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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Geschichte der Freiherrn von Bodman

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Bodman, Johann Leopold von und zu
Titel:
1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
Beteiligte Personen:
Bodman, Johann Leopold von und zu

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Titelseite
  • 1. Urkunden in Abschrift oder im Auszuge, sowie sonstige Nachrichten, Fortsetzung 1694-1899
  • 2. Nachträge 1264-1268
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

— 414 — halben wohl jener vermeinte Richter, Ihme Domino Principali, ultoriorem ter- minem adagentum agenda, et probandum probanda, nur dicis causa et ne nimis 
praecipitanter ad sententiam condemnatoriam convolasse videatur, anberaumet, 
in 
der 
That aber solche fatale Urthel, ex solis forsanhis Rationibus decidendi, 
dass 
schon so lange Zeit Nellenburg einen sehr grossen Appetit nach quaesti- 
onirtem 
Blutbann gehabt, und derselbe ratione situs, Ihme überaus wol anstünde 
x. 
x. 
längst 
beschlossen, ja wenn er Land-Richter sich änderst nicht einer offen­ 
bahren 
Bilinguitet schuldig machen, und zugleich die bisherig so vielfältige 
Attentata 
(wovon 
Er 
und seine Amts -Vorfahrer jederzeit die fürnehmste Authores 
et 
Suasores 
gewest) 
für 
facta omni jure injusticabilia erklären will, nothwendig 
also 
condemnatorie 
pronunciren muss, ohne dass, wenn es seinen Principiis 
nachgehet, 
hiervon 
eine 
andere Provocation, als an die Wollöbliche Vorder- 
Oesterreichische 
Regierung 
zu 
Freyburg statt hätte, welche jedoch besag der 
von 
ihr 
so 
mannigfaltig 
vorliegenden 
gleichen widrigen Rescripten und Deereturen 
mit 
den 
nehmlichen 
sinistren 
Principiis, so stark imbuiret ist, dass sie bisher 
all 
solch 
widerrechtliche 
Invasiones, 
in 
fieri et facto, quovis modo authorisirt 
und 
unterstützet, 
mithin 
diese 
Provocatio, 
re vera, sich ab eodem ad eundem 
hinzöge, 
und 
also, 
wo 
nicht 
schieinig 
Allerhöchste Lehenherrliche Hülffe und 
nachdrucksamster 
Beystand 
erfolgte, 
nichts 
gewissers, als dass dieser so wichtig 
als 
uralte, 
anbey 
fast 
noch 
einige 
Ueberbleibsel 
der 
in Regione Lacus Bodamici 
dem 
Heil. 
Rom. 
Reich 
zugestandenen 
stattlichen 
Herrlichkeiten und Regalien, 
auf 
ewig 
dahin 
gienge: 
So 
kan 
Auwalds 
Freyherrlicher 
Principal 
nicht 
umhin, hiemit die offen­ 
bare 
Richtigkeit 
der 
durch 
dieses 
Klagwerk 
neu 
aufwärmenden Ansprüche, 
EuerRömisch-Kayserlichen 
Majestät 
in 
allermeistem 
Respect recht 
gründlich 
zu 
zeigen; 
desshalben 
er 
vorderist 
diejenige 
anmassliche 
Fundamenta 
anführen 
muss, 
auf 
welche 
sich 
vorangezogene 
beede 
fiscalische 
Klag-Libelli 
steiffen. 
Da 
dann 
das 
erste, 
oben 
sub 
XVII. 
vorkommende, 
substantialiter 
da­ 
rinnen 
bestehet, 
Dass 
die 
in 
der 
dem 
Allerdurchlauchtigsten 
Erzhauss 
zugehörigen 
Landgrafschaft 
Kellenburg 
liegenden 
Ortschaften, 
theils 
nach 
der 
in 
Anno 
1465 
dahin 
beschehenen 
Uibergabe, 
theils 
aber 
nach 
Massgab 
des 
Högäulichen 
Vertrags, 
und 
endlich 
in 
Bücksicht 
der 
fort- 
würigen 
Possession, 
cum 
complexu 
omnium 
Jurium, 
sonderbar 
aber 
mit 
der 
fraisslichen 
Obrigkeit 
nach 
Oesterreich 
gehören, 
mithin 
auch 
der 
Ort 
Wahlwiess, 
in 
dessen 
Gegend 
das 
Cadaver 
Quaestionis 
aufgehoben 
worden, 
eines 
von 
denenjenigen 
seye, 
welches 
mit 
seinem 
ganzen 
Bann, 
in 
Landgraviatu 
Kellenburgico 
ohnstrittig 
situiret, 
folgbar 
quoad 
Juris 
dictio- 
nalia 
mox 
allegata, 
die 
gleiche 
Praesumtion 
in 
so 
lange 
mache, 
bis 
nicht 
ein 
anderes 
standhaft 
erwiesen, 
und 
dargethan 
werden 
könne 
x. 
x. 
mit 
Bitte, 
Ihne 
Herren 
Baron 
von 
Bodmann 
dahin 
anzuhalten, 
dass 
Er, 
neben 
der 
dieser 
Yiolation 
halber 
schuldigen 
Genugthuung, 
die 
der 
Landgrafschaft 
Kellenburg 
in 
Wahlwiess 
zustehende 
Hoheits-Jura, 
in 
keine 
Weiss 
mehr 
beschränke 
x. 
x. 
Der 
andere 
sub 
Xo. 
XXI 
angezogene 
aber 
führet 
die 
ganz 
gleiche 
Sprache 
und 
beziehet 
sich 
auf 
die 
Actenkundigkeit, 
nach 
welcher 
Allerhöchst 
ersagtem 
Erzhaus, 
qua 
Inhabern 
jener 
1465 
an 
sich 
gebrachten 
Land-Grafschaft 
INellenburg, 
wie 
innert 
denen 
in 
dem 
Kauffs-Instrument 
beschriebenen 
Land- 
Gränzen 
überal, 
also 
auch 
in 
der 
mit 
inclavirten 
Herrschaft 
Bodmann 
und 
dero dero
	        

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