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48. Jahrgang (1911)

Bibliografische Daten

fullscreen: 48. Jahrgang (1911)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
76. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1939
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831276

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 48. Jahrgang (1911)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

1 212 HANSA Deutsche nautische Zeitschrift Mrz 1911 ver�ffentlicht worden sind. Und zwar gegen unsere bar w�hrend die Kapit�ne und Offiziere eigentlich Kritik an dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg immer hinter gepackter Seekiste bereit zum un auf S. 133. Dort war nachgewiesen worden da� freiwilligen Verlassen ihres Schiffes stehen. Warum das rechtsirrt�mliche Urteil nur hatte zustande Das soll in diesem Zusammenhang nicht n�her er kommen k�nnen weil der erkennende Amtsrichter �rtert werden. Gestattet mag aber zur Erkl�rung bei der Feststellung des Begriffs Schiffsoffizier jener Gegen�beistellung die der Deutschen Richter die Seemannsordnung ganz oberfl�chlich die zeitung Anla� zu der erw�hnten sp�ttischen �u�e Strafkammer II des Landgerichts Hamburg w�rde rung gab folgende Erw�gung sein wahrscheinlich grobfahrl�ssig sagen durchgesehen hatte. H�tte er in dem Gesetz au�er dem 2 nur noch den 3 �berflogen so w�rde das von ihm gef�llte Urteil das einen deutschen Schiffsoffizier gesch�digt hat nimmermehr zustande gekommen sein. Im Anschlu� an den f�r diese Oberfl�chlich keit erbrachten Nachweis war hier damals gesagt worden Vergreift sich ein Navigateur in den Mitteln die ihm zur Abwendung einer Gefahr seines Schiffes auf See jeweilig zu Gebote stehen und es entsteht aus solchem Mi�griff ein Seeunfall dann hat er sich nicht nur vor seinem Reeder zu verantwoiten sondern beinahe in allen F�llen seine Handlungsweise vor dem Staat zu rechtfertigen. Und nicht vor e i n e r staatlichen Beh�rde sondern vor dreien vor dem Seeamt vor dem Strafgericht vor dem Zivilgericht. Hat er nachweisbar unrichtig gehandelt dann entzieht ihm das Seeamt die Be fugnis zur Aus�bung des Gewerbes der Strafricliter sperrt ihn ein verurteilt ihn zu entehrender Gef�ngnisstrafe und auf zivilrechtlichem Wege kann ihm der letzte Spargroschen genommen werden. Und das alles weil er vielleicht im Bruchteil eines Augenblickes einen Befehl gab der zu verh�ngnis vollen Folgen f�hrte. Der Richter dem es an Zeit zum �berlegen eines Urteils wahrlich nicht gebricht mag sich vergreifen soviel er will er mag Urteile f�llen die wegen ihrer Unhahbarkeit von der �ber geordneten Instanz vollst�ndig zerpfl�ckt werden er mag wie der angezogene Amtsrichter in Flens burg eine erstaunliche Oberfl�chlichkeit an den Tag gelegt haben seiner Stellung schadet das nichts. Inhaber staatlicher Bef�higungsnachweise sind aber beide der Kapit�n sowohl wie der Richter. Beide streben die Wohlfahrt ihres Volkes und Reiches an beide n�tzen der Allgemeinheit. Wer in h�herem Ma�e soll hier nicht untersucht werden aber auch keinesfalls das unter den Scheffel gestellt und zu gering eingesch�tzt werden was der deutsche Kapit�n und Schiffsoffizier f�r das Ansehen des deutschen Namens im Auslande leistet. So be scheiden sind selbst die Seeleute nicht mehr da� sie nicht eins�hen was ihre T�tigkeit wert w�re. Und nur aus der Stimmung heraus wie sie im vorstehenden Vergleich zum Ausdruck kommt sind die auf den Flensburger Amtsrichter bez�glichen Worte einzusch�tzen I hm wird kein Haar ge kr�mmt. Er spricht nach wie vor Recht. Dabei war gewi� nicht daran gedacht die Unabsetzbarkeit der deutschen Richter anzutasten und noch weniger daran ihre Verfehlungen einem Laiengericht zur Beurteilung zu unterstellen wenn- ft Nun bleibt es das Urteil aber bestehen und kein Mensch kr�mmt dem erkeunenden Amtsrichter ein Haar. Er spricht nach wie vor Recht. Wenn der Schiffer Steueimann oder Maschinist aller dings bei einem Unfall einen Maugel von Eigenschaften welcho zur Aus�bung ihres Gewerbes erforderlich sind gezeigt haben wird ihnen die Befugnis zur Aus�bung des Gewerbes entzogen.---- Diese aus begreiflicher Bitterkeit hervor- gegangene Bemerkung kommentiert die Deutsche Richterzeitung in folgender Weise Ich bin auch der Meinung man sollte das Prinzip der Uuabsetzbarkeit der Kichter endlich beseitigen und wegen jeden Spruchirrtums gegen sie einschreiten indem man se vor ein mit Laien besetztes Gewerbegericht stellt. Die Instanzen samt der Weltfremdbeit der Kichter w�rden dann bald verschwunden sein und es bl�hte eine volkst�mliche Hechtspflege. War unsere Gegen�berstellung wirklich so un wesentlich oder gar l�cherlich da� sie in der doch ernst zu nehmenden Richter- Zeitung mit Redens arten abgetan werden mu�te die auf die Reizbar keit des Zwerchfells des Lesers spekulieren W�re es nicht richtiger gewesen einen Augenblick bei der Pr�fung zu verweilen ob das was wir auf auf S. 133 aussprachen nur einer fl�chtigen Mi� stimmung entsprang oder einem weitverbreiteten eingewurzelten Empfinden der Veitreter eines hoch achtbaren Standes Ausdruck zu geben versuchte Der Richter wie der Kapit�n bed�rfen zur Aus �bung ihres Berufes eines staatlichen Bef�higungs nachweises. Gewi� der des Richters ist erheblich schwieriger zu erlangen seine Vorbereitung zum Amt ist viel kostspieliger als die des Seemannes in gehobener Stellung. Daf�r wird ihm aber auch sozial und gesellschaftlich ein Rang einger�umt wie ihn der Seemann mag seine Verantwortung noch so gro� sein bei uns niemals erh�lt. Ferner sind die Richter auch wenigstens theoretisch unabsetz

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