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Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)

Bibliographic data

Structure type:
Periodical
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2572
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280
Structure type:
Periodical volume
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-2793
Title:
Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901
Volume count:
05
Publicationplace:
Berlin
Publisher:
Kunstbibliothek der Staatlichen Museen zu Berlin
Ausgabebezeichnung:
[Electronic ed.]
Persistente Url:
http://www.digishelf.de/piresolver?id=PPN616534280_190108
Structure type:
Chapter
Collection:
Kunstbibliothek Berlin
Title:
51.

Contents

  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder
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  • Mittheilungen des Museen-Verbandes als Manuscript für die Mitglieder gedruckt und ausgegeben August 1901 (05)
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Wenn Prof . Gross nach eingehender Bespi'echung der Frage , inwieweit z . B . falsche Künstlerbezeichnungen auf Gemälden durch die bestehende Gesetzgebung als Fälschungen von Privaturkunden bestraft werden können , zu dem Schluss kommt , dieser Bestrafung ständen unübersteigliche Hindernisse im Wege , so erhellt vollends die grosse Bedeutung der unter folgender Nummer mitgetheilten Entscheidung des Reichsgerichts . J . B .
52 . Unbefugte Bezeichnung von Gemälden mit dem Namen des Malers bestraft als Urkundenfälschung . Durch Yermittelung des Herrn Dir . H . Frauberger in Düsseldorf erhielt ich Abschrift eines überaus wichtigen Urtheils der 3 . Strafkammer des Königlichen Landgerichts in Düsseldorf vom 18 . Oktober 1900 und des die Eevision gegen dies Urtheil verwerfenden Erkenntnisses des Eeichsgerichts vom 17 . / '29 . Dezember 1900 . Bei der grossen Tragweite dieser Entscheidungen und ihrer Begründungen scheint mir ihre Mittheilung an dieser Stelle geboten . Ich knüpfe hieran die Hoffnung , dass es vorkommenden Falles gelingen wird , auch das Aufschlagen falscher Stempel auf Edelmetall - Arbeiten nicht nur als Betrug , sondern als Urkundenfälschung strafrechtlich zu ahnden .
Dem Urtheil des Landgerichts in D . liegt folgender That - bestand zu Grunde :
1 . Der Angeklagte X . kaufte von Y . eine Gemäldeskizze für 4 Mk . , Hess ein paar Figuren hineinmalen , kratzte selbst den Namenszug L . Munthe in das Bild und verkaufte es für 350 Mk . an S . , dem er auf sein Verlangen noch einen Garantieschein des Yorbesitzers Y . verschaffte . ( Wegen dieser Beihülfe zum Betrug wurde Y . zu einer Geldstrafe veriu'theilt . )
2 . Der Angeklagte X . verkaufte bezw . verpfändete 8 skizzen um theilweise recht hohe Beträge an verschiedene Herren . Diese 8 Bilder waren sämmtlich dem Maler Klein - Chevalier stohlen . Dessen Namen setzte X . auf fünf der Bilder , den Namenszug C . Gehrts auf die drei übrigen . ( Wegen des in meinschaft mit Z . verübten Diebstahls wurde dieser zu 3 Wochen Gefängniss , X . zu 4 Monaten Gefängniss verurtheilt , die bei der Strafe für die Fälschungen in die Gesammtstrafe von 1^ / 2 Jahren einbezogen wurden . )
In der Begründung des Urtheils heisst es zu dem Falle unter 1 : „ Dass ein mit dem Namenszuge des Malers versehenes Gemälde eine Privaturkunde darstellt , die namentlich aus dem

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