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49. Jahrgang (1912)

Bibliografische Daten

fullscreen: 49. Jahrgang (1912)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Kunstbibliothek Berlin
Titel:
Verzeichniss der Werke lebender Künstler auf der ... Ausstellung der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin im Landesausstellungsgebäude
Publikationsort:
Berlin

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN730681580
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-3756
Titel:
XLII. Kunstausstellung der Königlichen Akademie der Künste. 1860.
Band, Heft, Nummer:
1860
Veröffentlichungsjahr:
1860

Signatur:
KB Einzelsign.
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN730681580_1860

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Zweiter Nachtrag

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 49. Jahrgang (1912)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

49 Jahrg. HANSA Deutsche nautische Zeitschrift. 181 meisten F�llen an erprobten Schiffsoffizieren welche Artikel 28 der Seestra�enordnung. Zeit daf�r er�brigen k�nnen denn entweder sind auf Zwei recht verschiedene Ansichten �ber die Aus den liier als Muster genommenen Schiffen nur die legung des Artikel 28 der Seestra�enordnung kommen gesetzlich erforderlichen zwei Offiziere an Bord die im Hafen noch mehr mit Arbeit �berh�uft sind wie der Schiffsf�hrer und auf See beim Wachegehen an Deck sein m�ssen oder es wird noch ein weiterer Offizier sein m�gen so wird man uicht umhink�nnen in jeder gef�hrt welcher meistens direkt von der Navigations Ansicht etwas zutreffendes zu finden. Unzweifelhaft schule kommt also noch keine Gelegenheit hatte sich das Vertrauen des Schiffsfnhrers in dem Ma�e zu er werben da� ihm eine solche unbedingte Zuverl�ssig keit erfordernde Arbeit �bertragen werden darf. Das betrachtet rechts an dem anderen Schiffe vorbeif�hrt durch Beschlu� der See-Bernfsgenossenschaft nach der Auslegung des Artikel 28 zu weiten Spielraum ge welchem die im Institut ausgef�hrten Berichtigungen geben. Es w�rde diese Auslegung nicht nur mit der der Seekarten soweit sie reichen als vollg�ltiger Er satz f�r die auf Grund der Unfallverli�tungsvorschriften vom Kapit�n zu machenden Karteuverbesserungen an erkannt werden gezeigte Entgegenkommen welches besonders zur Entlastung der Schiffsf�hrer und nautischen Schiffsoffiziere auf unseren in europ�ischer Fahrt be sch�ftigten Dampfern beitr�gt wird sich f�r die Schiff fahrt von nicht unbetr�chtlichem Nutzen erweisen. Vor aussetzung mu� selbstredend sein da� s � m t l i c h e durch die Nachrichten f�r Seefahrer gemeldeten Ver �nderungen soweit es die �bersichtlichkeit der Karten gestattet auch richtig eingezeichnet werden daf�r ist zur Anwendung zu bringen hat. Es gestattet hierbei durch Besch�ftigung geeigneter Kr�fte mit m�glichst der Artikel 28 keinerlei Ausnahmen. Was w�rden sonst gro�er praktischer Erfahrung im Seekarten Berichtigen zu sorgen. Kann doch die Kontrolle der von See schiffer-Verein zu Hamburg eingesetzten Kommission durchaus keine absolute Gew�hr bieten da� s�mtlich signale abzugeben brauchten. Es k�nnten hierdurch im Institut berichtigten Karten nun auch fehlerlos be Situationen entstehen die doch zu schwerwiegenden richtigt sind denn es kann sich bei der Masse des eiu- Havarien f�hren w�rden. Was dagegen die Beantwortung gelieferten Materials doch h�chstens um die Kontrolle derselben Frage in engen und sehr gekr�mmten Gew�ssern einzeln herausgegriffener Karten handeln und nicht betrifft so kanu man sehr wohl denselben Standpunkt etwa um jede Karte. Der Leiter des Instituts mu� einnehmen welchen Herr Coldewey vertritt. Diesen selbstverst�ndlich in e r s t e r L i n i e die Gew�hr f�r Standpunkt braucht man auch dann nicht zn verlassen einwandfreie Berichtigung der Karten �bernehmen es wenn wie Herr Etzler auf S. 78 der Hausa bekannt liegt