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6. Jahrgang (1869)

Bibliografische Daten

fullscreen: 6. Jahrgang (1869)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-149
Titel:
6. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1869

Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=7222383126

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Oktober
Band, Heft, Nummer:
10

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 6. Jahrgang (1869)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

1232 i Schifler zur Anwendung der Sorgfalt eines ordent- diren nicht n�thig so f�llt die Eintragung der Wasser- lichen Schiffers. Ein ordentlicher Schiffer wird aber tiefe von selbst weg. DieForderung der t�glichen bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff in See sich befindet nur in solchen F�llen von Bord gehen wenn er es mit der ihm auferlegten Sorgfalt ver- einigen kann oder wenn eine dringende Notwen- digkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. Die hier gezogene Grenze ist zu eng. Es ist z. 13. nicht drin- gend nothwendig dass ein Schiffer vo n der Seerhede mit einem Boot in den Hafen f�hrt um seine Ordre- ligten verantwortlich. Hier giebt es wieder eine briefe zu holen oder sonst ein Gesch�ft zu besorgen. Gleichwohl geschieht dies oft k�me mittlerweiledas SchiffzuSchadensow�redasf�rihnunterder Herrschaft des jetzigen Gesetzes sehr schlimm. Art. 485. vomSchiffsrath an dessen Beschl�sse der Schiffer doch nicht gebunden ist fiele besser weg. Ein Italienischer Rechtsgelehrter hat schon vor vielen Jahren den Ausspruch gethan dass seiner Erfahrung zufolge meistens Grund zu Verdacht vorliege wenn beim Seewurf die vorgeschriebenen F�rmlichkeiten mit �ngstlicher Genauigkeit beobachtet worden waren. Zu bemerken ist hier dass in den hanseatischen See- rechten keine Spur vonSchiffsrath sich befindet das Frage f�r die k�nftigen Seegerichte wo muss der Schiffer Sondirungen vornehmen wie oft muss er sie vornehmen Die Notirung der Zeit ist also durchaus erforderlich. In No. 138 dieser Zeitschrift ist von anderer Seite bereits darauf hingewiesen es sei nicht gen�gend die blosse Eintragung der Breite und L�nge zu fordern es m�sse dabei auch die beobachtete H�he der Gestirne angegeben werden ferner sei Stand u n d Gang des Chronometers nebst Peilungen von K�steupunkten einzutragen wenn anders das Journal eine Grundlage der Verklarung abgeben soll 492. Es kommen F�lle vor wo nach abgelegter Verklarung das Journal von Sachverst�ndigen einge- fordert wird dann wird �ber technische Details n�here Auskunft verlangt deshalb m�ssen solche Details auch imJournal zu finden sein. Der Schluss- satz welcher die Unterschrift des Schiffers und des Steuermanns verlangt k�nnte wegfallen die Verkla- rung wird j a beschworen. Wishifscic Seerecht schreibt nur vor der Schiffer solle vordem Werfen erst dieKaufieute fragenun- geachtet deren Weigerung er aber doch werfen darf wenn er die Notwendigkeit mit seinen Leuten be- schw�ren kann. Und soll derMast gekappt werden so bedarf es nur der Anzeige es geschehe zur all- gemeinen Rettung. Merkw�rdigerweise ist der Schiffer nur bei Entscheidung der Frage ob der Wind g�nstig zum Absegeln sei. an den Majorit�tsbeschluss seiner Schittsleute gebunden. Aehnliehes findet sich strafbaren Handlungen der Disciplinarstrafenund auch imSecrecht von Oleron dennoch macht Clairae in seinem Conunentar die Bemerkung zu der Abstim- mung �ber den g�nstigen Wind es ist ein allge- meiner Grundsatz und Gesetz dass einSchifter nicht aus dem Hafen legen nicht werfen keinen Mast oder Tau kappen nichts vonWichtigkeit vornehmen darf so gross auch immer die Gefahr sein mag. ohne vor- herigen Rath und Zustimmung des grtesten Theils des Volks undder Kaufieute wenn solche an Bord sind. DerSchiffer muss alle versammeln und mit gerichtc zur�ck. Fortsetzung