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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2572
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2793
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901
Volume count:
05
Publicationplace:
Berlin
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280_190108
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
52.

Contents

  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
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  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)
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richtig dem Namenszug weder an dem Merkmal der Beweisfähigkeit , noch an dem Merkmal einer allgemein fasslichen Gedankenerklärung , und hieran ändert der Umstand nichts , dass vereinzelte , zumal der Vorzeit angehörende Künstler sowohl die eigenen als die blos unter ihrer Aufsicht oder von ihren Schülern hergestellten Gemälde mit ihrem Namenszug versehen haben . Denn abgesehen davon , dass die Beifügung des Namenszugs auch hier die Bedeutung der Uebernahme einer Gewähr wenigstens für Miturheberschaft und Reife besitzt , ist eine solche Behandlungsweise seit jeher von der Mehrzahl der Künstler wie von den sonst betheiligten Kreisen als ein unstatthafter zur Täuschung des Publikums führender Missbrauch gebrandmarkt worden . Auch erfordert der Begriff der fähigkeit nicht , dass ein zwingender und ein für jedermann zeugender Beweis erbracht werde , es genügt die Eigenschaft , auf Bildung einer üeberzeugung überhaupt , namentlich beim Eichter , bestimmend oder mitbestimmend einzuwirken . Demgemäss ist es gleichgültig , ob dem Namenszug auf Gemälden mitunter mehr oder weniger Misstrauen entgegengebracht wird . Sodann lässt sich nicht einwenden , der Namenszug werde durch seine Beifügung zu einem Bestandtheil des Gemäldes und müsse deshalb der nämlichen rechtlichen Beurtheilung unterliegen , wie dieses selbst . Der zug ist offenbar weder bestimmt noch geeignet , ein geistiges Wohlgefallen zu erregen und auch das Gesetz erkennt seine Selbstständigkeit an . In § 6 No . 1 des Eeichsgesetzes vom 9 . Januar 1876 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst ist die ohne Absicht der Verwerthung erfolgende Abnahme einer Einzelkopie von Werken der bildenden Kunst gestattet , aber daneben das Anbringen von Namenszug oder Monogramm des Urhebers auf der Einzelkopie unter Strafe gesteint . Da die Strafandrohung ausdrücklich nur den Fall der Einzelkopie und ausweislich der einleitenden Bestimmungen nur den der an sich nicht als Nachdruck anzusehenden Einzelkopie betrifft , so muss davon ausgegangen werden , dass anderweite Nachbildungen des Namenszugs den Vorschriften des Strafgesetzbuchs worfen werden wollten . Endlich besteht keine Reclitsähnlichkeit zwischen dem Namenszug des Künstlers imd den im verkehr üblichen Waarenbezeichnungen . Der Namenszug wird auf einem eigenartigen , selbständigen , scliöpferischen Werke angebracht , nähert sich — weil aus eigenhändigen Schriftzeichen

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