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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 441 — 80 
weit a natura actuum familiaritatis entschieden und quasi in facie des nächst­ 
gelegenen Nellenburgischen Oberammt exerciret worden, die ohnedem von keinem 
privato 
jure familiaritatis, sondern ex radice Competentis titulatae jurisdictionis 
vorgenommen werden können, ja dem Oberammt Nellenburg nit zuständig wäre 
gewesen, 
dergleichen Actus einem privato jure familiaritatis zu überlassen oder 
connivendo 
exerciren zu lassen als im Lande Schwaben eben dergleichen exer- 
citium 
altae 
jurisdictionis primariae praerogativae ist. Irret auch nicht, dass 
diese 
Bodmannische 
Possession mit Umbhauung des Hochgerichts ausser Eiters 
einsmals 
infrangiret 
zu 
seyn 
scheint, oder interrumpirt worden, weilen die v. Bodmann 
nit 
nachgelassen 
ihr 
altes 
Herkommen zu defendiren und die Sach dahin zu bringen 
dass 
das 
Hochgericht 
an 
das 
alte Ort wieder ausser Etters aufgericht worden, folg­ 
lich 
der 
Locus 
und 
Signa 
Jurisdictionis actae im alten Stand gestellet worden seynd. 
Man 
objiciret 
zwar 
von 
Nellenburg, dass es nur ein interim provisionale 
salvis 
juribus 
gewesen, 
und 
desswegen 
von Bodmann ordentlicher Revers abge­ 
geben 
worden 
seye: 
Allein 
es 
contradicirt 
Bodmann hierüber und vermeldt, dass 
dieser 
Revers 
zwar 
dem 
Hauss 
Bodmann 
zugemuthet, niemals aber von selbem 
eingegangen 
worden 
seye, 
wäre 
auch 
dergleichen Revers niemals abgegeben 
worden, 
wie 
dann 
a 
parte 
rei 
sich 
verificiret, 
dass bey dem Nellenburgischen 
Archivo 
kein 
revers 
in 
forma 
ausser 
des 
Concepts 
zu befinden, noch dass 
solcher 
abgegeben 
worden 
seye 
in 
einigen 
Protocollis 
zu ersehen, und daneben 
eben 
das 
Haupt-Fundament 
der 
allegirten 
Hof-Resolution 
fehlet, welche per 
verba 
formalia 
in 
supposito 
es 
mit 
denen 
abgegebenen 
Reversalibus sich also 
vorgegebener 
massen 
verhalte, 
pro 
fundamento 
setzet. 
Es 
hat 
zwar 
sub 
Anno 
1590 
Hans 
Georg 
von 
Bodmann 
sich unter­ 
standen 
verschiedene 
Wilderer 
und 
Schützen 
aufzuhalten, 
die 
hohe 
Jagdbarkeit 
wider 
den 
Hegäuischen 
Vertrag 
zu 
bekränken, 
die 
Landgerichtlich 
emanirte 
Gebott 
und 
Aachts-Brief 
zu 
verachten 
und 
Ihme 
sogar 
die 
einem 
Land-Grafen 
zu 
Nellenburg 
competirende 
Territorial-Jurisdiction 
und 
der 
von 
dependirende 
Effectus 
zu 
attribuiren: 
Allein 
ist 
auf 
Unterhandlung 
das 
Werk 
in 
Vergleich 
gezogen, 
der 
von 
Bodmann 
mit 
1700 
fl. 
Straff, 
jedoch 
auf 
Ratification 
seiner 
Befreundeten 
und 
Agnaten 
angesehen, 
diese 
Straff 
auch 
hinach 
auf 
1000 
fl. 
paar 
Geldt 
und 
23 
Malter 
Haber 
verändert 
und 
von 
dem 
Nellenburgischen 
Ammtmann 
würklich 
eingezogen 
und 
allhero 
verrechnet 
worden, 
wodurch 
zwar 
die 
Jurisdictio 
Territorialis 
und 
hohe 
Obrigkeit 
die 
Jurisdictio 
Forestalis 
et 
jus 
venationis 
wie 
auch 
das 
freye 
Exercitium 
des 
Landgerichts 
wider 
das 
Hauss 
Bodmann 
treflich 
vindiciret 
und 
erhalten, 
in 
puncto 
meri 
Imperii 
oder 
der 
Malefiz- 
Jurisdiction 
aber 
kein 
Passus 
einkommen, 
sondern 
vermuthlich 
bey 
altem 
Her­ 
kommen 
belassen 
worden, 
wie 
beyliegende 
Criminal-Extract 
ausweiset, 
infolglich 
das 
Possessorium 
Jurisdictionales 
meri 
Imperii 
seu 
jurisdictionis 
Criminalis 
opitulante 
antiqua 
investitura 
ab 
Imperio 
auf 
Seiten 
Bodmann 
sich 
sehr 
wohl 
fundirt 
erzeiget. 
Quoad 
petitorium 
aber, 
wann 
gleich 
die 
Curia 
in 
erregtem 
Bodmann, 
so 
des 
Kaysers 
Pipini 
Wohnsitz 
gewesen 
seyn 
solle, 
hinwider 
abkommen, 
und 
cessante 
Curia 
Regia 
in 
dem 
Schloss 
und 
Burg 
die 
Jurisdiction 
exercentis 
Im- 
peratoris 
aufgehöret: 
so 
ist 
doch 
sub 
Anno 
1418 
von 
dem 
König 
Adolpho 
diese 
Jurisdictio 
Criminalis 
dem 
von 
Bodmann 
verliehen 
und 
bis 
anhero 
als 
ein 
Reichs- 
Lehen 
ertheilt 
worden: 
Irret 
auch 
nicht, 
dass 
einer 
von 
Bodmann 
bey 
Errich- 
XXVIII. 
29 29
	        

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