Digishelf Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

12. Jahrgang (1875)

Bibliografische Daten

fullscreen: 12. Jahrgang (1875)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
Titel:
Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Untertitel:
Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
Publikationsort:
Hamburg
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=722238312

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-203
Titel:
12. Jahrgang
Band, Heft, Nummer:
1875
Signatur:
online
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=72223831212

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Oktober
Band, Heft, Nummer:
10

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 12. Jahrgang (1875)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

mungen der verschiedenen Handelsgesetzb�cher un- ber�cksichtigt geblieben. Vieles ist den Contrahenten zu �berlassen sie m�gen daf�r sorgen dass Char- terparthie und Konnossement ihre Verabredungen in klarer Fassung dokumentiren vers�umen sie das so m�ssen sie die Folgen tragen. Dazu geh�ren die Vereinbarungen wegen der Liegetage und Verg�tung f�r Ueberliegetage �ber die Benutzung der Kaj�te und des Kabelgats �ber die zu gew�hrleistende Lade- f�higkeit des Schiffs �ber die Details den Lade- und L�schplatz betreffend �ber etwaige Zwischen- reisen und Zahlung der Fracht in entsprechenden Abschnitten u. dgl. mehr. Manche Bestimmungen in den jetzigen Gesetzen halte ich f�r �berfl�ssig weil sie theils von selbst sich verstehen theils aber auch schon durcli den Text der gebr�uchlichen Konnossemente und Charter- parthieen ihre Friedigung finden. So z. B. versteht es sich von selbst dass Nie- mand ohne Wissen des Schiffers i�ter an Bord bringen darf dass kein Verfrachter befugt ist statt des dem Befrachter bezeichneten Schiffes ein anderes zu stellen dass es dem Schiffer nicht erlaubt ist die G�ter auf das Verdeck zu laden u. s. w. Beinahe k�nnte man dazu auch die Bestimmung dass im Zweifel das ab- gelieferte Gewicht f�r die H�he der Fracht entscheiden soll z�hlen zun�chst kann man sagen wenn der Schiffer nicht aufgepasst hat so muss er die Folgen tragen d.h. mit der ihm am ung�nstigsten Auslegung I tr�sten. Gegen schlechte Behandlung der Ladung durch die Schiffer bieten die Gesetze bereits ge- n�genden Schutz und dabei f�llt ins Gewicht dass die Besichtiger welche Stauung und Garnier zu pr�fen haben zwar unparteiische M�nner aber doch immer die Mitb�rger der Ladungserapf�nger und an vielen Orten auf deren Empfehlung angestellt sind. Wenn nun aber auch gegenw�rtig die Rheder ohne ihr Verschulden oder das des Schiffers zu Schaden kommen k�nnen so steht doch zu hoffen dass im Laufe der Zeit die Gerichte zu der Einsicht gelangen dass es um bei den hervorgehobenen Beispielen zu bleiben nicht gerecht ist das Schiff f�r Landbe- sch�diguug oder f�r durch Seeunf�lle unkenntlich ge- wordenen M�rke haften zu lassen. Es ist doch Sache des Abladers daf�r zu sorgen dass die M�rke dauer- haft hergestellt werden thut er es nicht so muss er den Schaden tragen der m�glicherweise aus der Unkenntlichkeit entsteht obwohl es dann in den meisten F�llen schwer ist den Beweis �ber den Be- lauf des Schadens zu f�hren. Und hat der Schiffer reine Konnossemente gezeichnet und es findet sich I sp�ter Landbesch�digung an der Waare so kann ihm nur nachgewiesen werden dass er sich geirrt habe zufrieden sein dann aber gestaltet sich in der Wirk- 1 lichkeit die Sache doch so dass nur f�r das Abge- 1 9Jk 168 ts j aber dass der Empf�nger durch solchen Irrthum zu Schaden kommen kann l�sst sich ganz gewiss nur in h�chst seltenen F�llen beweisen. Entweder ist die Waare sein Eigenthum dann kann er h�chstens behaupten durch das reine Konnossement habe er sich verleiten lassen den fakturirten Betrag zn bezahlen. Aber wo steht denn geschrieben dass ein Konuosse- lieferte die Fracht bezahlt wird nicht f�r das w�h- ment �berhaupt als Richtschnur f�r die Abwickelung rend der Reise Weggeschmolzene und dass anderer- der Gesch�fte zwischen Verk�ufer und K�ufer dienen seits nur f�r die G�ter nicht aber f�r das in den- selben enthaltene Seewasser Fracht bezahlt wird. Auch sollte es selbstverst�ndlich sein dass ein Ablader der dadurch dass er gewisse G�ter unter