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Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1986-04

Bibliografische Daten

fullscreen: Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1986-04

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Montfort
Untertitel:
Zeitschrift für Geschichte, Heimat- und Volkskunde Vorarlbergs
Publikationsort:
Dornbirn
Verleger:
Vorarlberger Verl.-Anst.
Größe der Vorlage:
Online-Ressource
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz278241670

Ausgabe

Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1986-04
Veröffentlichungsjahr:
1986-04-01
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz278241670_1986_04_mont_05_07_04

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Titel:
Vorarlberger Naturschau. Naturschutz vor und nach 1945

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Montfort
  • Montfort : Zeitschrift f. Geschichte u. Gegenwart Vorarlbergs 1986-04
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Die Gendarmerie in Vorarlberg
  • Oberst Georg Bilgeri
  • Aus den Aufzeichnungen eines Straßenbauers am Arlberg
  • Räumliche Veränderungen im Bodenseegebiet innerhalb der Jahre 1955 bis 1985
  • Freilichtmuseen - Ihre europaweite Entstehung und die Frage nach Verwirklichung der gleichen Idee in Vorarlberg
  • Vorarlberger Naturschau. Naturschutz vor und nach 1945
  • Schrifttum

Volltext

Vorarlberger Naturschau Sammeln - Forschen - Zeigen 
5. Folge 
Naturschutz vor und nach 1945 
IM MITTELPUNKT DIE SEEUFERSCHUTZVERORDNUNG VON 1942 
VON ARNULF BENZER 
Es handelt sich um die Skizzierung eines fast nui vom 
Staat - in vier Geschichtsphasen - bestimmten Natur 
schutzes, ehe er unter dem Druck der Umstände 
vermehrt Gegenstand der öffentlichen Meinung wurde. 
Als eine der frühesten Maßnahmen ist das von 
Kaiser Franz Joseph in Schönbmnn am 30. April 
1870 „mit Zustimmung des Landtages Meines 
Landes Vorarlberg" gezeichnete Gesetz betreffend 
den Schutz der für die Bodenkultur nützlichen 
Vögel anzusehen. Den Comite-Bericht des vorarl- 
bergischen Landwirtschaftsvereins an den Land 
tag hatte am 8. Oktober 1869 Graf Belrupt bestä 
tigt. Die nächste naturschützerische Aufmerk 
samkeit galt der Pflanze Edelweiß. Ein vom Land 
tag darauf bezogener Gesetzentwurf erhielt nicht 
die kaiserliche Zustimmung, weil zwischen den 
wildwachsenden und den im Garten gezüchteten 
Edelweiß-Pflanzen zu wenig unterschieden wur 
de. Die Initiative war von der Sektion Vorarlberg 
des Deutschen und Österreichischen Alpenver 
eins ausgegangen, weil „es eine notorische Tatsa 
che sei, daß die eine Zierde unserer Alpenflora 
bildende Edelweiß-Pflanze infolge der massenhaf 
ten Devastationen an den zugänglichen Stellen 
nahezu ausgerottet wird". Zum geänderten Ent 
wurf kam am 27. Jänner 1904 die Allerhöchste 
Sanktion, Tirol hatte das Edelweiß 1892, die 
Kantone Bern, Luzern und Appenzell hatten es 
1879, 1882 und 1884 geschützt. Außer Kraft 
gesetzt wurde dieser besondere Schutz des Edel 
weißes durch ein Gesetz vom 14. April 1915 
betreffend den Schutz der Alpenpflanzen in Vor 
arlberg überhaupt. Er beinhaltete 14 geschützte 
und drei schonungsbedürftige Pflanzen. 
Am 19. Juni 1931 beschloß der Landtag sein 
erstes Naturschutzgesetz, das im LGBl. Nr. 30 
vom 3. Dezember 1932 veröffentlicht wurde. Es 
enthält im 1. Abschnitt Bestimmungen über den 
Schutz von Naturgebilden, im 2. Abschnitt sol 
che über den Schutz des Tier- und Pflanzenrei 
ches, im 3. Abschnitt Bestimmungen über Bann 
gebiete und alpines Ödland und im letzten Ab 
schnitt über das Reklamewesen. Der Beschlußfas 
sung gingen mehrere Entwürfe und Einsprüche 
der Bundesbehörden voraus. Zu einem der erste- 
ren Entwürfe lautete eine interne Stellungnahme 
von seiten der Landwirtschaft vom 7. September 
1927: „Der Gesetzentwurf enthält eine ganz 
grauenhafte Bevormundung, die jede freie Betäti 
gung in Feld und Wald und Flur unterbindet und 
die — was vielleicht das Schlimmste ist — dem 
Gutdünken der Behörden alles überläßt." 
Der Bund war bereits früher in Sachen „Natur 
schutz" tätig geworden. Aus den zwanziger Jah 
ren datiert ein Entwurf zu einem Bundesgesetz 
betreffend den Schutz der Naturdenkmale und 
sonstige Vorsorgen der Bundesverwaltung zum 
Schutze der Natur (Bundes-Naturschutzgesetz). 
Kraft der Bundes-Verfassungsnovelle vom 30. Juli 
1925 kam es insofern zu einer Kompetenzände 
rung, als die Naturdenkmale dem Denkmal 
schutz zugeteilt wurden. 
Eine Vorarlberger Landesfachstelle für Natur 
schutz, die einen privaten, aber von der Landesre 
gierung anerkannten Status hatte, und die von 
Reg.-Rat Josef Blumrich geleitet wurde, war bis 
1938 bemüht, Unterlagen für die Durchführungs 
verordnungen zum genannten Naturschutzgesetz 
zu erstellen. Gegenstände, die hiebei besondere 
Beachtung fanden, waren die zunehmende Verun 
staltung des Landschaftsbildes durch Reklame, 
die Errichtung von Banngebieten - ein Begriff, 
der in der späteren Terminologie nicht mehr 
aufscheint - und die Abänderung des Jagdgeset 
zes „im Geiste des Naturschutzes". Zustande 
kam die aus dem Jahre 1936 stammende Verord 
nung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen 
und der nicht jagdbaren wildlebenden Tiere (Na 
turschutzverordnung) . 
Nach dem Bericht der Gendarmerie und der 
Fachstelle für Naturschutz war am 4. Juli 1937 
während der Aufrichtung eines Kreuzes auf dem 
Roggelskopf der Blitz eingeschlagen, der das 
Kreuz traf; die Beteiligten blieben verschont. Das 
Ereignis führte zu Überlegungen, ob derartige 
Errichtungen, wie sie uns heute — vielleicht als 
387
	        

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Band 06.1959_Heft_4-5. Hamburg : Bundesforschungsanstalt, 1959.
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