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81. Jahrgang (1944)

Bibliografische Daten

fullscreen: 81. Jahrgang (1944)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
81. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1944
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831281

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
November
Band, Heft, Nummer:
11

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 81. Jahrgang (1944)
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

576 H ANS A Deutsche Schiffahrtsztschrift Nr. 4142 28. Oktober 1944 Meer oder im Mittelmeer dauernd stationierten Schiffen oder eines in den genannten Gew�ssern wenigstens sechs Monate hintereinander eingesetzten Schiffes geh�ren. Das gilt jedoch nur wenn die Seeleute ihren Urlaub im ersteren Fall un mittelbar aus dem Einsatz im letzteren sp�tetens zwei Mo nate nach R�ckkehr vom Einsatz antreten. Auf Verlangen des Seemannes ist ihm vom Reeder oder seinem Beauftragten eine Bescheinigung �ber das Vorliegen der Voraussetzungen auszustellen. Kleine Mitteilungen Matrosenpr�fungen. In letzter Zeit konnte festgestellt werden da� in Kreisen der K�stenschiffer die Meinung auf tauchte da� Vorfcereitungslehrg�nge f�r die Matrosenpr�fun gen nicht fnehr in Frage kommen. Leichtmatrosen die sich nach Ansicht ihrer Kapit�ne zum Matrosen eignen k�nnten ohne weiteres als solche umgemustert werden. Hierzu teilt die AO. Berufserziehung und Begabten f�rderung Seeschiffahrt mit da� Vorbereitungslehrg�nge auf die Matrosenpr�fungen nach wie vor durchgef�hrt wer den. Denn nicht die F a h r t z e i t ist f�r die Bef�rderung zum Matrosen ausschlaggebend s o n d e r n d i e L e i s t u n g und nur auf diese kommt es au�er der charakter lichen Einung des Jugendlichen an. Es sei an dieser Stelle also nochmals auf die Anordnung des Herrn Reichskommissars f�r die Seeschiffahrt vom 1. Juli 1943 bez�glich der Zulassung zur Erstanmusterung zum Matrosen hingewiesen. Matrosenlehrlinge die eine Min destfahrtzeit von 30 Monaten nachweisen k�nnen sich zur Teilnahme an den Vorbereitungslehrg�ngen melden. Die Schiffsleitungen haben w�hrend der Zeitspanne von 6 Mo naten die Zeit vom 30. Monat bis zur Beendigung der Lehr zeit Gelegenheit sich um einen Ersatzmann zu bem�hen. Auf die entsprechenden Rundschreiben der Reichsverkehrs gruppe Seeschiffahrt an die einzelnen Fach- und Bezirks gruppen wird verwiesen. Versicherung und Versorgung f�r die Angeh�rigen eines nach einem Kriegsereignis vermi�ten Seemannes. I. Die Heuerzahlung f�r den Vermi�ten seibst h�rt mit dem Tage des Vermi�tseins auf. Die danach weiter zuzahlende Heuer gem�� der Tarifanordnung f�r Hilfs beischiffe oder bei freier Fahrt gem�� der entsprechenden Anordnung des Reichskommissars f�r die Seeschiffahrt steht nicht dem vermi�ten Besatzungsmitglied sondern den An geh�rigen Ehefrau unterhaltsberechtigte Kinder Eltern selbst zu. Von dieser Heuer sind Sozialversicherungsbeitr�ge daher nicht einzubehalten dessen ungeachtet besteht aber volle Lohnsteuerpflicht.. lichem Zusammenhang mit Ma�nahmen oder Ereignissen der in 2 der Personensch�denverordnung vom 10. November 1940 genannten Art vermi�t werden familienunterhaltsberech tigt sind. Soweit f�r die familienunterhaltsberechtigten Angeh�rigen nicht bereits ein Anspruch auf Familienhilfe gem�� 209b RVO. oder aus anderen Bestimmungen z.B. der Kranken versicherung der Rentner ohne Beitragsentrichtung besteht kann aus Mitteln des Familienunterhalts gegebenenfalls eine Beihilfe gem�� 9 Abs. 2 Nr. 2 EFUDV. gew�hrt werden. Die Gew�hrung der Beihilfe zum Krankenversicherungsbei trag entf�llt soweit die Zahlung der Versicherungsbeitr�ge aus dem sonstifen Familienunterhalt oder aus anderen Ein k�nften des Familienunterhaltsberechtigten zugemutet werden kann. schrift des 209b RVO. �ber die bereits im Gesetz ge nannten Personenkreise hinaus Anwendung findet. Die See- Krankenkasse hat f�r die Dauer des Vermi�tseins Anspruch auf die gesetzlich festgelegte Beitragserstattung vom Reich. Soweit Seeleute nicht im Zusammenhang mit einem be sonderen Einsatz im Schiffsdienst vermi�t werden kommt die Anwendung von 209b RVO. nicht in Frage. Hier kann aber der Anspruch