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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 2001

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 2001

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 2001
Veröffentlichungsjahr:
2001-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_2001

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Stobbe, Christian
Titel:
Politische Kultur und Gemeinderatswahlen 1841-1849. Das Beispiel Ravensburg
Beteiligte Personen:
Stobbe, Christian
Endruweit, Simone

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 2001
  • ›Grenzbote‹ und ›Front‹ - rechtsextreme Schweizer Zeitungen im Zweiten Weltkrig
  • Vermindert der Bodensee die Frostgefahr in seinem Umland?
  • Buchbesprechungen
  • Sonstiges
  • Einband
  • Titelseite
  • Impressum
  • Inhaltsverzeichnis
  • Nachruf Georg Thürer
  • Jahresbericht des Präsidenten für das Vereinsjahr 1999/2000
  • Bericht über die 113. Hauptversammlung des Vereins in Überlingen
  • Konstanz »Am Gries«. Zur Entstehung und Bevölkerung eines Stadtviertels am Rand des Sees
  • Helden unter Bauern: Versuch zu Heinrich Wittenwiler <Ring>
  • Die Klage des Überlinger Klaus Besserr gegen den Rat seiner Heimatstadt. Ein alltäglicher Rechtsstreit vor Kommissaren und dem Kammergericht Kaiser Friedrichs III.
  • Die Chronik Meinrads. Eine St. Galler Quelle aus der Zeit der Burgunderkriege.
  • Der dritte Hegauzug und König Maximilian I.
  • Fundmünzen aus der Kapelle St. Wendelin auf dem Ramsberg, Gemeinde Heiligenberg, Bodenseekreis
  • Johann Jacob Heber (1666-1724) - ein Feldmesser und Kartograf im Bodenseeraum und in Oberschwaben
  • Politische Kultur und Gemeinderatswahlen 1841-1849. Das Beispiel Ravensburg
  • Ferdinand Gregorovius als Tourist am Bodensee. Ein Beitrag zur Kulturgeschichte des Reisens im 19. Jahrhundert
  • »... und den Gästen als frendliche Festgabe gespendet«. Festgaben zu den Hauptversammlungen des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung.

Volltext

206 
Christian Stobbe, Simone Endruweit 
sehen Entscheidungsprozessen weitgehend ausgeschlossen bleiben, um das politi 
sche Entscheidungsmonopol der Bürokratie zu behaupten. 
Verwaltungsedikt und politische Partizipation in den Gemeinden 
Grundlage für diese Entwicklung war das württembergische Verwaltungsedikt 
von 1822 (VE), das die Neuorganisation der lokalen Verwaltung in den Jahren 
zuvor abschloß 4 . Das Edikt versprach den Gemeinden in der Verwaltung ihrer ei 
genen Angelegenheiten, insbesondere der Verwaltung des Gemeindevermögens 
und der Handhabung der Ortspolizei, weitgehende Autonomie (VE, §3). Aller 
dings wurde die tatsächliche Ausübung dieser Rechte faktisch dem Gemeinderat 
als verantwortlicher Behörde übertragen (VE, §4) und weiterhin bestimmt, daß 
die Bürgerschaft ... keinen unmittelbaren Antheil an der öffentlichen Verwaltung 
[hat], und [sich] ohne Berufung des Orts=VorStehers ... nicht versammeln darf 
(VE, § 4). Den Gemeindebürgern wurde lediglich das Recht eingeräumt, die Mit 
glieder des Gemeinderats in freier Wahl zu bestimmen, sobald eine Stelle vakant 
wurde (VE, § 5). Auf diese Weise versuchte das Verwaltungsedikt, die Gemeinde 
räte des Landes enger mit der Bürgerschaft zu verbinden. Eine periodische Erneue 
rung des gesamten Gremiums durch regelmäßige Wahlen, die einen weiteren 
Schritt auf dem Weg zur Demokratisierung kommunaler Politik bedeutet hätte, 
war jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen worden. Auch das Verwaltungsedikt 
sah im Gemeinderat eher ein Gremium der untersten Staatsverwaltung und suchte 
jede Entwicklung zu verhindern, die ihn zum Schauplatz politischer Auseinander 
setzungen hätte machen können. 
Ein gewisses Zugeständnis seitens der Regierung gegenüber dem Wunsch der 
Bürger nach politischer Kontrolle bedeutete die Einrichtung einer zweijährigen 
Probezeit der erstmals gewählten Gemeinderäte (VE, § 7). Ein gewähltes Mitglied 
mußte sich nach einer ersten zweijährigen Amtsdauer erneut zur Wahl stellen, um 
sich in seiner Amtsführung dem Urteil der Bürger zu stellen; eine neuerliche Wie 
derwahl führte dann aber zu einer lebenslänglichen Amtsdauer, die nur durch den 
Tod oder eine regierungsseitige Entscheidung ihr Ende finden konnte. Daß dieses 
Mittel nicht ausreichte, um die Leistungsfähigkeit der Bewerber bis in alle Ewig 
keit beurteilen zu können, begriff die Mehrzahl der Gemeindebürger erst, als im 
Laufe der Zeit schließlich in den meisten Gemeinderäten des Landes fast nur noch 
lebenslängliche Amtsinhaber saßen. 
Nur in dem Bereich der Gemeindefinanzen hatte das Verwaltungsedikt eine 
stärkere Kontrolle der Gemeinderäte durch die Institution der Bürgerausschüsse 
(VE, § 47) vorgesehen. Dabei waren es vor allem die Vergabe von Nutzungsrech 
ten an gemeindlichem Eigentum und die Aufstellung des Gemeindeetats mit der 
Festsetzung der Communschaden genannten Gemeindesteuer, die der Zustimmung 
4 Vollständige, historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Ge 
setze, hrsg. v. August Ludwig Reyscher, 29 Bde., Tübingen/Stuttgart 1828-1851, Bd. 15,2, 
S. 84 ff.
	        

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Schriften Des Vereins Für Geschichte Des Bodensees U. Seiner Umgebung 2001. 2001-01-01.
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