag bei der Reichsbank cinzuzuhlcn. 3. Um in der Praxis eingetretene Schwierigkeiten zu beseitigen wil ich mich ferner versuchsweise damit ein verstanden erkl�ren da� vertrauensw�rdigen Spediteuren allgemein gestattet wird soweit es sich um leicht vor- derbliche W aren handelt deren Bezahlung nach den geltenden Bestimmungen nuf Grund eines Zahlungs- oder Verrechnungsabkommens zu erfolgen hat Wertnuchnahmen auch dann zu erheben wenn der Importeur nicht in der Ijage ist gleichzeitig die Devisenbescheinigung aus zuh�ndigen. 4. Die Anweisungen zu 2 und 3 treten an die Stelle der Vorschriften in Ziffer 8 des Runderlasses 5834 und der Ziffer 35 des Kunderlasses 7734. rar Not- und Hilfsbeleuchtung rar Spitzendeckung und Notreserve von Kraftbetrieben wie Ruder- masthlnen. Anker- und sonstige Winden Spills und dergl. Is Stromquelle bei Stillstand der Hauptmaschinen f�r Motoren und Beleuchtung f�r Sckwachstromanlagen Funk- Fernsprech- Signalanlagen und dergl. als Hauptstrofliquelle f�r F�hren und Boote ACCUMULATOREN-FABRIK AKTIENGESELLSCHAFT BBRLIN SW 11

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