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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 446 — Von Bodman-Möggingen, welche zur Bezahlung der Schulden bestimmt sind, 
in 
die Pactis familiae und Erbverbrüderung eingeworfen werden und mit dem 
nexu 
fideicommisai affieiret sein und bleiben. 2.) Neue Erwerbungen zu machen soll der primus acquirens freie Dis­ 
position 
haben. Sollte er jedoch hierüber nicht disponiren, so fallen sie nach 
seinem 
Tode 
dem Fideicommiss zu. 
3.) 
Auf die Herrschaft Bodman sollen höchstens 120,000 fl., auf die 
Herrschaft 
Möggingen höchstens 60,000 fl. Schulden contrahirt werden können. 
4.) 
Sollte 
die eine oder andere Linie ohne Rücklassung männlicher 
Descendenten 
erlöschen, so mag zwar der letzte Besitzer seine Gemahlin, 
Töchter 
oder 
Schwestern 
mit Legaten bedenken, welche auf die Herrschaft an­ 
gewiesen 
werden, 
doch 
dürfen solche die in vorgehendem §. genannte höchst­ 
zulässige 
Schuldsumme 
nicht 
übersteigen. Sollte diese Schuldhöhe schon erreicht 
sein, 
so 
hätte 
die 
Frau 
Wittwe 
Nichts als was ihr in dem Heirathshrief ver­ 
schrieben 
ist, 
die 
Kinder 
und 
Schwestern ebenfalls nicht mehr als ihren standes- 
gemässen 
Unterhalt 
und 
Versorgung 
nach Ordnung der Reichsritterschaft von 
dem 
suecedirenden 
Agnaten 
zu 
fordern. 
5.) 
Der 
Stammhalter 
von 
der 
Seitenbranche hat, wenn er zwei Söhne 
besitzt, 
dem 
zweiten 
Sohne 
die 
ihm 
auf 
solche 
Weise zugefallenen Güter der 
Seitenbranche 
zu 
überlassen. 
Hat 
er 
nur 
einen 
Sohn, so tritt dieser in den 
Besitz 
des 
Ganzen, 
die 
Theilung 
in 
zwei 
Linien 
tritt 
aber wieder ein sobald 
ein 
Stammherr 
zwei 
oder 
mehr 
Söhne 
hinterlässt. 
6.) 
In 
beiden 
Häusern 
soll 
jedesmal 
der 
älteste 
Sohn 
succediren; wäre 
jedoch 
dieser 
notorisch 
unfähig 
den 
Gütern 
vorzustehen, 
so 
ist 
der Vater mit 
Einverständnis 
der 
Agnaten 
oder, 
wenn 
nöthig, 
nach 
Entscheidung des Ritter- 
Directoriums 
im 
Hegau, 
befugt, 
den 
nachgeborenen 
succediren 
zu 
lassen oder 
aber 
den 
ältesten 
Agnaten 
zu 
berufen. 
Der 
so 
von 
der 
Nachfolge 
Ausgeschlossene 
soll 
eine 
doppelte 
Apanage 
zugewiesen 
erhalten. 
7.) 
Da 
der 
Zweck 
des 
Familien-Vertrages 
der 
ist, 
das 
Haus 
zu 
erhalten 
und 
zu 
heben, 
so 
wird 
niemals 
zu 
gestatten 
sein, 
dass 
mehr 
als 
zwei 
Branchen 
sich 
in 
die 
oben 
genannten 
Güter 
theilen. 
Erwirbt 
ein 
Agnat 
dagegen 
aus 
eigenen 
Mitteln 
Güter, 
so 
wird 
erhofft, 
dass 
er, 
die 
guten 
Absichten 
dieses 
Vertrages 
erkennend, 
jene 
ebenfalls 
dem 
Bodman'schen 
Fideicommiss 
einver­ 
leiben 
wird. 
8.) 
Wenn 
wider 
alles 
bessere 
Zutrauen 
ein 
Bodman'scher 
Sohn 
sich 
nicht 
reichsstiftsmässig 
verheirathen 
sollte, 
so 
ist 
seine 
männliche 
Descendenz 
solange 
von 
der 
Succession 
ausgeschlossen 
bis 
der 
Mannsstamm 
in 
beiden 
Linien 
erloschen 
sein 
wird, 
und 
soll 
derselbe 
und 
seine 
Descendenz 
mit 
der 
Portion 
eines 
einzigen 
Cadeten 
abgefertigt 
bleiben. 
Damit 
aber 
solcher 
Um­ 
stand 
nicht 
so 
leicht 
einträte, 
so 
ist 
jeweils 
vor 
einer 
Verheirathung 
der 
Stamm­ 
baum 
der 
künftigen 
Frau 
der 
Agnatschaft 
vorzulegen, 
um 
zu 
ersehen, 
ob 
deren 
Familie 
auf 
deutschen 
Erz- 
oder 
Hochstiftern, 
beim 
hohen 
deutschen 
oder 
Malteser-Orden 
aufgeschworen 
habe, 
und 
ihre 
Kinder 
hiezu 
fähig 
wären. 
9.) 
Bezüglich 
der 
nacbgeborenen 
Söhne 
wird 
festgesetzt, 
dass 
solche 
stets 
von 
dem 
Stammhalter 
standesgemäss 
erzogen 
und 
so 
gut 
als 
möglich 
zu 
einem 
Berufe 
ausgesteuert 
werden, 
ihnen 
aber 
dann 
von 
dem 
Hause 
Bodman Bodman
	        

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