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76. Jahrgang (1939)

Bibliografische Daten

fullscreen: 76. Jahrgang (1939)

Brief

Strukturtyp:
Brief
Sammlung:
Gleimhaus Halberstadt
URN:
urn:nbn:de:gbv:601-50748
Autor:
Karsch, Anna Louisa
Titel:
Brief von Anna Louisa Karsch an Johann Wilhelm Ludwig Gleim
Band, Heft, Nummer:
479
Publikationsort:
Berlin
Veröffentlichungsjahr:
1764
Größe der Vorlage:
e. 1 Doppelbl. 8°
Signatur:
Hs. A 6999
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=676610420

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 76. Jahrgang (1939)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

76. Jahr. H A N S A Deutsche Schiffahrtszeitschrift. 1691 sam bedient worden sei. Beide seien dazu im Besitz eines Zeugnisses �ber eine besondere Telefoniepr�fung gewesen trotzdem der Kl�ger schon das Funkerzeugnis gehabt habe. D i e A n l a g e h � t t e j e w e i l s 10 M i n u t e n n a c h j e d e r v o l l e n Stunde f�r die Dauer von etwa 20 M inuten besetzt sein m�ssen. Es sei ihm also f�r eine in der Tarifordnung nicht vorgesehene zus�tzliche Arbeit eine besondere Entsch�di gung zuzubilligen. Da eine solche in der T.-O. nicht normiert sei sei es angemessen die Funkertelegrafie- Zulage von R M . 65. monatlich einzusetzen. Die Beklagte begehrt Klagabweisung. Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung die vorschreibe da� das Tank- motorschiff X das in der Nord- und Ostseefahrt verwendet sei mit einer funkentelegrafischen oder funkentelefonischen Anlage versehen sein m�sse. Trotzdem habe sie freiwillig die Telefonie - Anlage einbauen lassen f�r F�lle der Seenot also im eigenen Interesse der Besatzung und im Interesse des Schiffes. Selbstverst�ndliche Voraussetzung sei dabei f�r sie gewesen da� der jeweilige wachhabende Offizier zu den festgesetzten Zeiten auch die W ahrnehmung der TelefonieAnlage ohne Extraentsch�digung �bernehmen w�rde. Das Telefonie-Examen habe sich darauf beschr�nkt d a � d i e t e c h n i s c h s t � r u n g s f r e i e A b w i c k e l u n g de s d r a h t losen Telefonieverkehrs vorgenommen werden k�nnt . Nicht aber habe die Verpflichtung bestanden f�r die Instard- haltung der Anlage und die Beseitigung etwaiger St�rungen besorgt zu sein. Das sei vielmehr Aufgabe des eigenen Personals der Debeg gewesen. Die Funkerzulage stelle im �brigen eine reine T�tigkeitszulage f�r die Verwendung be sonderer funkentelegrafischer Kenntnisse im Interesse von Schiff und Reederei dar. Zur Bedienung der Telefone-An l�ge dagegen geh�rten so gut wie gar keine besonderen Kenntnisse. Die Unhaltbarkeit der kl�gerischen Forderung ergebe sich schon daraus da� sonst das Ergebnis sein w�rde da� f�r gro�e Schiffe nur ein Funkbeamter der Debeg vor handen zu sein brauche w�hrend auf kleineren Schiffen zweifache Funkerzulagen gezahlt werden m��ten. Der Kl�ger hat vorgetragen. da� der an sich anerkennens werte Einbau der Telefonie - Anlage doch im wesentlichen geschehen sei. damit die Reederei vom Land aus mit dem Schiff in Verbindung treten k�nnte. Die auch v o m Tarif schiedsgericht f�r die deutsche Seeschiffahrt geteilte Auf fassung da� die Funkerzulage eine reine T�tigkeitszulage sei sei unrichtig. Sie m�sse vielmehr als eine Qualifikatons- zulage angesehen werden. Bei der Funkentelefonie werde mindestens so viel Arbeit gefordert wie bei der Funken telegrafie. Der Hinweis auf den Debeg-Beamten auf gr��eren Schiffen gehe insofern fehl als dieser ein sehr viel h�heres Gehalt als zwei Funkerzulagen beziehe und au�erdem noch Pensionsanspr�che habe. Entscheidungsgr�nde Die Klage unterliegt der Abweisung. Das Tarifschieds- rericht f�r die deutsche Seeschiffahrt ist einstimmig dr Au f f a s s u n g d a � f � r e i n e b e s o n d e r e E n t s c h � d i g i m f � r d i e Redienung der Telefonie-Anlage kein Raum ist. Dv auf der R r�cke befindliche Anlage wird von dem jeweils wache habenden O ffizier bedient. Es handelt sich dbei um eine als Folg der Entwicklung der Technik entstanden weiter. Aufgabe der Schiffsoffiziere die zu ihren rormalen Auf gaben heute irerechnet werden m�ssen. Es mu� das gleiche selten wie z. B. f�r die Bedienung des Kreiselkompasse des Atlas-Echolots des Peilger�ts des Selbststeuerers usw. Fs kommt deshalb nicht darauf an. weiter naeh-nnr�f n. ob de Angaben des Kapit�ns und des I. Offiziers �b-r Hie Be anspruchung der Telefonie-Anlage voll richtig sind.oder ob etwa der Kl�ger w�hrend seiner Wachzeiten noch in etwas e r h e b l i c h e r e m M a � e z u r B e d i e n u n g d e r T e l e f o n i e - An l a g e verpflichtet gewesen ist. Die Bedienung dieser Anage ge h�rt eben zu seinen Pflichten als Schiffsoffizier an Tankmotorsrhiffes X. Daran vermag die Tatsache nichts zu �-Hern. da� Voraussetzung f�r die Bedienung der Telefons- Anlage die Ablegung eines Examens gewesen ist. Im �brigen enth�lt die ma�gebliche Tarifordnung f�r di deutsche Seeschiffahrt keinerlei Zulage f�r die Bedienung einer Telefonie-Anlage. Schon aus diesem rein juristischen Grunde m��te daher die Klage abgewiesen werden. Die Funkerzulage kann �berhaupt nicht in Betracht kommen da es sich um v�llig verschiedenartige T�tigkeiten handelt. f DEUTZ Schiffs-Diesel Schiffs-G asanlagen in allen Leistungen L f�r alle Wasserstra�en A KLO.CKNER-HUMB0 LDT-DEUTZ AG K�HN

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