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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
Veröffentlichungsjahr:
1889-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1889

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Anhang

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Zeppelin, Eberhard von
Titel:
Urkunden-Regesten aus dem Gräflich Douglas'schen Archiv zu Schloß Langenstein im Hegau
Beteiligte Personen:
Zeppelin, Eberhard von

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbericht
  • I. Vorträge bei der 19. Jahres-Versammlung in Überlingen mit 16. und 17. September 1888
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsangelegenheiten
  • Illustration
  • Anhang
  • Festschrift zu Ehren des 25-jährigen Regierungsjubiläums Seiner Majestät des Königs Karl von Württemberg
  • Wappen der alten Reichsstadt Buchhorn
  • Urkunden-Regesten aus dem Gräflich Douglas'schen Archiv zu Schloß Langenstein im Hegau

Volltext

— 77 — Gottshauses Stse Scholasticae negst Ober-Rorschach ihnen aus ihr Nachparliches anlangen zue befürdernng gemmner ihrer Statt Nutzens allso gar aus gemeltem Ihrem Gottshaus Einkhomen nmb Verzünsung haben fürleihen lassen In Summa Sechs Hundert Gnldin in müntz guether genemer Reichs und der Statt Buochhorn 
Wehrung. Der Züns beträgt jährlich auf das fäßt SS. Apost. Sim. et Judse 
allwegen Dreißig Guldin zum ersten mal im Jahre 1685 auf besagtes Zihl. 
Zuo 
guother Sicherhait verpfänden sie ainen der Statt aigenen Reebgarthen 
„der 
Newbmch" genanth, so neun Stuckh an ainander, in Hofischen Niederen 
gärthen 
zwischen 
dem Kaps und Maister Hans Jacob Dietterichs des Saylers 
Reeben 
gelegen; 
stoßt oben an besagten Dieterrichs Graswasen vnd vnden an 
die 
Paw 
Straß 
onch 
thails ahn Jacob Barthle Amanns und hofische Reeben. 
Perg-Orig. 
mit 
anhangendem Sekret-Siegel der Statt. 168. 
1685. 
April 
6. 
Vertrag 
des 
Klosters 
Krenzlingen 
mit Buochhorn, wornach ersagtes Gottes- 
Haus 
zu 
Beibehaltung 
der 
in 
anno 
1526 
ausbedungenen Freyheit, eine Aversal- 
suinrne 
abschließet, 
der 
Stadt 
das 
Zollrecht 
einräumt, sowie daß feine Früchte 
am 
Mittwoch 
oder 
an 
Markt-Tägen 
eingeführt 
werden sollen. 
Perg.-Orig. 
— 
Kgl. 
roiirtttig. 
Hans- 
u. 
Staats-Archiv. 
169. 
1685. 
Dezember 
22. 
Tcttimng. 
Johann 
Graf 
zue 
Montfort, 
Herr 
von 
Bregentz, 
zue 
Tettnaug vnd Argen, 
röm. 
Kayserl. 
Mayjest. 
Cammerer 
giebt 
auf 
Ansuchen 
einheimischer 
und auswärtiger 
Bürger 
und 
Vnderthanen 
des 
Er 
baren 
Küefferhandtwerkhs 
die 
gnädige 
Bewilligung 
eine 
Znnfft 
anfznerichten 
und 
ist 
der 
Jnnhalt 
dieses 
Articels 
Brieffs 
wie folgt: 
1. 
Erstlich 
soll 
ainer 
so 
Maister 
werden 
will 
die 
dem 
handtwerkh 
gebräuchliche 
Maister 
Stückh 
machen, 
alß 
Erstlich 
ein 
füedriges 
Baß, 
beede 
Böden 
in 
einen 
Zürggel, 
zum 
anderen 
einen 
Wein-trachter, 
drittens 
einen 
Zuber 
vnd 
viertens 
ainen 
Bronnen 
Aymer 
ohne 
Rai 
ff 
vnd 
sollen 
von 
denen 
erwehlteu 
Schaw 
Maistern 
sowohl 
solche 
Maister 
Stuckh, 
alß 
daß 
daran 
befindliche 
Holtz 
geschattet 
werden. 
2. 
Zum 
anderen 
sollen 
ein 
Lehrjung 
vor 
öffentlicher 
Daaden 
auffgedingt 
werden, 
vnd 
drey 
Jahr 
an 
einem 
zuelehrnen 
vnd 
sowohl 
alß 
der 
Lehr 
Maister 
bey 
dem 
aussdingen 
ein 
pfuudt 
pfening 
zuebezahleu 
schuldig 
sein 
und 
der 
Lehrjung 
darneben 
funff 
schiling 
pfening 
einschreibgellt 
erlegen, 
Auch 
gleich 
bey 
der 
auff- 
dingung 
daß 
halbe 
Lehrgellt: 
vnd 
den 
anderen 
halben 
thail 
nach 
verstreckhten 
halben 
Lehr 
Jahren 
bezahlen; 
begebe 
Sich 
aber, 
daß 
ein 
solcher 
Lehrjung 
ohne 
gebende 
Vrsach, 
solche 
Lehrjahre 
nit 
vollstrekhen 
sondern 
muechwillig 
aufitretten 
vnd 
hinwegg 
lausten 
würde, 
Solle 
er 
nichts 
desto 
weniger 
daß 
Lehrgellt 
zue 
bezahlen 
schuldig 
sein. 
Es 
solle 
auch 
dieses 
Handtwerkh 
zuelernen 
fheirt 
Vneheliches 
Kindt 
anffgenommen 
werden. 
3. 
Drittens. 
Solle 
ein 
solcher 
Lehrjung 
nach 
vollstreckhter 
feiner 
dreyer 
Lehrjahre, 
drey 
Jahr 
lanng 
aufs 
dem 
erlehreten 
handtwerkh 
zue 
wandernn 
verbunden 
sein. 
Eß 
wehre 
dann 
wa 
ein 
solcher 
eines 
Meisters 
Sohn 
sein, 
dessen 
Vatter 
mit 
Todt 
abgehe 
vnd 
dardurch 
die 
Werkhstatt 
lehrstehe 
vnd 
die 
Kunden 
dardurch dardurch
	        

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