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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
Veröffentlichungsjahr:
1889-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1889

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Anhang

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Zeppelin, Eberhard von
Titel:
Urkunden-Regesten aus dem Gräflich Douglas'schen Archiv zu Schloß Langenstein im Hegau
Beteiligte Personen:
Zeppelin, Eberhard von

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbericht
  • I. Vorträge bei der 19. Jahres-Versammlung in Überlingen mit 16. und 17. September 1888
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsangelegenheiten
  • Illustration
  • Anhang
  • Festschrift zu Ehren des 25-jährigen Regierungsjubiläums Seiner Majestät des Königs Karl von Württemberg
  • Wappen der alten Reichsstadt Buchhorn
  • Urkunden-Regesten aus dem Gräflich Douglas'schen Archiv zu Schloß Langenstein im Hegau

Volltext

— 78 — verhindert wurden. So sollen auff solchen Fahl hin, dießwegen ein solcher mit dem handtwerkh sich abfindig machen vnd zue verhietung einiger Confnsion dem gemainen handwerkh zum besten, daßjenige was mit Ihme billicher erkanntnus 
noch 
verglichen wurdet, in die Daaden erligen, khan auch auff solch begebenden 
Fahl 
wegen Vollstreckung der dreyen schuldigen Lehrjahren nach befindung und 
erheblichkhait der Sachen mit dem Lehrjungen dispensiert werden. 
4. 
Zum 
vierten Solle khein Maister dem anderen seine Khunden absetzen 
oder 
durch 
wohlfailer Arbeith an sich ziehen, Sonndern es sollen die Khunden 
von 
iedem 
Maister 
mit gleichem billichem preiß der Arbait vnd was er darzue 
liesern 
thuet 
gehallten 
vnd welcher darwider handlet nach erkhanutnus deß haudt- 
werkhs 
abgestrafft 
werden. 
5. 
Zum 
sunfften 
Solle 
khainer so deß handwerkhs fehig, Er seye ledig oder 
verheurathet, 
herumb 
sretten 
oder Stümplen, sondern» einem Meister schaffen 
oder 
sich 
bey 
dem 
Erbaren 
handtwerkh einkhauffen. 
6. 
Begebe 
sich 
Sechtens, 
daß 
ein Maister zeitlichen Todts verführe, Ein 
oder 
mehr 
Söhne, 
welchen 
er 
das 
handtwerkh zueleruen willens oder würkhlich 
begriffen 
gewesen 
wehre, 
so 
solle 
solche 
wenn Sye änderst tauglich nit verligen 
gelassen, 
sondern 
von 
ain 
aldt 
anderem 
Maister 
anßgelehret vnd vor der Laaden 
ledig 
gesprochen 
werden 
vnd 
daß, 
wa 
es 
eine 
bednrfftigkhait, ohne Lehrgellt. 
7. 
Vnd 
Solle 
zum 
Sibenten 
Ein 
Lehrjung, 
so 
daß handtwerkh zue lernen 
willens, 
weniger 
nit 
dann 
vier 
und 
zwaintzig 
gülden Lehrgellt znebezahlen 
schuldig 
sein. 
8. 
Achtens 
Solle 
daß 
gesambte 
Erbare 
handtwerkh 
deß 
Jahrs zway mahl 
zuesammen 
khommen 
vnd 
handtwerkhsgewohnheit 
hallten, 
als 
Erstlich an St. 
Johannes 
Enangelisten 
vor 
offener 
Laaden 
und 
Sannt 
Johannes 
des Tauffers 
Tag, 
vnd 
auff 
deß 
Ersteren 
Fast 
die 
Znnfft 
Meister 
und 
andere 
Ämbter ohne 
einige 
vnderlauffende 
Parteylichkeit 
erwehlt 
und 
gesetzet, 
auch 
jedes 
mahls 
daß 
anffleggellt, 
alß 
von 
einem 
Maister 
drey 
Kreutzer, 
vom 
Gsellen 
aber 
zwen 
Kreutzer, 
erlegt 
vnd 
bezahlt 
werden. 
9. 
Neuntens 
die 
Jahrzeit 
aber 
solle 
jährlich 
auff 
Johannis 
Baptistatag 
gehaüten 
und 
bey 
dem 
Gottesdienst 
sowohl 
Maister 
alß 
Küefser-Knecht 
vnd 
Lehr- 
jungen 
zue 
erscheinen 
schuldig 
sein. 
Es 
wehre 
dann 
das 
solches 
wegen 
ferne 
des 
Weegs 
vnd 
iibelen 
Wetters 
nit 
beschehen 
khöuute, 
bey 
erfhanntlicher 
Straff 
des 
Erbarn 
handtwerkhs. 
10. 
Zum 
Zehenten 
da 
ein 
Maister 
ersagten 
Küefferhandtwerkhs 
von 
Gott 
abgefordert 
wurde, 
sollen 
dessen 
Leichnamb 
die 
Jüngste 
Maister 
ersagten 
handt­ 
werkhs 
auff 
den 
Gottsackher 
znetragen 
vnd 
daß 
gesambte 
Handtwerkh 
für 
der 
abgeleibten 
Seele 
eine 
St. 
Meß 
leeseit 
zuelassen 
vnd 
auß 
der 
Laaden 
zue 
bezahlen 
schuldig 
sein. 
11. 
Eilsstens 
solle 
bey 
teweiltger 
Zuesammenkhunsft 
vor 
der 
Laaden 
alle 
Beschaidenhait 
gebraucht 
und 
all 
VnCrbars, 
Vnnützes 
vnd 
Ärgerliches 
geschwetz 
vnderlassen 
werden, 
bey 
Vermeidung 
ohuaußbleiblich 
erfhanntlicher 
Straff. 
12. 
Zum 
zwölfften 
solle 
khein 
Maister 
an 
Sonn- 
vnd 
Feürtag 
selbs 
schaffen 
oder 
seine 
Knecht 
vnd 
Lehrjungen 
arbeiten 
lassen, 
es 
erforderte 
dann 
solches 
die 
gröste 
noth; 
welcher 
Hierwider 
handelt, 
solle 
ein 
pfundt 
Wax 
in 
die 
Laaden 
zu 
bezahlen 
schuldig 
sein. sein.
	        

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