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6. Jahrgang (1869)

Bibliografische Daten

fullscreen: 6. Jahrgang (1869)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-149
Titel:
6. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1869

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=7222383126

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Dezember
Band, Heft, Nummer:
12

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 6. Jahrgang (1869)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

wird man sehr gut ohne den Art. 707 fertig werden in solchen seltenen und complicirten F�llen ist es eben Sache des Dispacheurs die Seesch�den einzu- theilen und wenn wie dies denn meistens eintreten wird eine mathematische Genauigkeit durchaus unan- wendbar ist so entscheidet Billigkeit und Erfahrung j sch�tzen. Besser w�re es der jedenfalls sehr dunkle Artikel w�rde gestrichen. selbstverst�ndlich sein. Im Gesetze wird es nicht Theile noch nicht ein volles Jahr im Gebrauch waren j. 1275 e S einem Beitrag nicht die Rede sein k�nne wenn der i Art. 709. 3. Prangen giebt keinen Anspruch auf Seewurf das Schiff nicht rette und dass alsdann die Havariegrosse. Schon in den Protokollen ist der geretteten Waaren frei bleiben vom Beitrage zum Ueberheizung der Dampfmaschine Erw�hnung ge- Verlust der geworfenen. Auch sorgen sie daf�r wie I schehen 2660 und zwar in einer Weise die schlies- es gehalten werden solle wenn der Seewurf das Schiff rettet dieses aber im Verfolg der Reise ver- loren geht dann tr�gt das Nettopro venu der gebor- genen G�ter zum Seewurf bei. Aber den Fall hat und Segel bezwecken dasselbe bei Beiden liegt es keines der Gesetzb�cher sich vergegenw�rtigt dass in der Macht des Menschen die fortbewegende Kraft m�glicherweise Schaden durch Kappen auch bei zu steigern. Auch thut es nichts zur Sache dass sp�teren Totalverlust des Schiffs und Schaden an Waaren durch den vorgenommenen Seewurf event. auch bei sp�teren Totalverlust der bereits besch�- digten Waaren in Havariegrosse verg�tet werden k�nne und dass es also n�thig sei daf�r eine Grenze j Zeugniss erhalten kann. Immer aber k�nnte der abzustecken. Vergl. Prot. 4081 ff. In der Praxis j Maschinist nur bezeugen dass man um einer der Art. 708 3. Absichtliches Stranden. Es ist schon viel dar�ber gestritten worden ob Schaden durch absichtliches Stranden verursacht Havariegrosse sei. Hier verbietet es der beschr�nkte Raum diese Con- troverse zu behandeln. Vergl. Prot. 2G46 ff. W�rde eine Revision beliebt so m�chten wir vorschlagen diese Nummern zu streichen. Zwar beschr�nkt das Um dann das Erforderliche zu erreichen n�mlich dem Gesetz den Anspruch auf zwei E�lle wenn durch das Aufstrandsetzen die Abwendung des Untergangs Oder der Nehmung bezweckt war sodann wird aus- gesprochen dass die durch die Strandung einschliess- lieh der Abbringung entstandenen Sch�den und j auch die Kosten -der Abbringung zur Havariegrosse I . . so wie einzelne Theile des Zubeh�rs wenn solche geh�ren. Letzteres w�rde auch ohne diese No. 3 sollen ohne Abzug verg�tet werden. Es ist sehr un- gesagt ob auch der an Ladung durch das Stranden praktisch auch bei andern Nationen ungebr�uchlich verursachte Schaden Havariegrosse sei. Im Zweifel ist dies anzunehmen und damit zugleich der h�ufigen An- wendung dieser Gesetzesstelle ein Riegel vorgeschoben. Sachverst�ndige zugeben wird. Im Interesse der Be- W�rde wie gew�nscht wird die No. 3 gestrichen so d�rfte es zweckm�ssig sein unter Art. 709 hinzu- zuf�gen theiligten liegt die m�glichst rasche Aufmachung der Havariegrosse wenn aber die Bestimmung des Ge- setzes gewissenhaft zur Anwendung gebracht werden soll dann wird durch die alsdann in manchen F�llen 4 Nicht als grosse Havarie wird angesehen die durch Strandung an Schiff oder an der Ladung erforderliche