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Bevölkerung und Aufenthaltsrecht in den deutschen Schutzgebieten Afrikas

Bibliografische Daten

fullscreen: Bevölkerung und Aufenthaltsrecht in den deutschen Schutzgebieten Afrikas

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Thünen-Institut für Ostseefischerei
Titel:
Annales biologiques Conseil Permanent International pour l'Exploration de la Mer. ICES
Publikationsort:
Copenhague
Verleger:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=129060240D

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Thünen-Institut für Ostseefischerei
Titel:
Band 12.1956, Heft 1
Band, Heft, Nummer:
12.1956, Heft 1
Publikationsort:
Kiel
Veröffentlichungsjahr:
1956
Verleger:
Mühlau [in Komm.]
Größe der Vorlage:
172
Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
ZB2
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=ZB2_12_1956_Heft_1D

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Jacobi, Günter: Vergleichende Unterswuchungen über den Stickstoffumsatz bei der Rezeptakelbildung bei Fucus vesiculosus.

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bevölkerung und Aufenthaltsrecht in den deutschen Schutzgebieten Afrikas
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht
  • Quellen und Literatur
  • Einleitung
  • I. Die Schutzgebietsbevölkerung
  • Vorbemerkung
  • 1. Die Schutzgebietsangehörigen
  • 2. Die Schutzgebietsfremden
  • II. Die räumliche Bewegungsfreiheit
  • 1. Eintritt in das Schutzgebiet
  • 2. Aufenthalt und Bewegung innerhalb des Schutzgebiets
  • 3. Verlassen des Schutzgebiets

Volltext

54 — 
2. Deutsch-Südwestafrika. 
Durch die Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Verbot der An- 
werbung und Fortführung von Berg-Damara des südwestafrikanischen Schutz- 
gebiets, vom 17. Mai 1891!) wurde die Verleitung von Eingeborenen zur Aus- 
wanderung verboten und den diesem Verbot zuwiderhandelnden Personen 
die Ausweisung aus dem Schutzgebiet angedroht. Dies Verbot ist durch die 
Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Ausführung und Auswanderung Ein- 
geborener, vom 30. November 19012) aufrecht erhalten, jedoch hat sich der Gou- 
verneur seine Genehmigung zur Errichtung von Anstalten und Einrichtungen, 
welche der Auswanderung KEingeborener zu dienen bestimmt sind, vorbehalten. 
Den Eingeborenen ist die Auswanderung ohne Genehmigung des Gouverneurs 
zerboten. 
Die Anwerbung und Ausführung von KEingeborenen als Arbeiter nach 
Gegenden außerhalb des Schutzgebiets war durch die erwähnte Verordnung 
vom 17. Mai 1891 gleichfalls unter Strafe gestellt worden, doch wurde, wie sich 
aus. dem Runderlaß des Gouverneurs, betreffend die Ausfuhr von Eingeborenen 
zu Arbeitszwecken, vom 26. Oktober 18982) ergibt, die Genehmigung des Gou- 
verneurs zur Ausführung in einzelnen Fällen erteilt. Nach der jetzt geltenden 
Verordnung vom 30. November 1901 ist die Ausführung von Eingeborenen zum 
Zweck von Schaustellungen verboten, eine Genehmigung hierzu wird nicht er- 
teilt. Dagegen ist die Ausführung von Eingeborenen zu anderen Zwecken ge- 
stattet, sofern der Gouverneur sie genehmigt. Die Genehmigung kann an gewiße 
Bedingungen sowie, an die Erlegung einer Gebühr bis‘ zum Höchstbetrage von 
zwanzig Mark für jede auszuführende Person geknüpft werden. 
3. Kamerun, 
Anstelle der ursprünglich geltenden Verordnung des Gouverneurs, betreffend 
lie Auswanderung Eingeborener, vom 11. Dezember 1893*) ist jetzt die Ver- 
ordnung des Gouverneurs, betreffend Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen, 
vom 15. Oktober 19105) maßgebend. Danach ist die Auswanderung von 
Eingeborenen nur mit Erlaubnis des Gouverneurs zulässig, der die örtliche Ver- 
waltungsbehörde zur Erteilung dieser „Auswanderungserlaubnis“ ermächtigen kann. 
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Auswanderer die Hinterlegung 
von M. 500.— in bar oder in mündelsicheren Wertpapieren zu Gunsten des 
Landesfiskus als Sicherheit für die Erstattung der vom Fiskus aus Anlaß der 
Auswanderung gemachten Aufwendungen nachweist. Außerdem ist für die Er- 
teilung der Erlaubnis eine Gebühr von zwanzig Mark zu entrichten. Erfolgt die 
Auswanderung in das Schutzgebiet Togo, so fällt die Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung und zur Zahlung der Gebühr fort. 
Die die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen zu Arbeits- 
) 1. 322. 
) 6.427. 
4. 123. 
') 2. 64. 
;) ABLUIL, S. 360.
	        

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Zitierempfehlung

Lücke, Joachim Heinrich. Bevölkerung Und Aufenthaltsrecht in Den Deutschen Schutzgebieten Afrikas. Friederichsen, 1913.
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