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Schaffhauser Beiträge zur Geschichte 1947-024

Bibliografische Daten

fullscreen: Schaffhauser Beiträge zur Geschichte 1947-024

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schaffhauser Beiträge zur Geschichte
Publikationsort:
Thayngen
Verlag:
Augustin
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407949178

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schaffhauser Beiträge zur Geschichte 1947-024
Veröffentlichungsjahr:
1947-024-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407949178_1947_024

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schaffhauser Beiträge zur Geschichte
  • Schaffhauser Beiträge zur Geschichte 1947-024

Volltext

zen veranlaßten Badekuren, sowie von einem blöden Gesicht — 
beim Arbeiten hinderlich. Werde sein Vorgehen vom Rate 
nicht gebilligt, «so würden Junckher und Herren sich nur mit 
den Juden helfen müssen, were also einem Burger die narung 
entzogen und den Juden damit uffgeholffen». 
Mit dem Hinweis auf den unlautem Wettbewerb berührte 
der Gesuchsteller wohl absichtlich eine Angelegenheit, worin 
er den Rat zum vorne herein auf seiner Seite wußte. Immer 
und immer wieder tauchten Klagen gegen hausierende Juden 
auf, die minderwertige Waren in Handel brachten und dadurch 
die ansässigen konzessionierten Goldschmiede beeinträchtig 
ten. So klagt das Handwerk 1662 u. a., daß Juden von Stühlin- 
gen, Gailingen und ändern Orten ihre «patenta» mißbrauchen, 
indem sie mit Silbergeschirr, Ketten, Armbändern, Ringen, auch 
Gold- und Silbersorten hausieren, handeln, solches vertauschen, 
verwechseln und «andere ansonst verbottene Handlungen trei 
ben» 12 . Der Rat schützte solche Klagen in der Regel, indem er 
verfügte, der Vertrieb von Gold- und Silberwaren solle den 
Juden «gäntzlich abgestrickt und verbotten» sein 13 . Läublin 
kam er insofern entgegen, als er den Herren Goldschmieden 
unterm 11. Februar 1676 nahelegte, den Ausgestoßenen wieder 
in das Handwerk aufzunehmen und ihn als einen ehrlichen 
Meister zu halten 14 . Da dieser Beschluß wohl als direkte Ant 
wort auf Läublins Eingabe aufgefaßt werden darf, so läßt sich 
letztere wenigstens soweit datieren, daß sie nach dem 
21. Juli 1674, eventuell sogar nach dem 7. Oktober 1675, aber 
vor dem 11. Februar 1676, d.h. dem Tage seiner Rehabilita 
tion, durch den Rat verfaßt worden sein muß 15 . 
Später wechselte der Rat seinen Kurs und stellte sich im 
Gegensatz zu seinem frühem Beschluß auf die Seite der Innung. 
Wenn er Läublin bei 50 Gulden Buße verbot, hier Silber ein- 
12 Pergament vom 21. Februar 1662, im Besitze von Jezier & Cie. AG. 
13 So Ordnung von 1676. 
14 Ratsprotokoll vom 11. Februar 1676. 
15 Vgl. Anmerkungen 8, 9 und 13». 
45
	        

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