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Forst-Reglement für das Kurländische Gouvernement

Bibliografische Daten

fullscreen: Forst-Reglement für das Kurländische Gouvernement

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Thünen-Institut für Ostseefischerei
Titel:
Wissenschaftliche Meeresuntersuchungen. Abteilung Kiel
Publikationsort:
Kiel
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=130102423D

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Thünen-Institut für Ostseefischerei
Titel:
NF Band 9.1906
Band, Heft, Nummer:
NF 9.1906
Publikationsort:
Kiel
Veröffentlichungsjahr:
1906
Verleger:
Lipsius & Tischer
Größe der Vorlage:
324
Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
ZB2
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=ZB2_NF09_1906D

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Krümmel, O.; Ruppin, E.: Über die innere Reibung des Seewassers.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Forst-Reglement für das Kurländische Gouvernement
  • Titelseite
  • Seiner Kaiserlichen Majestät
  • Forst-Reglementfür das Kurländische Gouvernement
  • I. Von der Ober-Forst-Verwaltung, denen derselben untergeordneten Beamten und Forstbedienten, und von der Pflicht der Forst-Verwaltung im allgemeinen
  • II. Von der Conservation oder Bewahrung der Wälder
  • III. Von dem Gebrauch der Wälder
  • IV. Von den Forst-Revenüen außer dem Verkauf des Holzes
  • V. Von der Wieder-Anpflanzung und Anlage neuer Wälder
  • VI. Von der Gerichtsbarkeit bey Wald-Vergehungen
  • VII. Von der Pflicht des Oberforstmeisters und Forstmeisters
  • VIII. Von der Pflicht der Waldrevisoren
  • IX. Von der Pflicht der Förster, Unterförster und übrigen Waldbebienten
  • X. Von dem dienstwidrigen Verfahren der Forstbeamten und der damit verbundenen Strafe
  • Etat der Forstverwaltung in Kurland
  • Holz-Taxe
  • Wildpret-Taxe für das Kurländische Gouvernement

Volltext

15] 
ÄK 
-. Für. das verbotene Reißen und die Ausfuhr des Bastes, 
wird von. dem Schuldigen an Strafgeld für eine gewöhnliche 
Rolle x Thaler - und überdem zum Besten des Pfänders 4 
Sechser von jedem Thaler erhoben. 
45.200478 : 124 
Würde jemand ohne Erlaubniß der Forst-Aufsicht, -- 
um Theer zwerhalken == auf einem Baume emen Einschnitt 
machen, so ist:ein solcher schuldig, für jeden Baum das erstemal 
x Thaler, das zweytemal 1 Thaler und das drittemal 2 Tha- 
ler, und jedesmal zum Besten des Pander: 5 Sechser zu be- 
zahlen. Werden aber dergleichen Einschnitte auf einem Mair 
Baume gemacht, so ist nach der Taxe eine doppelte Strafe, 
so wie es im gten Punkte dieses Hauptstückes bestimmt worden, 
und überdem für den Buschwächter 1.5 Sechser für jeden Baum 
beyzutreiben.. 11: 
13+ 
Gleichermaßen wird es untersagt, in Bäumen Bienen- 
stö>'e zu machen , und ist demnach , da hierzu gewöhnlich die 
Stämme ausgesucht werden, von den Uebertretkern dieses Ver- 
hots, gegen die verotdnetke Taxe, zwiefache Strafe, und außer- 
dem zum Besten des Buschwächters 10 Sechser beyzutreiben. 
"Ahmerfung: "Dier in den Krons'- Wäldern gegenwärtig vorhandenen 
471. (Stämme mit BienenstöFen werden die Förster zu überzählen , und mit 
- 1 einemeeigenen Zeichen zu stempeln verbunden sepnz3 in Zukunft hingegen 
| blos gestatten, daß die BienenstdFe an. die Bäume angehängt werden, 
ohne die Bäume auszuhblen und zu beschädigen; für welche Erlaubniß 
die Krons- und Privat- Bayern, so wie dessen weiter unten in dem 4** 
HäuptswuF in Ansehung der Forst- Revenüen erwähnet ist, die Zahlung 
leisten. müssen. 
Ueber die Privat-Bauern aber, welche gegenwärtig Bienenstd>e 
in den Krons- Wäldern haben, hat der Oberforstmeister, nach eingezoge- 
nen: Nachrichten, ein namentliches Register aufzuseßen, und selbiges dem 
Ermessen des Wald- Departements vorzustellen, mit der Anzeige? seik 
welcher. Zeit solche von den erwähnten Bauern benußt werden. 
14. 
Für das eigenmächtige Abhauen der Aeste wird von den 
Schuldigen das erstemal 3. Sechser, das zweytemal 6 Sechser 
und das driftemal 12 Sechser, überdem aber , zum Besten des 
ertappenden Buschwächters , die Hälfte dessen erhoben 3 eine 
gleiche Strafe isi in Betracht derjenigen zu beobachten, welche 
eigenmächtig den Saft aus den Bäumen abzapfen.
	        

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Forst-Reglement Für Das Kurländische Gouvernement. Steffenhagen, 1805.
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