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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— r 425 — dass der unterschriebene von Bodmann (Hans Jacob der, Aeltere) sich als ein 
Königl. Maximilianischer Commissarius, keineswegs aber als einen Compaciscenten oder 
Mit-Richter aufgeführet, auch ohnedem sehr glaubwürdig falle, dass dieser Ritter 
von 
Bodmann seine vom Rom. Reich vi Privilegii et feudi herstammende Hohe Criminal- 
Jurisdiction, durch diesen Vergleich Ihme selbst nicht habe benehmen wollen, sondern 
der 
Passus 
alleine gegen jene Ritter gewesen, welche extra separatum Titulum feudi 
a 
Romano 
Imperio concessum, sich dergleichen Hoheit haben anmassen wollen, wie 
noch 
einige 
Ritter 
im Nellenburgischen sich befinden, die das Criminale inn- und äusser 
Etters 
non 
obstanto 
des Vertrags 1497 ex titulo separate exerciren, als nemlich Singen, 
Bilzingen, 
Mühlhausen, 
Gottmadingen x. x. 
Womit 
dann 
eben 
24.) 
obig 
eingestreute 
Praesumtio universalis pro comitate Nellenburgico 
praetense 
militans 
noch 
stärker 
darnieder geschlagen und zugleich die Differenz 
zwischen 
dem 
Freyherrlichen 
Haus 
Bodmann qua Lehenbaren Inhaber der Caesari 
et 
Imperio 
zustehenden 
Allerhöchsten 
Gerechtsamen und Herrlichkeiten einer-, 
sodann 
denen 
übrigen 
in 
Hoegoviensi 
angesessenen Reichs - Ritterschaftlichen 
Mitgliedern, 
die 
dergleichen 
titulum 
nicht 
vor sich haben, andern theils so 
gründlich 
diducidiret 
wird, 
dass, 
wenn 
auch 
würklich diesen (wie bishero fast 
da 
und 
dorten, 
wiewol 
gegen 
den 
klaren 
Innhalt 
der vorliegenden kundbaren 
Allerhöchsten 
Privilegiorum, 
wovon 
nur 
die 
neueren 
sub iSTo. XXX und XXXI 
beyliegen, 
es 
das 
Ansehen 
gewonnen,) 
eine 
Landsassigkeit 
angehalset oder auch 
nur 
ihre 
Reichs-Unmittelbarkeit 
und 
Territorial 
- 
Obrigkeit 
irgends gekränkt 
werden 
wollte 
oder 
könnte, 
dennoch 
Auwalds 
Prinzipal 
und 
dessen Nachkömm­ 
linge 
für 
und 
für 
hierunter 
nicht 
das 
geringste 
zu 
erleiden 
haben 
würde, dahero 
auch 
mehrmals 
was 
andere 
Herrschaften 
und 
membra 
ordinis 
Equestris durch 
die 
Verträge 
eingegangen 
haben, 
sie 
von 
Bodmann 
gar 
nichts 
tangirt. 
Eben 
so 
wenig 
aber 
auch 
25.) 
dasjenige, 
was 
darinnen 
der 
Landgerichtlichen 
Jurisdiction 
halber 
vorkommt, 
sie 
nirgends 
vineuliren 
mag; 
nachdeme 
selbige 
mit 
so 
vielen 
stattlichen 
Privilegiis 
wider 
diesen 
Gerichtsstand 
und 
all 
andern 
Land- 
und 
Hofgerichte 
besag 
obiger 
Beilagen 
sub 
Isso. 
V, 
VI, 
VII, 
und 
VIII 
versehen, 
kraft 
deren 
weder 
die 
Herrschaft 
noch 
ihre 
Untergebenen 
daselbst 
zu 
respondiren 
haben, 
und 
fals 
je 
dorther 
wider 
ihre 
Persohnen 
oder 
Güter 
etwas 
de 
facto 
erkennt 
oder 
verhänget 
werden 
würde, 
all 
solches 
null, 
nichtig, 
unkräftig 
und 
unbündig 
seyn 
solle. 
Und 
sintemalen 
26.) 
ob 
berührte 
Affectio 
praetensi 
Judicis 
ad 
istam 
Causam 
noch 
darzu 
kommet, 
da 
der 
Land-Richter 
bishero 
mit 
seinem 
eigenen 
Mund 
und 
Feder 
fraglichen 
Ausser-Etterlichen 
Blutbann 
bestritten, 
und 
in 
allen 
schon 
seit 
langer 
Zeit 
in 
hac 
materia 
gewechselten 
Schriften 
diesseitige 
Principalität 
pro 
injusto 
ejus 
Usurpatore 
mit 
solch 
übertriebener 
Passion 
erkläret, 
dass 
kaum 
der 
eifrigste 
Advokat 
sich 
stärker 
hiefür 
intrressiren 
könnte, 
dahero 
er 
hierinnen 
allerwegen 
pro 
Comparte 
zu 
halten, 
cui 
certe 
nemo 
fidet 
nisi 
se 
perditum 
velit, 
und 
folglich 
dieser 
so 
gefährliche 
Gerichts-Stab, 
durch 
welchen 
Anwalds 
Freiherrlicher 
Prin­ 
cipal 
mehrmals 
schon 
juxta 
Petita 
fisci 
condemniret 
ist, 
nicht 
nur 
ohne 
weiteres 
perhorrescibel, 
sondern 
auch 
alles, 
was 
mit 
dessen 
unverantwortlicher 
Miss- 
brauchung 
in 
facto 
bereits 
verhänget 
worden, 
insanabili 
Nullitate 
laborirt 
und 
ad 
Ciassem 
der 
sträflichsten 
Attentatorum 
gehöret, 
aber 
dennoch, 
da 
der 
Land- 
XXVIII, 
28 28
	        

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