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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 419 — To (sie!) Bodmann nur die allda gestandene Burg und Burgstatt begreiffet, Anwalda 
Principalität, ausser deren Gränzen kein weiteres Territorium, auch keine Civil- 
öerichtsbarkeit, sowenig als der Blutbann zukomme; wenn aber solches Wort 
das 
ganze zu Bodmann gehörige Gebieth einschliesset, der Gegentheil, so lange 
er 
jene 
Pfandschaft und Frey-Gericht in solch gesammten Gebieths-Circul agnos- 
cirt, 
nothwendig auch den Blutbann daselbst eingestehen müsse, nachdem die 
so 
vielen 
Lehenbriefe, worinnen denen von Bodmann jene gedoppelte Gerecht­ 
same 
verliehen 
wird, miteinander einstimmig dahin lauten: 
und 
haben 
ihnen zu Lehen gnädiglich verliehen: das Frey-Gericht zu Bodmann, 
item 
Stock 
und 
Galgen 
und. 
den Bann über das Blut zu richten zu Bodmann. 
Wo 
dann 
10.) 
nochmals haec eadem vox Bodmann, welche bey beeden 
Juribus 
gleichlich 
vorkommet, 
ohnmöglich bey dem Freygericht in sensu latiori, 
bey 
dem 
Blutbann 
aber, 
zu 
dessen fast totaler Vereitlung, in sensu strictiori 
genommen 
werden 
kann, 
sondern 
alle Verumfslehrer darin miteinander einig 
seyn, 
dass, 
wenn 
dieser 
oder 
jener 
in 
hac vel illa dispositione vorkommender 
terminus 
ambiguus 
einmahl 
extensive 
interpretirt wird, solch Interpretatio exten- 
siva 
immer 
beybehalten 
werden 
müsse 
und 
keine Hermineosis restrictiva nisi 
manifesto 
appareat, 
haud 
intentioni 
disponentis adversari, mehr Platz greiffe ; 
so 
viel 
und 
oft 
man 
auch 
über 
die 
Bedeutung 
des 
Wortes miteinander disceptirt, 
80 
konnte 
doch 
Nellenburgischer 
Seits 
ne 
gry 
quidem 
angeführt werden, warum 
fragliche 
Jurisdictio 
sanguinaria 
pars 
Dynastiae 
Bodmanniae Heterogenea 
seyn, 
und 
sich 
also 
nicht 
so 
weit 
dann 
die 
Civil-Gerichtsbarkeit oder das freye 
Gericht 
zu 
Bodmann 
erstrecken, 
sondern 
in 
einem 
ohngleich 
engern Circul ein­ 
geschlossen 
seyn 
solle; 
dahero 
dann 
eben 
hierunter 
Fiscus 
seine Impudenz 
darinnen 
weit 
höher 
als 
seine 
Vorfahren 
treibet, 
da 
er 
in 
dicto 
Libello vorbilden 
dörffen, 
samb 
die 
malefizische 
Obrigkeit 
dem 
Haus 
Bodmann, 
ex 
special! titulo, 
alleine 
in 
dasigem 
Dorf-Etter 
zustehe; 
allen 
Umständen 
nach 
aber 
mögen diese 
Vexae 
blos 
daher 
rühren, 
dass 
in 
denen 
meisten 
Gegenden 
von 
Schwaben 
man 
insgemein 
siehet 
wie 
die 
mit 
dem 
Jure 
Gladii 
versehene 
Status 
und 
Herrschaften, 
dieses 
in 
ihren 
Dorfschaften 
nur 
innert 
Etters 
exerciren, 
ausser 
Etters 
hingegen 
der 
mächtigere 
Nachbar 
in 
Possessione 
istius 
Exercitii 
stehet. 
Alleine 
gleichwie 
11.) 
teste 
Leysero, 
Schiltero 
aliisque 
Authoribus 
dieses 
Paradoxon 
nur 
deme 
zuschreiben, 
dass 
die 
mindermächtige 
Civitates 
et 
Dynastae, 
absonderlich 
zu 
der 
unglückseligen 
Zeit, 
wo 
in 
Deutschland 
das 
Justiz 
-Weesen 
so 
übel 
bestellet, 
und 
fast 
nur 
das 
Rechtens 
war, 
quod 
quisque 
audacior 
audebat, 
sich 
nicht 
getrauet, 
Pacem 
publicam 
in 
Agro 
a 
suis 
moenibus 
vel 
Castris 
nimis 
remoto, 
cum 
Effectu 
zu 
handhaben, 
mithin 
das 
Jus 
persequendi, 
coerdendi 
et 
puniendi 
facinorosos 
ibi 
Grassantes, 
entweder 
Connivendo 
oder 
durch 
specialen 
Auftrag, 
dem 
Vicino 
Potentiori 
überliessen, 
und 
es 
noch 
für 
eine 
grosse 
Wohl­ 
that 
hielten, 
einen 
zu 
Reinhaltung 
ihrer 
Gegend 
genugsamb 
mächtigen 
Herren 
gefunden 
zu 
haben; 
also 
quadriret 
wohl 
solches 
ad 
casum 
praesentem 
gar 
nicht, 
da 
ante 
oppignorationem 
hujus 
villae 
ad 
familiam 
Bodmannicam 
factam, 
die 
Kayser 
selbst 
durch 
ihre 
in 
allen 
Provincien 
immerfort 
über 
das 
Justiz-Weesen 
verordnete 
Vicarios 
und 
Stadthalter, 
die 
aufgestellten 
Centgraven 
und 
andere 
Comites 
überal 
gute 
Ordnung 
halten 
lassen, 
ohne 
dass 
solche 
einen 
Beysprung 
anderwerdts 
hierzu 
nöthig 
gehabt, 
und 
wäre 
dahero dahero
	        

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