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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
Veröffentlichungsjahr:
1899-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1899

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
II. Abhandlungen und Mitteilungen

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Straß, Georg
Titel:
1. Schulwesen und Lehrer vom 14. bis zum 19. Jahrhundert nach Quellen des Stadtarchives in Meersburg a. B.
Beteiligte Personen:
Straß, Georg

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1899
  • Gustav Reinwald
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Major a. D. Theodor von Tafel, Nekrolog
  • Pfarrer Dr. J. K. Wöhrnitz, Nekrolog
  • Pfarrer G. Reinwald, Nekrolog
  • I. Vorträge, gehalten auf der 29. Jahres-Versamnlung in Ravensburg am 31. Juli und 1. August 1898
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • 1. Schulwesen und Lehrer vom 14. bis zum 19. Jahrhundert nach Quellen des Stadtarchives in Meersburg a. B.
  • 2. Wasserburg am Bodensee
  • 3. „Sünfzen"
  • 4. Thalgeschichte der obersten Donau
  • 5. Archäologische Funde im Bodenseegebiet
  • III. Vereinsnachrichten
  • Geschichte der Freiherrn von Bodman
  • Bodensee-Forschungen. X. Abschnitt

Volltext

91 ordinario vnb hochwürdigen Constanztschen Thurmkapitel vertraut und zu regieren 
besollen wirdt vnd als welcher vor Gott vnd Gaistlicher Oberkeit aller vnornung halber, 
so 
in 
der kürchen fürnemlich im Chor enstehen möcht, muß rationem geben. 
Lezthin nebend ansehnlichen vorlengst schon angenommen vnd vsgerichten besigliden 
Briefen, 
da 
man je solche zu cassieren bedacht würe, die liebe justitiam sammt noch 
jedes 
rechtmässigen Vernunft vrtheilen vnd über diesen ersten punchten judiceren ob ritt 
beide 
disen 
schluß 
mit sich bringen, nemlich: wan das ganz einkommen vnd 
Besoldung 
des 
präceptoris werde in brat thail ausgetheilt vf das min st aber zwei 
Theil 
solches 
salarii 
er 
nit von gemeiner Stadt sechel, sonder von den geistlichen Got 
aufgeopferten 
und 
gestiften 
gietern nieß und habe. (Die man billich kindte zu beßerer 
vnderhaltung 
der 
Geistlichen 
gebrauchen bevor bis er Zeit da etlichen Herren Caplänen 
zu 
Mörspurg 
kum 
möglich 
aus 
ihrer Competenz zu leben). 
Da 
nur 
die 
Clerisei 
jetziger 
Zeit ermangelt, damit ein präceptor ein namhaftes 
einkommen 
von 
der 
kürchen 
haben 
möge, ob nit verwegen billich sei das wie ein 
präceptor 
weltlicher 
Oberkeit 
wegen 
weltlicher Salarii gehorsam sein soll, hingegen 
gleichmässig 
den 
geistlichen 
den 
pfarr 
Vorgesetzten 
wegen geistlicher commodi ans reditibus 
ecclesiae 
auch 
gehorsam 
zu 
leisten 
schuldig 
sein. 
Und um so vil größere gehorsame um 
wie 
vilmer 
nuz 
er 
von 
der 
kürcheu 
vnd 
anderen 
geistlichen Spitalgütern dann von der 
gemeinen 
Stadt 
sechel. 
Bevor 
aber 
so 
ein 
pfarrherr 
kein 
andren 
gehorsam 
erfordertet dies falls von einem 
praeeeptor 
als 
alle 
guete 
oruung 
in 
ecclesia 
und 
Gotzdienst zu halten denselben auf 
des 
best 
zu 
zieren 
je 
nach 
gestalt 
wie 
ein 
pfarrherr 
weißt 
solche 
alle seine Chorornuugen 
nach 
fürschreibuug 
seiner 
geistlichen 
oberkeit 
item 
Missalia 
Breviaria temporum 
varietatem, 
populique 
devotionem 
anzustellen 
sei. 
Weiters 
weil 
Ihr 
durchleuchtigesten 
gedechnuß 
in 
genere 
gesetzt, 
wie 
eiu praeceptor 
in 
kyrchen 
ornungen 
denen 
von 
Morspurg 
vnd 
einem 
P 
sarrherrn 
gehorsam sein soll 
mit 
disen 
wordten, 
welche 
so'vil 
möglich 
nach 
gebrauch 
der 
thumkürchen 
zu 
Constanz 
anzustellen 
so 
begerb 
ein 
pfarher 
anders 
nichts, 
als 
der 
thnmkürchen 
zu 
Constanz, 
so 
möglich 
nach 
zu 
Dolgen, 
vnd 
das 
inte 
aitt 
praeceptor, 
drin 
weiß 
ein 
pfarher 
auch 
nach 
künftig 
einem 
praeeeptori 
für 
halten 
möchte 
so 
die 
thumkurch 
zu 
Constanz 
entweder 
selbst 
löblichen 
observiert 
oder 
aber 
zu 
halten 
andere 
fürchen 
mandiert 
in 
solchen 
punchten 
gehorsam. 
Und 
sind 
die 
notwendigste 
dieser 
Zeit 
in 
specie 
diese. 
2. 
Ein 
Praeceptor 
sol 
den 
choralgesang 
durchaus 
auch 
in 
den 
neusten 
Antiphona 
hymnis 
benedictionibus 
modo 
psallendi 
halten 
wie 
die 
thumkürch 
zu 
Constans 
more 
in 
choro 
reeepto 
ibidem. 
Darum 
ben 
was 
für 
antiphona 
hymni 
iid 
obgen 
zu 
ferenderen 
bei 
uns 
ober 
noch 
vmzukeren, 
oder 
noch 
umzuschreiben 
kamen 
steht 
einen 
praeeeptori 
frei 
ob 
er 
solche 
um 
billicher 
die 
kurchen 
Besoldung 
noch 
von 
den 
Pflegern 
zu 
empfangen 
selbst 
schriben 
und 
alle 
antiphona 
und 
Missalia 
woraus 
choraliter 
gesungen 
wird 
nach 
der 
Thmkürche 
zu 
Constanz 
komformiren 
wolle, 
ober 
drin 
sein 
inpession 
darüber 
haben 
vnd 
gsagen 
das 
solches 
alles 
orbettlich 
in 
seiner 
große 
vnd 
besten 
form 
beschrieben 
werde. 
Und 
dieweil 
der 
Chor 
zu 
Constans 
billig 
pflegt 
ist 
nach 
gelegenheit 
eines 
fest 
feine 
vesperen 
höher 
ober 
ttieberer 
usque 
ad 
capitulum 
choraliter 
zu 
singen, 
so 
soll 
btfert 
modum 
ein 
praeceptor 
auch 
aIHte 
obser­ 
vieren, 
wie 
auch 
in 
dieser 
Residenzkürchen 
nit 
weniger 
sittlich, 
gemach 
erstendlich 
vnd 
anbechtig 
mit 
sinen 
fchuolern 
(so 
züchtig 
in 
Chor 
ftan 
sollen) 
psalliren 
antiphones 
aber 
solleniens 
des 
alma 
redemptionis 
mater 
salve 
regina, 
ave 
regina 
Coelorum Coelorum
	        

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