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Bludenzer Geschichtsblätter 1989-05

Bibliografische Daten

fullscreen: Bludenzer Geschichtsblätter 1989-05

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Bludenzer Geschichtsblätter
Untertitel:
hrsg. vom Geschichtsverein Region Bludenz
Publikationsort:
Bludenz
Verlag:
Geschichtsverein Bludenz
Größe der Vorlage:
Online-Ressource

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407528237
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Bludenzer Geschichtsblätter 1989-05
Veröffentlichungsjahr:
1989-05-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407528237_1989_05_blgb_04

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Tschaikner, Manfred
Titel:
Von „bösen zauberischen Leuten'' in Braz um 1750 - Aus der Familiengeschichte des berühmten Exorzisten Johann Joseph Gassner
Beteiligte Personen:
Tschaikner, Manfred

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bludenzer Geschichtsblätter
  • Bludenzer Geschichtsblätter 1989-05
  • Einband
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Beiträge zur Geschichte von Dalaas
  • Von „bösen zauberischen Leuten'' in Braz um 1750 - Aus der Familiengeschichte des berühmten Exorzisten Johann Joseph Gassner
  • Von Bludenz in die Saargegend
  • Vorarlberger „Gesindel" in Oberschwaben
  • Turmkugelinschriften in Bürs 1812 und 1893
  • Truppeneinquartierungen im Vorarlberger Oberland 1831/32
  • Schloß Gayenhof und Burg Bludenz
  • Werbung

Volltext

Manfred Tschaikner 
Von „bösen zauberischen Leuten" 
in Braz um 1750 
Aus der Familiengeschichte des berühmten Exorzisten 
Johann Joseph Gassner. 
Obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür weiterbestanden, waren in Vor 
arlberg wie in anderen deutschsprachigen Gebieten der Habsburgermonar- 
chie um 1750 bereits seit Jahrzehnten keine Hexenprozesse alten Stils mehr 
geführt worden. Die juristische Praxis hatte somit einen Umschwung auf dem 
Gebiet des Hexenwesens vorweggenommen, der durch „eine völlige Verän 
derung der gedanklichen, der weltanschaulichen Prämissen" 1 ) im Zusam 
menhang mit den politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ver 
änderungen des Zeitalters der Aufklärung bedingt war. 
Die neue rationalistische Denkweise bestritt zwar nicht die Existenz des Über 
natürlichen, verschob diesen Bereich jedoch ins Unendliche. Das „herme 
tisch abgeriegelte Terrain von Bibelexegese und tautologischen Begründungs 
formeln" verlor damit seine ursprüngliche Bedeutung. Durch einen metho 
disch begründeten Erkenntnisverzicht sicherte sich die neue Wissenschaft 
dafür auf anderen Gebieten größere Erklärungskraft. 2 ) Die theologische Dä 
monologie allerdings mußte wissenschaftlich unwiderlegt bleiben. Deshalb 
bildeten die rechtlichen Grundlagen für Hexenprozesse zunächst noch bis ins 
ausgehende 18. Jahrhundert einen Bestandteil der österreichischen Strafge 
setzgebung. 
Seit dem Regierungsantritt Maria Theresias 1740 wurde das Hexen(un)we- 
sen aber auch auf der Ebene des Rechtes immer stärker zurückgedrängt. Schon 
im ersten Regierungsjahr hatte die Kaiserin verfügt, daß ihr die Akten aller 
Zauberei-oder Hexenprozesse in den Erblanden vorgelegt werden müssen. 3 ) 
Diese Anordnung hatte laut einem Statut aus dem Jahre 1766 „die heilsame 
Wirkung hervorgebracht, daß derlei Inquisitionen mit sorgfältigster Behutsam 
keit abgeführet und in Unserer Regierung bisher kein wahrer Zauberer, He 
xenmeister oder Hexe entdeckt worden, sondern derlei Prozesse allemal auf 
eine boshafte Betrügerei, oder eine Dummheit und Wahnwitzigkeit des In- 
quisiten, oder auf ein anderes Laster hinausgeloffen seien". 4 ) 1776 schaffte 
Maria Theresia zwar mit der Folter eine Grundvoraussetzung der Hexenpro 
zesse ab, das Verbrechen der Zauberei und Hexerei wurde aber erst von ihrem 
Sohn Josef II. aus den Rechtskodices gestrichen. 5 ' 
Auch wenn die Gesetzesänderungen der Gerichtspraxis um viele Jahrzehnte 
nachhinkten, darf man deren Bedeutung nicht unterschätzen, denn in der zwei 
ten Hälfte des 18. Jahrhunderts bemühten sich breite Teile der Geistlichkeit, 
15
	        

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Bludenzer Geschichtsblätter 1989-05. 1989-05-01.
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