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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 470 — Hauptagnäten sögleich wieder an einen sichern Ort gegen gerichtliche Real­ 
hypothek so hoch als möglich zinsbar angelegt werden sollen. 6. Unter keinerlei Yorwand sollen Yinzens Freiherr von Bodmann oder 
dessen 
männliche Descendenten als Fideikommiss-Nutzniesser dieses Fideikommiss- 
kapital 
mit 
Schulden und hinsichtlich der Deputate, welche an die Frau Wittwen 
bei 
Yorableben des Freiherrn Johann Vinzens von Bodmann oder an dessen 
Herren 
Söhnen 
und 
Fräulein Töchter abzugeben wären, mit keinen höhern Lasten 
belegen 
können 
als 
welche nunmehr in gegenwärtigem Vertrag bestimmt werden. 
7. 
Bei 
dem 
Yorableben des Freiherrn Johann Vinzens von Bodmann 
gebührt 
dessen 
rückgelassenen Frau Wittwe auch von dem § 11 allodialisirten 
Kapital 
von 
38,000 
fl. 
die 
jährliche Last: 
a. 
Wenn 
aus 
dieser 
Ehe ein oder mehrere Söhne am Leben wären, 
jährlich 
— 
so 
lange 
sie 
im Wittwenstande verbleibt — Sechshundert 
Gulden 
baares 
Geld 
in 
quartaligen Baten; 
b. 
wenn 
nur 
Töchter 
oder 
gar 
keine Kinder vorhanden sind, weitere 
100 
fl. 
folglich 
Siebenhundert 
Gulden. 
8. 
Der 
in 
dem 
Heiraths-Vertrag 
d. 
d. 
14. Juni 1800 § 7, 8 et 9 bedungene 
Wittwensitz 
zu 
Schlatt 
und 
die 
daselbst 
abzureichenden Naturalien in billigem 
Freisse, 
cessiren 
nunmehr 
nach 
dem 
Yerkauf 
der 
Herrschaft Schlatt gänzlich. 
9. 
Der 
oben 
im 
§ 
7 
bemerkte 
jährliche 
Wittwengehalt hört gänzlich auf 
sobald 
die 
Frau 
Wittwe 
zu 
einer 
zweiten 
Ehe 
schreiten 
würde; — auch darf 
eine 
nach 
vormaligen 
ritterschaftlichen 
Grundsätzen 
und 
Observanz nicht stift- 
mässige 
Frau 
Wittwe 
auf 
solchen 
Wittwengehalt 
keine 
Ansprüche machen. 
10. 
Wann 
nach 
Ableben 
des 
Freiherrn 
Johann 
Yinzens 
von 
Bodmann aus 
gegenwärtiger 
oder 
einer 
künftigen 
stiftsmässigen 
Ehe 
Söhne 
vorhanden sind, 
so 
hat 
derjenige, 
den 
er 
zum 
Fideikommiss-Successor 
ernannt 
hat 
oder, 
in Ab­ 
gang 
einer 
solchen 
Ernennung, 
der 
Aelteste 
von 
ihnen, 
das 
Fidei-Kommiss-Kapital 
per 
38,000 
fl. 
allein 
zu 
nützen, 
muss 
aber, 
nebst 
vorbestimmtem 
Wittwengehalt 
an 
die 
Frau 
Mutter 
Wittwe, 
jedem 
seiner 
übrigen 
Brüder, 
wenn 
es 
deren 
nur 
einer 
oder 
zwei 
sind, 
jährlich 
150 
fl. 
Einhundert 
fünfzig 
Gulden, 
wären 
es 
aber 
drei 
oder 
mehrere 
jedem 
jährlich 
100 
fl., 
Einhundert 
Gulden, 
Apanage 
auf 
ihre 
Lebenszeit 
abreichen, 
wobei 
jedoch 
zu 
merken, 
dass 
die 
durch 
Yorstellungsrecht 
(jure 
repraesentationis) 
eintretenden 
Interessenten 
miteinander 
nur 
den 
Apanage­ 
theil 
zu 
beziehen 
haben, 
welchen 
es 
ihren 
Stamm 
anbetroffen 
hätte, 
und 
dieses 
nur 
in 
so 
lange 
bis 
sie 
die 
Majorennität 
erlangt 
haben, 
so 
zwar, 
dass 
wie 
einer 
volljährig 
ist 
oder 
vorher 
stirbt, 
der 
ihn 
betroffene 
Apanage-Antheil 
aufhört 
und 
dem 
Fideikommiss 
Besitzer 
zufällt. 
11. 
Wären 
nach 
Ableben 
des 
jetzigen 
Herrn 
Fideikommiss-Nutzniessers 
Johann 
Yincens 
Freiherrn 
von 
Bodmann 
neben 
Söhnen 
auch 
einige 
oder 
mehrere 
Töchter 
vorhanden, 
so 
wird 
für 
diese 
die 
bei 
dem 
ehemaligen 
Reichsadel 
ge­ 
wöhnliche 
Abfertigungssumme, 
bei 
ihrer 
Yerehelichung 
für 
Heirathsgut 
und 
Aussteuer 
auf 
2500 
fl., 
Zweitausendfünfhundert 
Gulden, 
festgesetzt, 
welche 
gleich­ 
wohl 
einer 
jeden 
von 
den 
38,000 
fl. 
FideikommissKapital 
auszubezahlen 
agna­ 
tischer 
Seits 
bewilligt 
werden, 
wenn 
das 
eigenthümliche 
Vermögen 
des 
Fidei- 
kommiss-Nutzniessers 
zu 
dieser 
Heiraths-Gutseinrichtung 
nicht 
hinreichend 
wäre, 
so 
sehr 
es 
übrigens 
zum 
eigenen 
Yortheil 
und 
Erhaltung 
des 
Fideikommiss-Kapitals Fideikommiss-Kapitals
	        

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