Beibringung von Beweisen grosser Zeit- verursachten Sch�den. aufwand nicht zu vermeiden sein. Fremde Schiffe die binnen Jahresfrist z. B. neue Schanzkleider er- halten haben werden gew�hnlieh bei Ankunft in Dies w�rde geniigen. Denn ein bei der Abbrin- gung z. B. dem Schiffe absichtlich zugef�gter Scha- den oder selbst der Schaden am Spill durch Abwin- Deutschen H�fen nicht die betreffenden Rechnungen den und das Zerreissen von Trossen geh�rt in der 1 Praxis zur Havariegrosse. Bef�rchtet mau jedoch dass Zweifel obwalten k�nnten so w�re dem abge- holfen durch Conservirung des freilich etwas abzu- �ndernden Schlussatzes von No. 3 der alsdann lauten k�nnte Wenn das Schiff gestrandet ist so geh�ren die auf die Abbringuug verwandten Kosten und die ZU diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung zuge- j selben Werth tragen auch die aufgeopferten G�ter f�gten Sch�den zur grossen Havarie. Hierbei bei. Aber auch die angebrachten G�ter sollen zu d�rfte es sich n�mlich empfehlen das Beiwort ab- dem Marktwerthe beitragen. Gegen diese Vorschrift sichtlich wegzulassen. Vieles kommt ja immer auf so theoretisch richtig sie sein mag und so weit ver- die vern�nftige Anwendung und Auslegung der Ge- breitet sie auch ist l�sst sich vom practischen Stand- setze an aber der Ausdruck k�nnte doch leicht ge- punkte sehr viel einwenden. Die Auwendung der- presst und gesagt werden der durch �berm�ssiges Winden am Spill zugef�gten Schaden habe nicht in der Absicht gelegen. Auch ist es durchaus unge- f�hrlich wenn mau das bezeichnete Wort wegl�sst. Denn es liegt ja schon der concre te Fall der Stran- dung vor es ist bereits ein gr�sserer Unfall einge- treten es handelt sich nicht mehr um die Rettung j schen dem versicherten und dein beitragenden Werth aus einer drohenden vielmehr um die Abwendung beseitigt. Fortsetzung folgt. einer nahe herangekommenen Gefahr. sen l�sst Schaden dadurch verursacht sei dem Scha- den durch Prangen gleichzustellen. Es d�rfte sich empfehlen dies im Gesetze auszusprechen. Maschinen der mit v�lliger Sicherheit anzuwendende Dampfdruck deutlich erkennbar ist dass also das Zeugniss des Maschinisten als Controle dienen k�nnte wogegen man bei vermehrtem Segeldruck kein so vollg�ltiges Seegefahren zu entrinnen eine andere vielleicht gr�ssere aufgesucht habe. Art. 711. Der am Schiff und Zubeh�r entstan- dene zur Havariegrosse geh�rige Schaden ist . . . . durch Sachverst�ndige zu ermitteln und zu Die gesperrt gedruckten Worte haben bereits Veranlassung zu Missverst�ndnissen gegeben. Vergl. Ausgabe von Schilling Note 4. Mit Sachverst�ndigen k�nnen hier n�mlich nicht die Dispacheurs gemeint sein sondern die Schiffsbautechniker. Diese so we- nig wie der Capitain k�nnen aber mit Bestimmtheit sagen welche Sch�den zur Havariegrosse geh�ren. Es w�re besser die bezeichneten Worte blieben weg. Dispacheur die Eintheilung der Seesch�den zu er- m�glichen w�rde ein Zusatz ausreichen der es aus- spr�che die Sch�den m�ssten m�glichst im Einzelnen gesch�tzt werden. Art. 712 Alinea 2. Einzelne Theile des Schiffs die Befreiung vom Abz�ge f�r Verbesserung auf ein- zelne Theile des Schiffsk�rpers auszudehnen wie jeder mit sich f�hren durch den Augenschein l�sst sich die Neuheit nicht constatiren durch Zeugenaussagen manchmal auch nicht. Art 713 mit 720 721. Aufgeopferte G�ter sollen zum Marktpreise oder in Ermangelung eines solchen zu dem durch Sachverst�ndige ermittelten Preise verg�tet werden. Dies ist �berall so und mit dem- selben ist zeitraubend unsicher und in manchen F�llen z. B. bei Trennung von Schiff und Ladung in kleinenNothh�fen gar nicht ausf�hrbar wogegen die Zugrundelegung des Facturawerths dem Dispa- cheur die M�glichkeit einer Controle verschafft und ausserdem das sonst oft grosse Missverh�ltniss zwi-

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