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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
Veröffentlichungsjahr:
1889-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1889

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
II. Abhandlungen und Mitteilungen

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Muchow, Ludwig
Titel:
1. Zur Geschichte Überlingens im Bauernkriege
Beteiligte Personen:
Muchow, Ludwig

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbericht
  • I. Vorträge bei der 19. Jahres-Versammlung in Überlingen mit 16. und 17. September 1888
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • 1. Zur Geschichte Überlingens im Bauernkriege
  • 2. Das Landkapitel Ailingen-Theuringen der ehemaligen Konstanzer und das Landkapitel Tettnang der jetzigen Rottenburger Diözese
  • 3. Das ehemalige Franziskaner-Minoritenkloster zu Konstanz
  • 4. Der große Brachsenfang vom 18. Januar 1889 in Langenargen
  • III. Vereinsangelegenheiten
  • Illustration
  • Anhang

Volltext

54 Ganzes erscheint, als auch folgende in den Stadtsatzungen enthaltene Bestimmung: 
„wer von nngehorsami wegen burgenecht nffgiebt, darumb baß er nit burgermeifter, 
rathsherr, noch Zunftmeister noch ein sechst:nbzwanziger noch ein aylfser 
werbe " Die Aylsier müssen also auch in Überlingen ein eigenes in sich 
geschlossenes 
Kollegium gewesen sein unb werben mithin weiter einen integrierenben 
Bestanbteil 
bes 
großen Rates gebilbet haben. Wenn es bann weiter von btcfeit Richtern 
heißt, 
baß 
es 
in 
ihrer unb der Zunftmeister Macht steht, „einen ganzen Rat zu setzen, 
so 
kann 
diese 
Ratsergänzung nur aus den Geschlechtern vorgenommen worden sein. 
Da 
diese 
nun 
aber 
keinerlei Vorrechte vor den einzelnen Zünften genossen, so kann die 
Richtigkeit 
der 
Maurer'schen 
Angabe, daß sie 11 Sitze b. h. genau so viel wie jebe 
gewerbliche 
Zunft 
— 
bie 
Zunftmeister nicht mitgezählt — innehatten, nicht wohl 
bezweifelt 
werben. 
Fassen 
wir 
in Kürze bas Resultat zusammen. Jebe ber sieben 
Zünfte 
wählte 
elf 
ihrer 
Zunft 
ungehörige Personen in den großen Rat. Die so 
gewählten 
„Milser", 
auch 
„Richter" 
genannt, und die sieben Zunftmeister, die verfassungs­ 
mäßig 
stets 
Mitglieder 
sowohl 
des 
großen 
als des kleinen Rates waren, ergänzten sich 
bann 
selbst 
zu 
einem 
„ganzen 
Rat", 
indem 
sie 
aus ben Geschlechtern elf weitere Personen 
in 
benselben 
beriefen 
resp, 
erwählten. 
Die 
Ratswahlen fanden jährlich nach altem 
Herkommen 
ant 
Pfingstmontag 
im 
großen 
Ratsfale 
(„refental") statt. Wählbar war 
jeber 
Zünftige, 
ber 
mindestens 
5 
Jahre 
(nach 
ben 
Stadtsatzungen von 1461: 10 Jahre) 
lang 
bas 
Überlingische 
Bürgerrecht 
besaß 
unb 
„lehn 
und 
eigen" hatte.1) Doch war es 
nicht 
gestattet, 
jentanb 
„so 
ber 
Chorherrn 
von 
Costanz 
fchaffner unb Pfleger hie in 
biefer 
statt 
ist 
zu 
ewigen 
zeiten 
Weber 
an 
gros 
noch 
Hain 
rat 
noch an bas gericht zu 
setzen." 
Desgleichen 
besaßen 
bie 
Vögte 
auf 
gemeiner 
Stabt 
Vogteien bas passive 
Wahlrecht 
nicht. 
— 
Dieselbe 
Person 
bürste 
ihr 
Amt 
nur 
ein 
Jahr 
bekleiben unb war 
erst 
im 
zweitfolgenben 
Jahre 
für 
biefelbe 
Stelle 
wieber 
wählbar. 
Zu 
spät kommen 
ober 
nicht 
erscheinen 
in 
ben 
Ratssitzungen, 
benen 
ber 
Bürgermeister 
präfibierte, 
unb die 
in 
späterer 
Zeit 
in 
ber 
Regel 
wöchentlich 
zweimal, 
Dienstags 
unb 
Donnerstags, 
statt­ 
fanden, 
würbe, 
wenn 
keine 
genügende 
Euschuldigung 
vorgebracht 
ward, 
streng 
bestraft.2) 
Das 
Amt 
selbst 
war 
ein 
Ehrenamt 
unb 
als 
solches 
unbesoldet. 
Erst 
mit 
der 
Zunahme 
der 
Geschäfte 
und 
den 
in 
Folge 
davon 
immer 
häufiger 
stattfindenden 
Sitzungen, 
wodurch 
der 
einzelne 
in 
seinen 
Privatgeschäften 
naturgemäß 
wesentlich 
gestört 
ward, 
führte 
man 
Diäten 
ein. 
Vom 
Jahre 
1551 
ab 
erhielt 
jedes 
Ratsmitglieb 
für 
jebe 
Sitzung, 
ber 
es 
beiwohnte, 
einen 
halben 
Batzen.3) 
Sämtliche 
Fragen 
gelangten 
im 
Plenum 
zur 
Verhandlung; 
Beschlüsse 
wurden 
mit 
der 
Majorität 
der 
Stimmen 
gefaßt. 
Die 
Amtsbefugnis 
bes 
Rates 
war 
eine 
weitgehenbe. 
Sie 
umfaßte 
alles, 
was 
sich 
auf 
bie 
Ehre 
ber 
Stabt, 
ihre 
Sicherheit 
im 
Innern 
unb 
nach 
Außen, 
bie 
geistige 
unb 
leibliche 
Wohlfahrt 
der 
Bürger, 
das 
Gedeihen 
des 
gesamten 
städtischen 
Gemein- 
Wesens 
bezog. 
Der 
große 
Rat 
war 
zugleich 
gesetzgebende, 
vollziehende 
und 
höchste 
richterliche 
Behörde. 
Darum 
war 
es 
durchaus 
folgerichtig, 
baß 
ihm 
bas 
Recht 
zustanb, 
die 
beiden 
Bürgermeister, 
Stadtamman, 
Stadtschreiber 
unb 
alle 
sonstigen 
stäbtischen 
Beamten 
zu 
erwählen 
eventuell 
zu 
ernennen. 
1) 
Diese 
Bestimmung 
fehlt 
in 
den 
Stadtsatzungen 
von 
1520. 
2) 
Wer 
*/4 
Stunde 
zu 
spät 
kommt, 
zahlt 
V2 
Batzen. 
Unentschuldbares 
Ausbleiben 
kostet 
das 
erste 
Mal 
10 
Schill. 
Pfg,, 
das 
zweite 
Mal 
1 
Pfd. 
Psg., 
das 
dritte 
Mal 
3 
Pfd. 
Pfg. 
Auch 
„in 
anderweg 
mit 
härteren 
Strafen" 
wird 
gedroht. 
(Ueb. 
Arch. 
I. 
5. 
2Nr. 
143. 
cfr, 
weiter. 
51. 
Nx. 
130, 
132,133. 
3) 
Ueberl. 
Arch.: 
I, 
54 
Nr, 
143, 143,
	        

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