auf Krankenhilfe aus der Versicherung des Vermi�ten von den Angeh�rigen durch freiwillige Weiter versicherung gem�� 313 RVO. erhalten werden. III. Aus der Versorgung k�nnen die Angeh�rigen nach Ablauf der Heuerzahlung Geb�hrnisse f�r die Dauer des Vermi�tseins nicht erhalten da nach dem Erla� des Oberkommandos der Wehrmacht vom 2. Juni 1943 F�rsorge- und Versorgungs-Bestimmungen 1943 Nr. 134 Vermi�ten geb�hrnisse in H�he der Versorgung Wehrmachtf�rsorge- und Versorgungsgesetz 112 f�r Angeh�rige Vermi�ter nicht mehr neu bewilligt werden d�rfen. Die Angeh�rigen haben aber nach 30 Abs. 2 Ziff. 1Einsatzfamilienunterhalt- Durchf�hrungsverordnung Anspruch auf Familienunterhalt. Soweit sie nach den tats�chlichen Umst�nden nicht zu dem Personenkreis nach 30 a. a. O. geh�ren solltet steht ihnen Familienunterhalt nach dem Erla� des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vom 5. Januar 1943 V f 81042 7900 u. LG 4085 1183 J a zu der bestimmt da� Personen deutscher Staatsangeh�rigkeit die in urs�ch den Mann der auf einer nur teilweise angedecktenNLuke t�tig ist. . See-Berufsgenossenschaft I I . Unfallversicherungsleistungen See- Berufsgenossen schaft kommen nach Sachlage nicht in Betracht. Leistungen der Rentenversicherung Seekasse k�nnen erst dann gew�hrt werden wenn endg�ltige urkundlich belegte Feststellungen �ber das Schicksal des Vermi�ten getroffen sind. Unter Um st�nden kann in Erwartung einer nahen abschlie�enden amtlichen Feststellung auch schon vor dieser im Notfall ein Rentenvorschu� zur Zahlung kommen. Aus der K r a n k e n versicherung haben die Angeh�rigen weiter den An spruch auf Familienhilfe gem�� 205 ff. Reichsversicherungs ordnung gegen�ber der See-Krankenkasse ohne da� es einer Beitragsentrichtung bedarf. Die Vorschrift des 209b der R VO . gilt sinngem�� auch f�r alle nach einem Kriegs ereignis im Zusammenhang mit dem Schiffsdienst vermi�ten Seeleute. Das ergibt sich aus dem Erla� des Reichsarbeits ministers vom 23. Dezember 1940 Reichsarbeitsblatt 1941 Teil I S. 19 in dem bestimmt wird auf welche besonderen deckeln beim An- und Abdecken der Luken insbesondre f�r Personenkreise insbesondere auch der Seeleute die Vor Helft Unf�lle verh�ten Die Unfallmeldungen lassen in letzter Zeit eine ZunaHme von Arbeitsunf�llen infolge von Sturz in den Lade r a u m erkennen. Fast immer handelt es sich hierbei um schwere und schwerste Unf�lle die langdauernde Arbeits unf�higkeit und oftmals nicht wieder ganz zu beseitigende erhebliche Kcrpersch�den mit sich bringen. Aus den Schilderungen des Unfallvorganges gehen die verschiedensten Ursachen f�r den Unfallhervor Mangelnde Sorgfalt beim Andecken der Luken eine un vollst�ndig zugedeckte Luke ist zumal wenn noch eine Per senning dar�ber gezogen worden ist eine Fallgrube. Eigene Unvorsichtigkeit beim Hantieren mit den Luken Bequemlichkeit Abk�rzen eines Weges durch Gehen �ber eine nicht ordnungsm��ig angedeckte Luke. Entfernen von einzelnen Lukendeckeln von unberufener Seite chne da� dies z. B. in der Dunkelheit erkennbar ist. Entlanggehen auf Schiebebalken oder auf dem schmalen Winkel der Lukens�lle Scheefttockstroppen von Deck aus ein- oder aussch�keln. Am Luks�ll entlang unordentlich aufestapelte Luken deckel oder dort durcheinander gelagerte Scherst�cke durch die hierdurch verringerte H�he des Luks�lls wird ein Raum sturz �ber die Lukens�lle hinweg leichter m�glich. Wiederholt ist in der Hansa auf diese Gefahrenquellen im Schiffsbetrieb hingewiesen worden. Die Schiffsleitungen und jeder �ltere Fahrensmann dem diese und �hnliche Ge fahren bekannt sind m�ssen durch belehrende Unterrich tung vor allem des seem�nnischen Nachwuchses und der jugendlichen Berufskameraden die Urifallverh�tungsma� nahmen der See-Berufsgenossenschaft wirksam unterst�tzen. Diee Unterst�tzung ist aber besonders in der Kriegszeit selbstverst�ndlich Pflicht eines jeden ordentlichen �lteren deutschen Seemannes. H auptschriftleiter Dr. Tau Schroedter Hamburg Verlagsleiter Gustav A. Schroedter Hamburg Verlag Schiffahrts-Verlag Hansa C. Schroedter Co. Hamburg 11 Ruf 5144 19 Anzeigenpreisliste Nr. 3 Druck Hanseatische Druckanstalt GmbH Hamburg-Wandsbek.

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