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79. Jahrgang (1942)

Bibliografische Daten

fullscreen: 79. Jahrgang (1942)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
79. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1942
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831279

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
August
Band, Heft, Nummer:
8

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 79. Jahrgang (1942)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

734 HANSA Deutsche Schiffahrtszeitschrift. Nr. 31 1. August 1912 Schiffsleitung entschlo� einen Teil der Decksladung schlossen werden da� ein Handelsbrauch entstanden s i. 1164 Sack Palmkuchenmehl der Firma J. �ber Bord zu Dieser Auffassung steht das Gutachten des Kapit�ns V. werfen. Vor dem Amtsgericht in K�nigsberg fand eine entgegen der es als absolut handels�blich bezeichnet hat Verklarungsverhandlung statt in der der Beitrag des Schiffs auf 5304 RM und der der Fracht auf 370 RM fest gesetzt wurde. Da die Reederei gegen die Dispache Ein wendungen erhob beantragte die Firma J. eine Verhand lung �ber die Dispache. Die Reederei hat Klage erhoben und ihren Widerspruch gegen die Dispache damit begr�ndet da� die Firma J. keinen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hinsichtlich des �ber Bord geworfenen Palmkuchenmehls in gro�er Haverei habe. Denn nach Art. 30 der Konnosse mentsbedingungen sei gro�e Haverei nach den York Ant- werpener Regeln in der Fassung von 1924 zu regulieren. Die genannten Regeln seien also im Frachtvertrag getroffene Vereinbarungen �ber gro�e Haverei. Nach Regel 1 werde Seewurf von Ladungen in gro�er Haverei nur verg�tet wenn die Ladung entsprechend dem anerkannten Handels brauch bef�rdert werde. Eine Verladung von Palmkuchenmehl an Deck sei in der Nord s e e jedenfalls in der hier in Betracht kommenden Jahres zeit nicht �blich. Aus den Entscheidungsgr�nden des Ober landesgerichts zu jeder Jahreszeit von den Nordsee- nach den Ostseeh�fen Palmkuchenmehl als Decksladung zu verfrachten. Ob dieser Sachverst�ndige der �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r Stauungsfragen ist auch sachkundig in der Frage ist ob ein Handelsbrauch bestell wie er ihn angenommen hat kann dahingestellt bleiben denn jedenfalls hat auch er sich dahin ge�u�ert In meiner Eigenschaft als beeidigter Lukenbesichtiger habe ich w�hrend des ganzen Jahres fast jede Woche Schiffe besichtigen m�ssen die Futtermittel an Deck verladen hatten jedoch war bisher in keinem Falle die Stauung zu beanstanden. Nimmt man hinzu da� sich aus den zahlreichen von der Beklagten �berreichten Konnossementen und Staupl�nen ergibt da� und zwar zu allen Jahreszeiten in gr��erem Umfange Futtermittel aller Art an Deck verladen werden so ergibt sich da� ein bestimmter Handelsbrauch nicht besteht da� es vielmehr sowohl handels�blich ist Palm kuchenmehl vonRotterdam nachK�nigsberg injederJahres zeit a u f Deck zu verladen vorausgesetzt da� die Ladung auf den Ladeluken unter guten wasserdichten Persennigen verstaut wird und zwar f�r Eigent�mers Rechnung und Gefahr wie es hier der Fall gewesen ist als auch Palm kuchenmehl u n t e r Deck zu verladen. Der Widerspruch der Kl�gerin gegen die Dispache ist daher unbegr�ndet. Ma�gebend daf�r ob die Beklagte f�r den durch See wurf entstandenen Verlust an Palmkuchenmehl Ersatz in dem hier vorliegenden Falle gro�er Havarei verlangen kann sind die als Inhalt des Frachtvertrages anzusehenden