folgt ihnen �berlegen. Es w�rde hier die Untersuchung auf welche Weise der Schiffsrath in das Deutsche Seerecht gelangt ist zu weit f�hren. Zweierlei steht jedoch fest. Bestimmungen wie die von Wisbif und Oleron konnten nurgetroffen werden als die Schiftfahrt noch in den Windeln lag. Sie konnten nur bei s�dlichen Nationen wo das a la parte Fahren der Matrosen die also au dem Fraclitgewinn bethei- ligt sind noch jetzt vorkommt zu Landesgesetzen erhoben werden. So wie die Verh�ltnisse jetzt sind ist derSchiffsrath eine leere terenionie und die Engl�nder und Amerikaner haben nicht mal einen technischen Ausdruck daf�r. Wenn gleichwohl in ihren Verhandlungen der ..Beratliung mitder Mann- schaft Erw�hnung geschieht so mag das wohl seine Ursache in den continentalen Anforderungen undGe- wohnheiten haben. Bundes-Seemannsordnung. Dem Vernehmen nach besch�ftigt mansich in Regierungskreisen bereits mit der Zusammenstelluni eines Entwurfs. Ohne Zweifel werden Sachverst�ndige zu Rath gezogen werden. Diese finden alsdann Ge- legenheit die Bed�rfnisse derjenigen Berufsklasse deren Angelegenheiten geordnet werden sollen auf wirksame Weise zur Sprache zu bringen. Sehr w�n- schenswert w�rde es sein wenn dieinden verschie- denen Seest�dten abzugebenden Voten in der Haupt- sache �bereinstimmten. Um dies zu erreichen ist es n�thig dass man sich allenthalben �ber den Zweck der allgemeinen Seemannsordnung klar wird. Dieser kann vern�nftigerweise kein anderer sein als die Be- ziehungen zwischen der Schiffsmannschaft und dem Schiffer zwischen diesem und dem Rheder so wie zwi- schen den Seeleuten und den Beh�rden und sonstigen Art. 487 der vomInhalt des Journals handelt bedarf formell und materiell einer Ab�nderung. Der Eingang lautet Von TagzuTagsind indasJour- Dritten zu reguliren unddieMaunszucht an Bord nal einzutragen und es folgt dann was eingetragen der Seeschiffe zu bef�rdern. Dies vorgesteckte Ziel werden soll n�mlich Wind und Wetter Kurs und Distanz Breite und L�nge der Wasserstand bei den Pumpen. Ferner sind in das Journalbuch einzu- tragen die durch das Loth ermittelte Wassertiefe das Annehmen eines Lootsen unddieZeit seinerAn- kunft und seines Abgangs u. s. w. Der vorletzte Satz fordert dann noch diet�gliche Eintragung. Dies ist verwirrend. Es w�rde gen�gen wenn es hiesse In das Journal sind einzutragen u. s. w. Das Fer- ner u. s. w. k�nnte wegfallen denn ist das Son- ist anzustreben. Dazu ist vor Allem K�rze und Klar- heit des betreffenden Gesetzes erforderlich. E s ist zu bedenken dass der Matrose in einer paragraphen- reichen Verordnung schwerlich sich zurecht finden wird zumalwenndieZusammenstellungsoverwickelter Art ist dass ein Artikel den andern beschr�nkt oder gar aufhebt. Eine gute Grundlage f�r die Seemannsordnung besitzen wir bereits imH.-G.-B. Da von dem Schiffer verlangt werden kann dass er sich mit den ihn a n - Eintragung so fern Umst�nde sie gestatten gen�gt. Es f�llt auf dass beim Annehmen eines Lootsen die Notirung der Zeit ausdr�cklich gefordert wird nicht aber bei der Ermittelung der Wassertiefe was doch eben so wichtig ist. Denn nach Part. 1797 macht sich der Schiller welcher Sondirungen unter- l�sst wo er sie h�tte vornehmen sollen denBethei- Noch lieber w�rde es unssein wenn das Gesetz den Navigationsschulen keine Conkurrenz machen und sich damit begn�gen wollte nur die Eintragungder der Geburts- u n d Sterbef�lle zu verlangen. Denn wie einJournal innautischer Hinsieht ordnungsm�ssig gef�hrt werden m�sse lehren dieSchulen. Ob das Journal ordnungsm�ssig gef�hrt und in der Form unverd�chtig ist 488 dar�ber kann ein ordentliches Gericht doch nicht entscheiden und wenn auch Alles und noch mehr wie Art. 487 vorschreibt imJournale eingetragen worden ist. Auch hierbei kommen wir uothgedrungen auf das uns fehlende Institut der See-

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