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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 420 12.) fals ja, als ex Post, wo Bodmann diese Pfandschaft bekommen, der Blutbann nicht totaliter, sondern nur restrictive ad aream illam, cui saepe 
fatum Oppidum superstructum fuit, übergangen, der ausseretterliche Theil dannoch 
ohnstrittig in pristino Statu, folglichen in Patrimonio et Potestate Caesaris ac 
Imperio 
geblieben, ohne dass Nellenburg damahls uns mit dem allermindesten 
Schein 
Rechtens sich daselbst impatroniren können, cum, qnod tuum non est, 
ad 
alium 
sicas 
omni Modo pertinere. Und also, was man sich auch immer für 
Begriffe 
von 
der 
Sache machen wollte, lässet sich gewiss nirgend kein nur 
etwelchermassen 
probabler titulus oder modus ausfmden, wie dieser ausseretter­ 
liche 
Blutbann, 
an 
Tengen, a quo Sellen bürg Causam se habere ait, gekommen 
sein 
möchte, 
wenn 
man 
änderst nicht darauf fallen will, dass selbiger ab ipsis 
Iniperatoribus 
dahin 
transferiret worden, oder per legalem praescriptionem zu 
einer 
Servitute 
publica 
erwachsen, deren ersteres jedoch Nellenburg selbst nie 
zu 
behaupten 
begehret, 
bey 
dem 
anderen aber man wohl mit Grund sagen 
könnte, 
hoc 
allegare 
est 
etiam 
refutare. 
Die 
allerrichtigst- 
und 
legaleste 
Prob aber, der gleich nach Erhaltung 
solchen 
Blutbanns, 
davon 
in 
jenen 
ausseretterlichen Confinien genommenen und 
bisnun 
zu 
immer 
continuirten 
Possession, 
ist 
ohnstrittig 
13.) 
der 
codem 
tempore 
et 
in 
codem 
Districtu ohngefähr eine halbe 
Stund 
weit 
von 
dem 
Dorff 
aufgerichtete, 
jetzo 
und 
fast ganzer 500 Jahr über 
stehende 
Galgen, 
welcher 
ja, 
wenn 
auch 
keine 
andern 
Actus Possessorii in Medio 
wären 
(deren 
doch 
durch 
obige 
Adjuncta 
sub 
No. 
XIV 
so 
viel bescheinet seyn), 
diesseitigen 
Besitz 
einzig 
und 
allein 
um 
so 
kräftiger 
conserviren müssen, als 
niemand 
änderst 
denn 
Bodmann 
solchen 
hergestellet, 
und 
zu 
Bestraffung der 
juxta 
JSsemesin 
Carolinam 
darzu 
qualificirten 
Missethäter 
gebrauchet: wo dann 
abermalen 
nicht 
zu 
begreiffen, 
warumb, 
wenn 
in 
isto 
agro 
die 
Bodmannische 
Familie 
das 
Jus 
Gladii 
nicht 
zu 
suchen 
gehabt, 
dessen 
Erection 
nebst denen 
so 
oft 
daselbst 
vorgegangenen 
Suppliciis 
so 
blatterdings 
gestattet, 
und 
nicht 
sogleich 
zu 
dessen 
Abschaffung 
geschritten 
oder 
sonst 
bey 
jenen 
öffentlichen 
Straffexempeln 
hinwieder 
protestiret 
worden. 
14.) 
Obschon 
Ao. 
1603 
berührter 
massen 
das 
obere 
Ammt 
zu 
Sellen- 
bürg 
auf 
angegebenen 
Befolg 
damaligen 
Serenissimi 
Archiducis 
Austriae 
Caroli 
solches 
Hochgericht 
(und 
zwar 
bei 
finsterer 
Nachtzeit) 
niedergerissen 
und 
zer­ 
stückelt: 
So 
stellet 
sich 
doch 
diese 
vermeinte 
Possessions-Interruption 
darinnen 
ungemein 
lächerlich 
in 
die 
Augen, 
da, 
wenn 
auch 
das 
Ober 
-Ammt 
je 
irgend 
ein 
Jus 
contradicendi 
jemals 
gehabt 
hätte, 
solches, 
nach 
kundbarem 
Inhalt 
der 
Rechten, 
damals 
post 
lapsum 
spatii 
plusquam 
tersecularis, 
während 
dem 
es 
allda 
ohnversehret 
gestanden, 
längstens 
erloschen 
war, 
und 
vel 
ex 
sola 
illa 
tarn 
longa 
acquiescientia, 
si 
etiam 
nullus 
titulus 
prostaret, 
oder 
der 
ex 
Concessione 
feudali 
bisher 
behauptete, 
würklich 
einem 
Zweifel 
unterworfen 
wäre, 
die 
von 
Bodmann 
solchen 
Blutbann 
bereits 
etliche 
hundert 
Jahre 
vorher, 
durch 
Rechtskräftige 
Praescription 
acquirirt 
gehabt, 
mithin 
circa 
manifestam 
violenti 
spolii 
notam, 
keine 
solche 
Dejection 
mehr 
verhänget 
werden 
können; 
15.) 
Der 
von 
ebenderselben 
Regierung 
in 
dieser 
Frage 
am 
11. 
April 
1601 
zu 
Rath 
gezogene 
Oesterreichische 
Consulent 
D. 
Gallhager 
von 
Ueberlingen, 
dessen 
Gutachten 
sub 
No. 
XXVI 
hier 
anliegt, 
hat 
seine 
Meynung 
dahin 
eröfnet, eröfnet,
	        

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