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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2572
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2793
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901
Volume count:
05
Publicationplace:
Berlin
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280_190108
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
52.

Contents

  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
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  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)
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Full text


„ Zwar könnte der Satz der Urtheilsgründe beanstandet werden , „ dass ein mit dem Namenszug des Malers versehenes Gemälde eine Privaturkunde darstellt " . Gemälde sind als zeugnisse schöpferischer Kraft auf dem Gebiete bildender Kunst nach ihrem Zweck und Wesen nur dazu angethan , ein geistiges \Yohlgefallen und geistige Befriedigung in dem Beschauer zu erwecken , wenn auch vielleicht ganz besonders geartete Fälle denkbar sein mögen , wo ein Gemälde für andere Thatsachen , als sein blosses Vorhandensein , Beweis erbringen soll , und Beweis erbringen kann . Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich aber in dem angefochtenen TJrtheile nicht . Gleichwohl ist selbe nicht rechtlich unhaltbar . Aus dem Zusammenhang der Urtheilsgründe erhellt nämlich , dass jener Satz nur auf einer ungenauen Ausdrucksweise beruht , dass in Wirklichkeit die von dem Angeklagten auf einem Gemälde bewirkte Beifügung des Namenszuges „ L . Munthe " als die unbefugte Fertigung einer kunde betrachtet worden ist , und hiergegen bestehen keine greifenden Bedenken . Unter den Begriff der Urkunde im weiteren , strafrechtlichen Sinne fällt richtiger , vom Reichsgericht stets erkannter Auslegung nach , jeder von Menschen gefertigte sinnlich wahrnehmbare Gegenstand , der geeignet und bestimmet ist , eine ausserhalb seiner selbst liegende Thatsache zu erweisen , oder anders ausgedrückt , jede mit einer körperlichen Sache fest bundene und aligemein , mindestens aber für die Betheiligten ver - ständliclie Gedankenerklärung , die nicht nothwendig in Worten ausgedrückt zu sein braucht .
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen , Band 17 , Seite 352 / 854 .
Der eine wie der andere Gesichtspunkt erscheint zutreifend für den Namenszug , den der schaffende Künstler einem Gemälde beifügt . Denn vernünftiger Weise kann zunächst der Künstler mit dieser Massregel , wenn er sie überhaupt vornimmt , einzig und allein bezwecken , ein sichtbares Zeichen dafür zu geben , dass das Gemälde von seiner , des Künstlers Hand herrühre , dass er es für vollendet und verkehrsreif gelten lassen wolle und dass er es als seine Schöpfung gegenüber der Oeftentlichkeit anerkenne und vertreten werde . Ebenso erblickt aber weiterhin die allgemeine Anschauung in dem Namenszug des Künstlers die Gewähr für seine Urheberschaft und für die Reife seines Werkes . Es fehlt folge -

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