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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2572
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2793
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901
Volume count:
05
Publicationplace:
Berlin
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280_190108
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
53.

Contents

  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
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  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)
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Alle diese Ausfülirnngen greifen ohne Weiteres auch für die di'ei mit dem Namenszug C . Gelirts versehenen Bilder Platz , bezüglich deren der Angeklagte verurtheilt wurde und es durfte bei ihnen als unerheblich dahin gestellt gelassen werden , ob der Namenszug von dem Angeklagten oder von einem andern Unbefugten gefertigt sei . Denn die ausdrückliche Feststellung , dass der geklagte jedenfalls zur Zeit des Verkaufs oder der Verpfändung der Gemälde die Fälschung gekannt habe , erschöpft den Thatbestand des in den Urtheilsgründen neben § 267 des Sti - afgesetzbuchs angezogenen § 270 , der den an ersterer Stelle eingeführten BegriiF der Urkundenfälschung auf den wissentlichen Gebrauch einer falschen oder gefälschten Urkunde ausdehnt . Endlich beruht die Annahme einer Urkundenfälschung bei den letzten fünf , von Klein - Chevalier gefertigten , aber erst von dem Angeklagten mit dem Namenszug des Urhebers versehenen Gemälden nicht auf einem Eechtsirrthum . Erstens war der Angeklagte zu seinem Vorgehen nicht berechtigt imd zweitens beweist der Namenszug ausser der Urheberschaft auch noch die Thatsache , dass der Urheber sein Werk für vollendet und verkehrsreif erklärt hat . In beiden Beziehungen zeigen sich die urtheilsmässigen stellungen lückenfrei und in letzterwähnter Hinsicht sind sie um so schlüssiger , als sie betonen , Klein - Chevalier pflege ausschliesslich seine für die Oeffentlichkeit bestimmten Bilder mit seinem zug auszustatten . " J . B .
53 . Nachträgliches zur Sammlung Spitzer's . Im I . Band des grossen Katalogs der Sammlung Spitzer ist auf Tafel XVI abgebildet und auf S . 123 beschrieben jene silberne Madonna , die in der retrospectiven Ausstellung zu Paris 1889 als ein Clou der mittelalterlichen Abtheilung auftrat , schon damals aber als eine Fälschung erkannt wurde . Ueber die Umstände wie dieses geschah , schreibt mir der Domherr Alex . Schnittgen ; „ Als ich die retrospective Abtheilung der Pariser Weltausstellung 1889 gleich nach der Eröffnung besuchte , äusserte ich beim Anblick der in einer eigenen Vitrine sehr augenfällig aufgestellten triebenen Silberfigur der hocbgothisch stilisirten sitzenden xMadonna Spitzer's einem mich begleitenden Vetter sofort meine Zweifel , kurz darauf auch dem Herrn Sammler Foule , der die Güte hatte , sich mir vorzustellen , es gelang mii " aber nicht , letzteren von der Unechtheit des Objektes , für welches der Besitzer 80000 Fr . be -

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