der allgemeinen Bezeichnung Kaufmannswaare ins Schiff bringen l�sst zu Schaden kommt diesen sich selbst beizumessen hat wenn er also um au Fracht zu sparen Coutauten nicht ausdr�cklich als solche aufgiebt so w�rde es unbillig sein den Schiffer f�r deren Abhandenkommen haften zu lassen des- halb findet sich auch im Deutschen Handelsgesetz- buch eine Vorschrift drubar die mit Englischem Rechte �bereinstimmt andere Gesetze schweigen dar- �ber obwohl schon alte Seerechte den Befrachter zu genauer Angabe von Kostbarkeiten verpflichten freilich haupts�chlich des zur Havariegrosse beitra- genden Werths wegen. soll. Oder waren die G�ter ihm consignirt worden und hatte er mehr als sie Werth waren darauf vor- geschossen also unvorsichtig gehandelt so w�re es doch unbillig wenn nuu ein Dritter daf�r b�ssen sollte. Dies vorausgeschickt betrachten wir die einzelnen Paragraphen des Entwurfs n�her. Fortsetzung folgt. Seeunt�chtige Dampfer sowie deren Maschinen- und Kesselrevisionen. Als Fortsetzung zu dem Aufsatz �ber seeun- t�chtige Schifte in Nr. 11 d. Bl. m�chte ich noch das Folgende hinzuf�gen und zwar nicht �ber Segel- schiffe sondern �ber Dampfer. Der Verfasser des vorbenannten Aufsatzes hat als Seemann wohl hin- l�nglich klar bewiesen wie n�thig es ist dass f�r Deutschland solche Beamte angestellt werden denen die Controle �ber seeunt�chtige Schiffe obliegt. Dass dieses unbedingt nothwendig ist bezweifeln wohl nur wenige. Dass es aber f�r Dampfer ebenso nothwendig Im Interesse der Rheder und Schiffer die der F�rsorge des Gesetzes mehr bed�rfen als die Be- frachter uud Ladungsempf�nger h�tte ich gern noch einige Bestimmungen aufgenommen um ihnen Schutz gegen mancherlei Chicanen zu gew�hren. So z. B. w�re wird wohl leicht einleuchtend sein. Hier w�re werden Schiffer an manchen Pl�tzen regelm�ssig f�r Landbesch�diguug an der Waare in Anspruch ge- nommen w�hrend doch Jeder weiss dass solche bei der Abladung von gew�hnlichem Schmutz an der Em- ballage durchaus nicht zu unterscheiden ist auch f�r Schaden der durch unkenntlich gewordene M�rke 1 es ebenfalls recht an der Zeit dem leichtsinnigen Wesen wie manche Dampfer nach See geschickt werden ein Ende zu machen durch gewissenhafte uud sach- verst�ndige Beamte. Die einzigen Menschen welche sich bis jetzt etwa um Dampfer k�mmern sind die Kesselrevisoreu. Es w�re aber unbedingt nothwendig dass nicht allein entstanden ist selbst wenn Seewasser die Ursache davon gewesen. Aber eines Theils ist dabei zu er- w�gen dass mit gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Schiffer gegen chican�se Behandlung der Kaufleute Angesichts des gr�sseren Einflusses derselben auf die Gesetzgebung nicht durchzudringen sein d�rfte andererseits muss man mit dem Erfahrungssatze die Kessel sondern auch die Maschinen revidirt 1 w�rden und zwar mindestens einmal im Jahr. Solche combinirte Untersuchungen erfordern aber erfahrene und gewissenhafte Menschen welche Schiffsmaschinen und Kessel der Handelsmarine kennen die also zu beurtheileu wissen was von einem See-Dampfer ver- langt wird und nicht etwa Leute die weder von dass Redlichkeit doch immer in der Majorit�t ist weil sonst die Welt nicht bestehen k�nnte und dass Seefahrt noch von Seedampfern etwas wissen. Wie Pl�t2e wo Abz�ge an der Fracht an der Tagesord- leichtsinnig man mit einigen Dampfern nach See geht nung sind doch mit der Zeit so in Verruf kommen werden dass Versendungen dahin nur gegen h�here Fracht bedungen werden k�nnen einstweilen sich ist geradezu unbegreiflich. Ich rede hier nicht von alten Dampfern sondern auch von neuen denn die Herren Schiffbauer oder Maschinenbauer schicken oft

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Zeitschriftenband

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core RIS Mirador TEI Volltext PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Zeitschriftenheft

PDF RIS

Bild

PDF
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Zeitschriftenband

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zeitschriftenheft

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
URN:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

12. Jahrgang.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel ist 1 plus 2?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.