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Verhandlungen der achtzehnten Versammlung des Verbandes von Museums - Beamten zur Abwehr von Fälschungen und unlauterem Geschäftsgebaren (18)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-3255
Title:
Verhandlungen der Versammlung des Verbandes von Museumsbeamten
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616566166
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-3273
Title:
Verhandlungen der achtzehnten Versammlung des Verbandes von Museums - Beamten zur Abwehr von Fälschungen und unlauterem Geschäftsgebaren
Volume count:
18
Publicationplace:
Würzburg
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616566166_1918
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
Erste Sitzung

Contents

  • Verhandlungen der Versammlung des Verbandes von Museumsbeamten
    • -
    • -
  • Verhandlungen der achtzehnten Versammlung des Verbandes von Museums - Beamten zur Abwehr von Fälschungen und unlauterem Geschäftsgebaren (18)
    • [1]
  • Erste Sitzung
    • [1]
  • Zweite Sitzung
    • 13
  • Dritte Sitzung
    • 18
  • Besichtigungen
    • 23

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Es sollten deshalb die moderne Kunst und die blasse der quitäten frei ausgehen und nui - die eigentlichen Kunstdenkmäler von besonderem Wert festgehalten werden .
Eine dauernde Kunstsperre kam auch nicht in Betracht , weil dafür die Verordnungsvollmacht des Bundesrats nicht ausreichte ; ferner waren dann wieder die Eepressalien der anderen staaten zu fürchten . Das Ausfuhrverbot aber niu' auf Werke scher Kunst zu beschränken , ^^^e vorgeschlagen wurde , war nicht ratsam , denn das entsprach nicht dem tatsächlichen Bestand der deutschen Privatsanimlungen . Die deutschen Denkmäler sind mehr im Kirchenbesitz . Im Privatbesitz sind sie jedenfalls nicht die Hauptsache .
Trotz vieler Juristischer , finanzieller , zoUtechnischer Bedenken und Schwierigkeiten der praktischen Ausführung einigten sich doch 1917 die zuständigen Behörden auf einen Entwurf für den Bundesrat , der schließlich auch im Bundesratsausschuß ziemliche Zustimmung fand .
Der Hauptinhalt war :
1 . Die Ausfuhr von Gemälden , Skulpturen , Antiquitäten ist boten , sofern sie einen besonderen wissenschaftlichen , historischen oder Kunstwert haben . Ausnahmen sind zidässig . Wer daher Kunstgut ausführen wiU , muß dafür die Genehmigung beim Reichskommissar beantragen , was auch füi - fast alle anderen Waren im Kriege gilt .
2 . Ziu - Prüfung der Anträge und Erteilung der Genehmigimg werden Prüfungsstellen von Sachverständigen benifen . Sie bestehen aus je drei Mitgliedern , vorwiegend musealen und Denkmalpflegern .
Vorgesehen waren solche Kommissionen in Berlin , Breslau , Düsseldorf - Köln , Frankfurt , Hamburg , München , Dresden , Stuttgart , Weimar , Karlsruhe , zehn also für das Eeich . Der Vorgang der Prüfung und Ausfuhrbewilligimg war ähnlich wie bei den italienischen Kommissionen gedacht , und man nahm an , daß was in Italien ging , auch in Deutschland gehen würde .
Allerdings war dabei die Wahrscheinlichkeit in Kauf zu nehmen , daß auch hier wie in Italien die Umgehungen und bekannten Mogeleien eintreten würden . Wenn von den Prüfern der „ besondere Wert " festgestellt und demgemäß die Ausfuhr' verweigert wd , so kann die Laudesbehörde das Kunstwerk käuflich übernehmen . Über den Preis entscheidet evtl . ein Schiedsgericht .

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