deshalb iii seinem uieigensten gesch�ftlichen gibt das englische Gericht den Firth of Forth oberhalb Interesse den ganzen Betrieb auf sorgf�ltigster Hand habung aufzubauen und nur schnell und s i c h e r arbeitende Kr�fte anzustellen. Da� bei einem eben erst ins Leben gerufenen Gesch�ftszweig in der aller Coldewey s Ausf�hrungen verstanden habe sollen in ersten Zeit etwas Nachsicht zu �ben sein wird braucht dieser Beziehung nur enge und stark gekr�mmte Flu� wohl kaum erw�hnt zu werden. Der Vorteil den die l�ufe gemeint sein. Und dort kann es sehr leicht Vor Schiffsf�hrer bei Benutzung des Instituts im allgemeinen aus der Arbeitsentlastung haben werden wird sie dazu gewi� bereit finden lassen und sie �berdies geneigt machen den Institutsleiter gegebenenfalls durch prak tische Winke zu unterst�tzen. Ein Kartenmaterial von Irreleitend kommt allerdings hierbei die auf vereinzelten hundert und mehr Karten ist nat�rlich nicht in der Revieren erlassene strittige Verordnung hinzu da� die selben Zeit wie man eine Kanone abschie�t zu be abgegebenen Schallsignale eines Dampfers von den ein richtigen sondern verlangt genaue Arbeit und ent ander ansichtigen Dampfern zu beantworten sind. Ferner sprechende Zeit zur Ausf�hrung derselben. Bei aller ist der Artikel 28 uicht immer so klar und verst�ndlich Geschicklichkeit im Arbeiten will gut Ding doch Weile gewesen um wie Herr Etzler sagt nichts daran deuteln haben. Das wird Jedem klar seiu. Auch Kapit�ne zu k�nnen. Wer erinnert sich nicht da� noch vor gar- und Reedereien m�ssen dies wissen und damit rechnen indem sie zur Berichtigung der Karten stets eine ange messene Zeit bewilligen und gr��ere Reedereien sich eventuell mit einer Reservekartenausrustung versehen damit dem Institut stets die erforderliche Zeit zur sorgf�ltigen Berichtigung gegeben werden kann denn nur mit wirklich einwandfrei berichtigten Seekarten ist den Schiffsf�hrern und der Schiffahrt gedient. B. nicht allzu langer Zeit der Artikel 28 recht viel und hei� umstritten wurde. Es hat l�ngerer Zeit bedurft um dar�ber Klarheit zu schaffen in welcher Weise Schallsiguale bei Nebel bei ansichtigen und nicht an sichtigen Fahrzeugen zu gebrauchen siud. Heute ist man so ziemlich einig �ber diesen Punkt geworden. Aber nicht wir etwa die Nautiker k�nnen das Verdienst in Anspruch nehmen die jetzige und auch wohl die richtige Ausleguug des Artikel 28 geschaffen zu haben in der Hansa in Nr. 52 v. J. von Herrn Coldewey und in Nr. 4 d. J. von Herrn C. Etzler znm Ausdruck. So widerspruchsvoll nun auch die Ansichten beider Herren hat Herr Coldewey bei seiner Annahme da� die Abgabe eines kurzen Tones unr angedeutet werden soll ich 8teure einen Kurs welcher von meinem Standpunkt aus bisher ge�bten Praxis sondern auch wohl mit allen ge richtlichen Entscheidungen in direktem Gegensatz stehen. Auch kann schon aus dem Grunde eine solche Auslegung nicht Platz greifen weil nicht i mme r von dem anderen Schiffe gesprochen werden kann sondern es werden sehr h�ufig Situationen eintreten wo man sich mehreren Schiffen gegen�bersteht. Jedenfalls aber d�rften dar�ber kaum Zweifel bestehen da� ein vor dem Hafen anker- aufgehender sowohl als auch Lotsen nehmender Dampfer bei Kurs�nderungen den ansichtigeu Fahrzeugen gegen �ber die im Artikel 28 vorgeschriebenen Schallsignale wohl f�r gef�hrliche Zust�nde geschaffen werden wenn bei dunkler Nacht die vor der Hafeneinfahrt anker- aufgehenden Dampfer bei ihren Drehungen keine Schall Queensferry als euges Gew�sser bezeichnet. Den Firth of Forth mag man behandelu wie man will er �ndert nichts au dem vorhandenen Zust�nden. Soweit ich Herrn kommen und kommt auch vor da� trotz Abgabe eines kurzen Tones das Ruder sowohl als auch der Bug des Schiffes uacli backbord dirigiert werden mu�. Bei solchen Man�vern mu� alsdaun die Praxis helfend mit eingreifen.

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