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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2572
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2793
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901
Volume count:
05
Publicationplace:
Berlin
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280_190108
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
52.

Contents

  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
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  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)
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Werth der Bildei - , und da er in Folge dessen höhere Preise erzielte , schädigte er auch das Vermögen der Käufer bezw . Pfandnehmer . Er ist mithin schuldig , zu Düsseldorf im Jahre 1899 durch weitere acht selbständige Handlungen in rechtswidriger und auf schaffung eines Vermögensvortheils gerichteter Absicht urkunden , welche zum Beweise von Eechten von Erheblichkeit sind , verfälscht und von denselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht oder doch in drei Fällen von falschen Urkunden , wissend , dass sie falsch waren , zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht , sowie durch dieselben Handlungen in der Absicht , sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu schaffen , das Vermögen von dadurch beschädigt zu
haben , dass er durch Vorspiegelung falscher Thatsachen einen IiTthum erregte . Mithin ist er nach § 267 , 268 No . 1 . , 270 , 263 , 73 , 74 St . G . B . zu bestrafen .
Bezüglich sämmtlicher neun von ihm begangenen fälschungen wurden ihm mildernde Umstände zugebilligt , weil derartige Fälschungen bei den Leuten seines Gewerbes nicht für so strafbar angesehen werden , als sie es in der That sind . Ihm dieses einzuschärfen , war es aber jedenfalls am Platze , empfindliche Gefängnissstrafen zu verliängen . Ausserdem war bei der Strafzumessung gegen ihn zu erwähnen , dass er bereits wiederholt vorbestraft ist und zur Verwirklichung seiner brecherischen Pläne die Ehefrau Y . und den Z . offenbar verführt und missbraucht hat . Er war die Seele dieses Treibens und hat auch den Gewinn aus der Sache gezogen . Darum wurde für einen jeden der neun Fälle der gewinnsüchtigen Urkundenfälschung in Vei'bindung mit Betrug eine Gefängnissstrafe von je 3 Monaten und für den Diebstahl eine solche von 4 Monaten als augemessen erachtet . An Stelle dieser Einzelstrafen war auf eine Gesammt - strafe zu erkennen , die , wie gescliehen , bemessen wurde . Die ehrlose Gesinnung , die sich in der Handlungsweise des Angeklagten offenbart , rechtfertigt auch die Anwendung des § 32 gesetzbuchs . "
Die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil der dritten Strafkammer des kgl . preussischen Landgerichts zu Düsseldorf ist von dem Ersten Strafsenat des Eeichsgerichts ( Sitzung vom 17 . / 29 . December 1900 ) verworfen woi - den . In den Giünden heisst es ;

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