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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2572
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2793
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901
Volume count:
05
Publicationplace:
Berlin
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280_190108
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
52.

Contents

  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
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  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)
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— 3 —
Gesichtspunkte des Urheberrechts zum Beweise von Rechten von Erheblichkeit ist , liegt auf der Hand . Demnach ist der Angeklagte X . überführt , zu Düsseldorf im Jahre 1899 in rechtswidriger und auf Verschaffung eines Vermögensvortheils gerichteter Absicht , eine Privaturkunde , welche zum Beweise von Rechten von heblichkeit ist , verfälscht und von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch gemacht , sowie durch dieselbe Handlung in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu schaffen , das Vermögen des S . um ungefähr 350 Mk . dadurch schädigt zu haben , dass er durch Vorspiegelung der falschen Thatsache , das Gemälde sei ein echter Jlunthe , einen Irrthnm erregte . Er ist also nach §§ 267 , 268 No . 1 , 263 und 73 St . G . - B . zu bestrafen . "
Zu dem Falle unter 2 ; „ Anlangend die auf den acht Bildern angebrachten Nanienszüge , so behauptet Angeklagter , es habe auf fünfen derselben bereits der Name „ Klein - Chevalier " mit Bleistift gestanden , als er sie in Besitz nahm . Er habe ihn nur schärfer nachgekratzt . Den Namenszug „ C . Gehrts " auf den drei übrigen Bildern habe nicht er , sondern ein gewisser K . daraufgesetzt . Ob letzteres wahr ist , mag dahingestellt bleiben , denn der Angeklagte hat jedenfalls diese drei Bilder als echte Gehrts verkauft , obwohl er wusste , dass sie es nicht waren . Seine Behauptung , dass auf den übrigen fünf Bildern der Name „ Klein - Chevalier " bereits mit Bleistift geschrieben gewesen sei , ist durch die Aussage der Zeugen Klein - Clievalier und Kr . Aviderlegt . Ersterer versichert unter Eid , dass er auf keines der Bilder seinen Namen gesetzt habe , und letzterer bekundet , dass Angeklagter ihm zur Zeit die Bilder zeigt habe , und damals noch kein Name — auch nicht mit Bleistift — darauf gewesen sei . Einige Zeit nachher habe er die Bilder mals gesehen , und nun hätten die Namen „ Klein - Chevalier " und „ C . Gehrts " darauf gestanden . Darin , dass Angeklagter auf diese fünf Bilder eigenmächtig den Namen ihres Urhebers setzte , ist ebenfalls eine Urkundeufälschung zu erblicken . Klein - Chevalier bezeugt nämlich , dass die Bilder Entwürfe und Studien aus seiner akademischen Zeit seien , die er nicht für kunstvollendet und werth genug gehalten habe , in den Verkehr gebracht zu werden . Darum habe er sie nicht unterzeichnet .
Indem also der Angeklagte den Namen des Künstlers unbefugt darunter setzte , täuschte er das Publikum über den künstlerischen

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