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66. Jahrgang (1929)

Bibliografische Daten

fullscreen: 66. Jahrgang (1929)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
66. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1929

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831266

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Oktober
Band, Heft, Nummer:
10

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 66. Jahrgang (1929)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

HANSA ORGAN F�R ALLE INTERESSEN DER SEESCHIFFAHRT BINNENSCHIFFAHRT HOCHSEEFISCHEREI UND SCHIFFBAU imaber and verantvortlldi C. Sdiruefller Hamburg. Zuschriften die sich auf den redaktioneller. Teil beziehen werden an die Schriftleitung. alle �brigen Zustellungen an die Gesch�ftsstelle der .Hansa Hamburg 11. Steinli�ft3 erbeten. Unaufgefordert eingesandte M anu skr inte werden nur zur�ckijesandt. wenn dies be sonders gew�nscht wird und das entsprechende R�ckporto beigef�gt ist. Verlag der Hansa Deutsme iiiaotisdie Zeltsdirilt ln Banborg. Fernsprechers C6 Nikolas 4214. B�rsenstand Hinter Pfeiler 3940. BankKontor Vereinsb.mk. Union. Postscheckkonto Hamburg 14187. Bezugs und Anzeigenpreise durch die Gesch�ftsstelle. Die Hansa erscheint Sonnabends. Redaktionschlu� Donnerstag. 10 Uhr vormittags. Nr. 40 Hamburg don 5. Oktober 1929 66. Jahrgang Die Pflicht zur Bezeichnung von Schiffahrtshindernissen. Vom Dr. Hans Ehlers Hamburg. Nach einer Kollision im dichten Nebel auf der I. Wer hat die Bezeichnung anzubringen Un t e r e l b e mu Ut e e i n D a m p f e r i n s i n k e n d e m Z u stande auf Strand geschoben werden und wurde dort auf Grund gesetzt. Die sogleich in Angriff Die SW O. unterscheidet zwischen der vorl�ufigen behelfsm��igen und der endg�ltigen Bezeichnung. Die vorl�ufige Bezeichnung hat nach 59 SWO. anzubringen der Eigent�mer der Schillsf�hrer oder derjenige der den genommenen Versuche zur Beseitigung des der gesunkenen Gegenstand zur Zeit des Sinkens im Gebrauch Schiffahrt hinderlichen Dampfers konnten nach einiger Zeit nicht mehr fortgesetzt werden weil sie infolge ungew�hnlich schwerer Eisverh�ltnisse erfolglos blieben. Die Beseitigung des Schiffahrts hatte . Sebba SWO. 59 Anm. 47 S. 182 will unter dieser letzteren Personengruppe jeden unmittelbaren Be sitzer als Verpflichteten verstehen. Das scheint uns aber in dieser Allgemeinheit nicht genau zu sein. Wie der Wort laut des 59 ergibt trillt die Bczcichnungsptlicht den hindernisses muUte bis zur Behebung der Eis- Eigent�mer o d e r den Schiffsf�hrer und zwar in erster schwierigkeiten die man aber erst in zwei bis drei Monaten erwarten konnte verschoben werden. Es liegt aui der Hand dalj das Schiffahrts hindernis bezeichnet werden mu�te und dalj hier Linie diesen und den Eigent�mer nur dann wenn er selbst das Schiff f�hrt. Zur Begr�ndung einer selbst�ndigen Be- zeichnungspflicht des Schiffseigent�mers neben der des Schiffsf�hrers bestand keinerlei Veranlassung. Verletzt der Schiffs f � h r e r schuldhaft seine Verpflichtung so haftet der Schiffseigent�mer daf�r nach 486 Nr. i durch bei der zu erwartenden Dauer der Bezeich 485 HGB. Daher trifft diesen nach 59 sinngem�� eine nung nicht unerhebliche Kosten entstehen w�rden. Dadurch wurde die Aufmerksamkeit der Beteiligten auf die Frage gelenkt wer diese Kosten zu tragen und wer �berhaupt die Bezeichnung anzubringen h�tte. Die Schiffahrtspolizeibeh�rde wollte dem Reeder als dem Schiffseigent�mer diese Pflicht auf erlegen und bedeutete ihm dali sie falls er die Bezeichnung nicht unverz�glich anbringe von sich aus das Erforderliche veranlassen und den Reeder f�r die Kosten in Anspruch nehmen w�rde. Ist dieser Standpunkt der Schiffahrtspolizeibeh�rde rechtlich begr�ndet und kann falls diese Frage zu bejahen ist der Schiffseigent�mer f�r diese Kosten sich an seinen Versicherer halten Es ist davon auszugehen da� nach Art. 30 der Seestratienordnung SSO. in Verbindung mit 2 der SeewasserstralJenordnung SW O. in erster Linie die Vorschriften der letzteren diejenigen der SSO. aber nur insoweit anzuwenden sind als die SW O. keine Bestimmungen trifft. selbst�ndige Verpflichtung nur daun wenn er zugleich auch Schiffsf�hrer ist. Dasselbe aber mu� von anderen Fahrzeugen gelten. Verpflichtet ist also in erster Linie der Fahrzeugf�hrer. Dieser aber hat mit dem Fahrzeug entsprechend den Weisungen des Benutzungsberechtigten zu verfahren. Er ist also nicht selbst unmittelbarer Be sitzer sondern nur Besitzdiener 855 BGB.. Der unmittel bare Besitz verbleibt auch in dem Falle da� das Fahrzeug f�r den Benutzungsberechtigten von einem Angestellten ge f�hrt wird bei dem Benutzungsberechtigten. Da die Pflicht zur behelfsm��igen Bezeichnung in diesem Falle aber den Fahrzeugf�hrer trittt so ist der unmittelbare Besitzer nur dann als solcher aus 59 verpflichtet wenn ein f�r ihn zur F�hrung des Fahrzeuges bezw. zur Hantierung mit dem Gegenst�nde verpflichteter Besitzdiener nicht vorhanden ist. Es sei hier �brigens noch kurz darauf hingewiesen da� 59 SWO. nicht schlechthin alle Schiffahrtshindernisse trifft. Er bezieht sich nur auf gesunkene Fahrzeuge bezw. sonstige Gegenst�nde nicht also z. B. auf ein am Grunde festsitzendes Schilf. Ein solches ist also nur insoweit so fort zu bezeichnen als die hier subsidi�r anwendbare SSO. eine Bestimmung trifft Art. 11 1V. Aber auch die hier nach bestehende Bezeichnungspflicht entf�llt nach unbe strittener Meinung wenn die Schiffsmannschaft gezwungen ist das Schiff zu verlassen Schaps Art. 11 Anm. 12 S. 816. In diesem Falle bleibt also nur die Bezeichnung seitens der Beh�rde nach 26 SWO.

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