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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 418 — Was darzu immer gehören mag, bereits in sine Seculi decimi tertie, in plenissima 
forma, an Sie, Freyherren von Bodmann, zu Lehen erwachsen und Ihnen, da 
sonsten andere Ritter selbiger Zeit, nur ingenui und strenui, insgemein genennet 
worden, 
das Praedicat der Edlen gegeben worden. 
Nun begehret zwar 8.) das ISsellenburgische Ober-Amt und Land-Gericht, 
wider 
diesen 
Blutbann weiter nichts einzuwenden, als dass es mehrermeldter 
massen 
solchen 
nur auf den Etter oder den kleinen Umfang des Loco antiqui 
oppidi 
jetzt 
daselbst stehenden Dorffes restringiren, in dem übrigen Gebieth 
ausser 
Etters 
aber, 
und bevorab der Gegend von Wahlwiess, solch merum 
Imperium 
eröfterter 
Oesterreichischer Grafschaft Nellenburg zueignen will. 
Allein, 
gleich 
wie 
kundbarer Dingen, dieses die erste Grund-Regul 
sanae 
Hermineoseos 
et 
Logicae naturalis ist, dass eine jede Disposition nach 
der 
Disponenten 
Redensart 
und 
demjenigen Sensu sive Signi fidatu, den sie 
selbst 
ihren 
Worten 
zugelegt, 
interpretirt —ja sogar ihre Intention zu erreichen, 
a 
Sensu 
alias 
communi, 
abgewichen 
werden müsse, 
Also 
wird 
9.) 
Nellenburgischer 
Seits, wieder solche Regul, durch jene 
Blutbanns-Restriktion, 
offenbarlich 
impingiret; 
wenn daselbstiges Ober-Amt zwar 
ganz 
gerne 
zugibt, 
dass, 
obschon 
in 
dem 
ersten Rudolphinischen Pfandschafts- 
Brief 
mehrermeldtem 
primo 
Acquirenti 
Joanni 
de 
Bodmann nur die Curia in 
Bodmann 
sita 
eingeräumt 
wird, 
diesseitiger 
Familie 
dannoch, ex conjecturata 
sententia 
Augustissimi 
Concedentis 
et 
juxta 
tritum 
illud, quod concesso Castro, 
omnes 
ejus 
Pertinentiae, 
quatenus 
non 
per 
legem 
vel 
pactum 
specialiter reservatae 
simul 
concessae 
videantur, 
der 
ganze 
bis 
nach 
Wahlwieas 
reichende tempore 
istries 
Confessionis 
ad 
illam 
Curiam 
gehörig 
geweste 
Land-Distrikt 
ohndisputirlich 
zustehe; 
und 
so 
auch 
wiederumb, 
obschon 
mehrerwehntes 
Frey-Gericht gleicher 
Weise 
nur 
zu 
Bodmann 
verwilliget 
worden, 
dannoch 
die 
hierunter 
verstanden Uni- 
versal-Civil-Jurisdiction 
diesseitig 
freyherrliche 
Familie, 
ex 
eodem 
Principio, 
quod 
Jurisdictio 
Castro 
condessa 
adamnes 
ejus 
Pertinentias 
extendenda 
sit, 
so 
weit 
sich 
das 
Bodmannische 
Systema 
zu 
Holz 
und 
Feld 
extendirt, 
ebenfalls 
competire. 
Hingegen 
bey 
dem 
einzigen 
Blutbann, 
diversum 
quid 
statuiret, 
und 
der 
ganze 
zu 
dem 
Bodmannischen 
Gebieth 
gehörige 
Ager, 
welcher 
sich 
doch 
Scheiben- 
weiss, 
wol 
auf 
circa 
3 
Stund 
erstrecken 
möchte, 
diesem 
Freyherrlichen 
Haus 
abgezwacket 
werden 
will, 
quo 
tarnen 
vix 
quidquam 
iniquius 
et 
irrationabilius 
exiogitari 
posset, 
inmassen 
neben 
deme, 
dass 
man 
nimmermehr 
weist 
noch 
wissen 
kann, 
wie 
weit 
die 
Gränzen 
des 
alten 
Oppidi 
Bodmann, 
innert 
welchen 
Anwalds 
Principali 
tät 
dieses 
merum 
Imperium 
alleine 
zustehen 
solle, 
gegangen, 
da 
wenigstens 
juxta 
communem 
eandemque 
(posita 
supra 
asserta 
tarn 
frequenti 
Commoratione 
Caesarea 
in 
isto 
Palatio 
unacum 
Ministerio 
Aulico 
et 
multitudine 
Procorum, 
qui 
istam 
Aulam 
juxta 
tum 
temporis 
mores 
sequebantur, 
nec 
non 
turma 
Partium 
litigantium, 
quae 
ab 
Imperatore 
Ipso 
vel 
Ejus 
Comite 
et 
Officialibus 
Palatinis 
ad 
dirimendas 
istas 
lites 
constitutorum 
Justitiam 
exposcebant) 
sat 
probabilem 
famam, 
die 
mit 
diesem 
Palatio 
verknüpfte 
Stadt, 
nicht 
nur 
das 
kleine 
Spatium, 
wo 
jetzo 
das 
Dorf 
dieses 
Namens 
stehet, 
in 
sich 
begriffen, 
sondern 
in 
ihrer 
Circumferenz 
eine 
ganze 
Stund 
gehalten 
haben 
solle, 
ohne 
dass 
juxta 
Goldast. 
Rer. 
Alleman. 
Tom. 
I, 
part. 
I, 
pag. 
III 
mehr 
irgend 
eine 
Spur 
davon 
zu 
finden, 
dieses 
ein 
unstrittiges 
Axioma 
und 
mathematische 
Gewissheit 
ist, 
dass 
wenn wenn
	        

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