Bef�rderungsbedingungen des Konnossements. Ihre Ziff. 30 lautet Havarie- Grosse ist nach den York- Antwerpener Regeln 1924 mit den neuesten Zus�tzen und Ab�nderungen zu regulieren . . . . Die hier in Betracht kommende Regel I hat folgenden Wortlaut No jettison of cargo shall be besatzung haften 606 702 485 HGB. Die Beklagte made good as general average unless such cargo is carried in accordance with the recognised custom of the trade . Das hei�t Seewurf von Ladung Raum- oder Decks ladung wird nur verg�tet wenn die Ladung nach allgemein anerkanntem Handelsbrauch verstaut war. Die Entschei dung ist also davon abh�ngig ob die Verladung des Paim- kuchenmehls allgemein anerkanntem Handelsbrauch ent sprach. Das ist entgegen dem Gutachten des Sachverst�n digen P. zu bejahen. Dieser Sachverst�ndige ist der An sicht es k�nne niemals handels�blich sein. Palmkuchenmehl an Deck zu verladen. Das Gutachten ergibt weder mit Sicherheit oh die Handels�blichkeit f�r den hier in Be tracht kommenden Ort Rotterdam als Ort der Verladung verneint wird noch unter welchen Voraussetzungen der Sachverst�ndige �berhaupt das Bestehen eines Handels brauchs annehmen w�rde Der Sachverst�ndige selbst be tont. da� in sehr vielen F�llen solche Waren an Deck mit Zustimmung des Verladers geladen werden insbesondere w�rde in der sog. wilden Fahrt zwecks restloser Aus hatte auf die Verladung keinen Einflu� sollte die Verladung an Deck nicht handels�blich gewesen sein so w�re dieser Zn- stand durch die Schiffsleitung herbeigef�hrt worden f�r die die Kl�gerin haftet. Denn aus der Aeu�erung der Firma D. ergibt sich da� die Beladung unter Aufsicht der Schiffsleitung erfolgt ist. Nach 5 514 HGB hat der Schiffer f�r geh�rige Stauung nach Seemannsbrauch Sorge zu tragen er wird dieser Verpflichtung dadurch nicht ent hoben da� die Beladung besondere Stauer besorgen wie es hier der Fall gewesen ist. Die Freizeichnung ..An Deck verladen f�r Eigent�mers Rechnung und Gefahr hat rner keine Bedeutung denn die Decksladung ist nicht etwa in folge unsachgem��er Stauung besch�digt worden. Allerdings hatte der Schiffer nur daf�r zu sorgen da� die Beladung des Schiffes technisch einwandfrei eben nach Seemannsbrauch erfolgte was sich noch nicht ohne weiteres mit Handels�blichkeit deckt. Denn w�hrend die seem�nni sche Ordnungsm��igkeit in erster Linie darauf R�cksicht nimmt da� Schiff und Ladung insgesamt nicht gef�hrdet werden sieht der Handelsbrauch mehr darauf da� die ein nutzung des vorhandenen Schiffsraums Palmkuchenmehl zeitweilig auf Deck verladen. Immerhin m�sse solches zelnen geladenen St�cke nicht besch�digt werden k�nnen. Verladen trotz vieler Wiederholungen als Ausnahme ange Aber die technische Ordnungsm��igkeit spricht schon sprochen werden. Aus der Wiederholung k�nne nicht ge einigerma�en daf�r da� auch auf die Belange der Ladung ROB. M. SLOMAN JR. S o e l i t i M o i l t t i m a m. b. H. GENUA TM Piazza S. Sabina 2 Annunziata TtUgramm SLOMANIA Schiffsmakler Passagen jeder Art SPEDITION �alttfche Frachtkontor Gefellfchaft m.b.H. Stettin und SwinemOnde SCHIFFSMAKLER BEFRACHTUNGEN UMSCHLAG VON MASSENG�TERN VERSICHERUNGEN STETTIN SAMMELNUMMER 25161 SWINEM�NDE FERNSPRECHER 2024 TELEGRAMM ADRESSE BALTFRACHT Ebenso w�re im �brigen zu entscheiden auch wenn die Handels�blichkeit der Verladung an Deck v e r n e i n t w�rde. Verfrachterin im Sinne der 556 ff. HGB war die Kl�gerin. Sie w�rde also f�r Verschulden der Schiffs

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