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Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Bibliografische Daten

fullscreen: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
Publikationsort:
Ostfildern
Veröffentlichungsjahr:
1869
Verlag:
Thorbecke

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz408032952
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
Veröffentlichungsjahr:
1889-01-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz014854767_1889

Abschnitt

Strukturtyp:
Abschnitt
Titel:
Anhang

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Zeppelin, Eberhard von
Titel:
Urkunden-Regesten aus dem Gräflich Douglas'schen Archiv zu Schloß Langenstein im Hegau
Beteiligte Personen:
Zeppelin, Eberhard von

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
  • Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees u. seiner Umgebung 1889
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbericht
  • I. Vorträge bei der 19. Jahres-Versammlung in Überlingen mit 16. und 17. September 1888
  • II. Abhandlungen und Mitteilungen
  • III. Vereinsangelegenheiten
  • Illustration
  • Anhang
  • Festschrift zu Ehren des 25-jährigen Regierungsjubiläums Seiner Majestät des Königs Karl von Württemberg
  • Wappen der alten Reichsstadt Buchhorn
  • Urkunden-Regesten aus dem Gräflich Douglas'schen Archiv zu Schloß Langenstein im Hegau

Volltext

— 45 — der von Buchhorn statt aus am boden fee hinauf bis an die marcken, so des Gotzhawß Lewental Trenckweg in fee vnderschaiden ligt / vud vngeuerlich bis in 
gehen jauchhardten betrifft / welliche baide Böden ausserhalb der von Buchhorn 
vorgemelten marckhen gegen Lewental vnd der Trawttenmulin wertz vnd ob dem 
Siechenhawß am See hinauf in der Lanndtuogthey hohen vnd nidern gerichten 
ligen. 
Wo 
sy roß / vich oder schwein an irem schaden finden / dieselben umb 
iren 
vnd 
der 
Jrn schaden zephennden vnd einzethuen / sy sollen aber hierinn 
nyemanndts 
vngebürlicher weis oder wider die billichait beschweren / Doch ob der 
ennden 
ainiche 
Pot 
vberfaren wurden / dieselben vnd sonst alles anders den hohen 
vnd 
niederen 
Gerichten 
ausserthalb solher Phanndtung vmb schaden anhengig soll 
nichtdestnwieder 
der 
Laudtuogthey zestraffen beleiben vnd weder den von Buchhorn 
noch 
niemandt 
annderm 
daran 
nichts zuesteen. Zum dritten von wegen der dörffer / 
Hof 
/ 
weyler 
/ 
gueter 
/ 
wald 
vnd Hölzer gen Bamgarten gehörig / so die vou 
Buchhorn 
vor 
Jarn 
vom 
Stifft 
Costenz erkaufst haben, ist bethädingt / das 
hinfür 
der 
Statt 
Buchhorn 
in 
den 
vier hewsern zu sand Georgen so enend dem 
Pach 
gegen 
den 
Wald 
werz 
steen 
Vnnd 
darzue zu Ereskirch bayden Bomgarten 
dem 
Hof 
Ödenackher 
vnd 
sonst 
auf 
allen 
grundt u. boden / hÄtzern vnd Wälder / 
so 
denselben 
iren 
dörffern 
Erezkirch 
vnd 
Bomgarten gehörn / die Nidern gericht / 
auch 
alle 
Pot 
verpot 
fräfel 
vngehew 
vnd 
annders 
so 
den nidern gerichten anhangt / 
zuegehöreu 
vnnerhindert 
vnd 
vngeirrt 
aines 
yeden 
Lanndtuogts / doch der Lanndt­ 
uogthey 
}r 
hohe 
obrigkait 
zu 
Erezkirch 
Bomgarten 
vnd 
auf allen vnd yeden yez 
genielten 
gueteru 
/ 
hölzern 
vnd 
walden 
vnd 
was 
denselben 
anhangt sambt aller 
vorstlicher 
obrigkait 
in 
alweg 
vorbehalten 
vnd 
von 
den 
von 
Buchhorn auch 
menieglichem 
daran 
vngejrrt 
vud 
vnuerhindert 
in 
alweg. 
Zum 
vierdten sollen die 
anndern 
vier 
hewser 
so 
zu 
sand 
Georgen 
herdißhalb 
des 
Pachs 
gegen 
Lewental werz 
ligen 
auch 
mit 
hoher 
vnd 
nider 
obrigkait 
der 
Laundtuogtey 
beleiben 
vnd 
zuesteen. 
Vnd 
darzue 
soll 
vnd 
mag 
hinfur 
yeder 
lanndtuogt 
in 
Swaben 
vnd 
sonst 
nyemandt 
annder 
im 
Swaderloch 
vnd 
sonst 
auf 
allen 
vnd 
yeden 
walden 
/ 
gründen 
vnd 
boden 
dem 
Gozhaws 
Lewental 
znegehörig 
für 
sich 
selb 
oder 
auf 
der 
Frawen 
daselbs 
oder 
Iren 
anruessen 
gebot 
vnd 
verbot 
thuen 
/ 
vnd 
durch 
wen 
sy 
vbersarn 
werden 
vnd 
sonst 
all 
annder 
hanndluugen 
hoch 
vnd 
nidern 
gericht 
nichts 
aus- 
genommen 
/ 
wie 
sich 
gebnrt 
straffen 
/ 
dergleichen 
sollen 
vnd 
mügeit 
auch 
der 
frawen 
von 
Lewentall 
vnd 
sonst 
nyemanndts 
„benwarten" 
an 
solhen 
ende 
vnd 
orten 
allenthalb 
in 
vnd 
auf 
dis 
Gozhawß 
gründen 
Poden 
Wälden 
vnd 
hölzern 
in 
namen 
vnd 
anstat 
aines 
Lanndtuogts 
vnd 
der 
frawen 
wen 
sy 
an 
schaden 
begreiffen 
phennden 
alles 
vngeengt 
vnd 
vnuerhindert 
der 
von 
Buchhorn 
vnd 
menicglichs 
in 
alweg. 
Zum 
fünften 
markens 
vnd 
vndergangshalben 
wohinfür 
in 
vorbestimbten 
Wälden 
oder 
an 
anndern 
enden 
auf 
des 
Gozhaws 
lewental 
oder 
an 
anndren 
gründen 
vnd 
poden 
so 
dermaß 
in 
der 
lanndtuogthey 
hohen 
vnd 
nidern 
gerichten 
ligen 
oder 
an 
den 
anstoßen 
vnd 
Grenitzen 
vorbemelter 
marcken 
ze 
marken 
vnd 
vndergan 
not 
sein 
wierdedt, 
so 
soll 
dasselb 
nit 
besthehen, 
dann 
in 
beywesen 
aines 
lanndtuogts 
Inecht, 
aber 
auf 
allen 
vnd 
yeden 
gründen 
vnd 
böden 
so 
jnner- 
halb 
der 
statt 
Buchhorn 
vorbemelter 
marcken 
in 
ir 
nider 
gericht 
Hofen, 
deßgleiches 
es 
zue 
Erezkirch 
vnd 
Bamgarten 
wie 
vorsteet 
gehört 
mngen 
gemelt 
von 
Buchhorn 
vnd 
Ir 
nachkomen 
Ir 
vnd 
der 
Jrn 
gründt 
boden 
vnd 
Hölzer 
one 
beysein 
aines 
lanndtuogtsknecht 
vndermarken 
vnd 
vndergan. 
Doch 
sopald 
solch 
vndergang vndergang
	        

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