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Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1973)

Bibliografische Daten

fullscreen: Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1973)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Kunstbibliothek Berlin
Titel:
Verzeichniss der Werke lebender Künstler auf der ... Ausstellung der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin im Landesausstellungsgebäude
Publikationsort:
Berlin

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN730681580
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Kunstbibliothek Berlin
Titel:
XXVIII. Kunstausstellung der Königlichen Akademie der Künste. 1834.
Untertitel:
XXVIII. Kunstausstellung der Königlichen Akademie der Künste, 1834
Band, Heft, Nummer:
1834
Veröffentlichungsjahr:
1834_09

Signatur:
KB Einzelsign.
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN730681580_1834

Titelseite

Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt
  • Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt (1973)
  • Januar 1973 (1)
  • Februar 1973 (2)
  • März 1973 (3)
  • April 1973 (4)
  • Mai 1973 (5)
  • Juni 1973 (6)
  • Juli/August 1973 (7/8)
  • September 1973 (9)
  • Oktober 1973 (10)
  • November 1973 (11)
  • Dezember 1973 (12)

Volltext

Hier spricht der Heimatkreisvertrauensmann für Gleiwitz-Stadi 
= Stellvertretend auch für Gleiwitz-Land - 
Aus dem Wohnungssracht: 
Der Tod des Mieters 
Die Voraussetzungen vorzeitiger Kündigungsmöglichkeiten. 
In diesem Punkt hat sich durch das neue Mietrecht nichts geändert; gleichwohl stehen 
aber sowohl Vermieter als auch die Familienangehörigen des Verstorbenen immer 
wieder vor der Frage, ob sie an die oft langen Kündigungsfristen gebunden sind. 
Haben, was in der Regel ist, beide Eheleute den Mietvertrag als Mieter unterschrie- 
ben, so wird beim Tode eines Ehegatten das Mietverhältnis mit dem überlebenden 
Ehegatten fortgesetzt. Dieser kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist kün- 
digen, muß die Kündigung aber zum nächstmöglichen Termin aussprechen. 
Gesetzliche Frist bei Wohnungen ist in der Regel die 3-Monats-Frist. Die vorzeitige 
Kündigungsmöglichkeit mit der gesetzlichen Frist ist für den überlebenden Ehegatten 
von Bedeutung, wenn für das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß oder nach dem 
Gesetz an sich eine längere Kündigungsfrist einzuhalten wäre, Die 3-Monats-Frist gilt 
auch für befristete Mietverhältnisse, die noch über 3 Monate hinaus laufen würden. 
Hat der Vermieter den Wohnraum überwiegend möbliert und ihn nicht zum dauern- 
den Gebrauch für eine Familie überlassen, so kann bis zum 15. eines Monats für den 
Ablauf dieses Monats gekündigt werden. 
Hat nur der verstorbene Mieter den Mietvertrag unterschrieben, so setzt sich das 
Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten oder, wenn dieser ablehnt, mit den 
übrigen gemeinsamen zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen fort (z. B. 
Kinder, auch Pflegekinder, Großeltern). 
Der überlebende Ehegatte bzw. die zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen 
können binnen eines Monats nach dem Tode des Mieters erklären, daß sie das Miet- 
verhältnis nicht fortsetzen wollen. 
In diesem Falle treten die gesetzlichen Erben in das Mietverhältnis ein. Sind gesetz- 
liche -Erben jedoch der überlebende Ehegatte, der die Fortsetzung bereits abgelehnt 
hät, oder die sonstigen zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, die ebenfalls 
bereits abgelehnt haben, so können sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht 
abermals ablehnen, sondern nur kündigen, und zwar mit gesetzlicher Frist zum nächst- 
zulässigen Termin. 
Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum 
nächstzulässigen Termin kündigen, wenn — wie das Gesetz es formuliert — „in der 
Person des Ehegatten oder Familienangehörigen, der in das Mietverhältnis eingetreten 
ist, ein wichtiger Grund vorliegt“, mit anderen Worten also, dem Vermieter die Fort- 
setzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Der Mieter hat in diesem Falle jedoch 
die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietver- 
hältnisses auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für ihn eine nicht 
zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (sog. Sozialklausel). 
Haben der. überlebende Ehegatte und die zum Haushalt gehörenden Familienange- 
hörigen die Fortsetzung des Mietverhältnisses abgelehnt und sind damit die Erben 
Mieter geworden, so kann der Vermieter ihnen mit der gesetzlichen Frist zum nächst- 
zulässigen Termin kündigen. (Nr. 1/73, Wegweiser für Heimatvertriebene). 
Rn 
Sendet dem Quellen-Verlag in 6452 Steinheim/Main 
L and sleute! Anschriften von Interessenten zwecks Zusendung von 
° Werbe-Exemplaren ein!
	        

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Gleiwitzer - Beuthener - Tarnowitzer Heimatblatt. Preußler, 1958.
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