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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2572
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2793
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901
Volume count:
05
Publicationplace:
Berlin
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280_190108
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
52.

Contents

  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
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  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)
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bestehend — der handscluiftlichen Urkunde oder Urkunde im engeren Sinne und ist mit dem Gemälde unlöslich vereinigt , wogegen die Waarenzeichen bei vertretbaren , in zahlreichen Stücken verfertigten gewerblichen Erzeugnissen zur Verwendung kommen , ihrerseits auf mechanischem Weg hergestellt werden und regelmässig nicht mit der Waare selbst verbunden sind ; ausserdem lässt sich den Waarenzeichen keine bestimmte , unzweideutige Beweisthatsache oder Gedankenerklärung entnehmen , sofern sie erfahrungsmässig bald zu dem geistigen Urheber einer Neuheit oder zu dessen Rechtsnachfolger , bald zu dem Fabrikanten oder dem Zwischenhändler in Beziehung stehen und im allgemeinen blos zur Kennzeichnung einer gewissen Waarengattung nach Herstellungsart , Beschaffenheit oder Zweckbestimmung , das heisst nicht zum Beweise einer ausserhalb der Waare selbst liegenden Thatsache , dienen . Insbesondere schlagen hinsichtlich des zugs auf Gemälden diejenigen Erwägungen nicht ein , welche in einem Urtheil des dritten Strafsenats vom 12 . März 1888 , scheidungen w . V . Band 17 Seite 282 ff . , niedergelegt sind . Dort ist einer auf dem Boden von Heringstonnen angebrachten Firmen - Inschrift die Eigenschaft einer Urkunde abgesprochen , namentlich weil die Inschrift aus den mannigfachsten Gründen und zu sehr verschiedenen Zwecken erfolgt sein könne . In der That kann durch sie der Verfertiger oder der Besteller oder der letzte Eigen - thümer sei es der Tonnen , sei es des Inhalts kenntlich gemacht worden sein , während eine ähnliche Vieldeutigkeit bei dem Namenszug auf einem Gemälde nach der Verkehrssitte vollständig ausgeschlossen ist . Erscheint hiernach ein solcher Namenszug als eine Urkunde , wie sie das Strafgesetzbuch in §§ 267 if . voraussetzt , so ergiebt sich seine Erheblichkeit für den Beweis von Eechten und Rechtsverhältnissen — abgesehen von der Gewährpflicht des Urhebers gegenüber den ersten Käufern und seinen Nachmännern — schon aus dem in den Urtheilsgründen betonten Umstand , dass der Namenszug für den Nachweis des Urheberrechts von hervorragender Bedeutung ist ; ausserdem kann der Namenszug durch nachträglich eintretende , zufällige Umstände rechtliche erheblichkeit erlangen , beispielsweise durch Vollziehung eines Ver - äusserungsgeschäfts zwischen Dritten dafür , dass der Erwerber über dem Veräusserer einen vertragsmässigen Anspruch auf Leistung eines Gemäldes von einem bestimmten Meister erworben habe .

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