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Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amts- und Amtsgerichts-Bezirke Engen und Radolfzell, Jg. 1872 (31)

Bibliografische Daten

fullscreen: Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amts- und Amtsgerichts-Bezirke Engen und Radolfzell, Jg. 1872 (31)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amtsbezirke Engen und Radolfzell
Publikationsort:
Engen
Verlag:
Anton Roos

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=344181-7
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amts- und Amtsgerichts-Bezirke Engen und Radolfzell, Jg. 1872
Band, Heft, Nummer:
31
Publikationsort:
Engen
Veröffentlichungsjahr:
1872
Verlag:
Theophil Schneider's Buchdruckerei
Größe der Vorlage:
23,0 x 34,9 cm

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=344181-7_1872

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Zeitungen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amtsbezirke Engen und Radolfzell
  • Höhgauer Erzähler. Verkündigungs-Blatt für die Großh. Amts- und Amtsgerichts-Bezirke Engen und Radolfzell, Jg. 1872 (31)
  • Register zu den amtlichen Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Zeitungen

Volltext

—MA — 
—3344 
—— 
Erscheint wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Samstag. Preis vierteljährlich 88 kr., halbjährlich 1fl. 16 kr. ohne Postaufschlag. 
Einrückungsgebühr: das erste Mal 3 kr. die weitern Male 2 kr. die gespaltene Borgiszeile oder deren Raum. 
AMIi. Engen, Dienstag, den 2. Januar 
1872. 
Ehrenkraänkung und Verläumdung! 
Dinge, die oft vorlommen! Sie sind nach dem deutschen 
Strafgesetzbuch nicht gar viel anders geworden, als zuvor, doch 
— dürfte es von Interesse sein, die neuen Bestimmungen zu be⸗ 
trachten. 
Das Wort „Ebrenkränkung“ ist beseitigt und begraben 
der Ausdruck des Strafrechts ist Beleidigung“. Die Belei 
digung umfaßt sowohl die Beleidigung (Ehrenkränkung) im enge 
ren Sinn, als die Verläumdung. 
Unser badisches Strafgesetz von 1845 enthielt eine Begriffs 
bestimmung der Beleidigung; diese ist weggefallen, der gesunde 
Menschenverstand und der Richter haben darüber zu entscheiden 
rine praktifsche Begriffsbestimmung war ohnehin nie in irgend 
einem Gesetz gegeben worden. 
Der 8S. 291 unseres St.⸗“G.⸗B. drohte für Ebrenkränkung im 
Allgemeinen Verweis oder Gefängniß bis zu 4 Monaten; der F 
313 erlaubte statt der Gefängnißstrafe Geldstrafe. 
Der 8. 185 des deutschen St⸗G.B. droht Geldstrafe bis zu 
200 Thlrn. oder Haft oder Gefängniß bis zu einem Jahr 
Ist die Beleidigung mittelst Thätlichkeit begangen, so kann Geid 
rafe bis zu 500 Thlrn. oder Gefängniß bis zu 2 Jahrer erkann 
werden. 
Berweis ist nicht mehr zulässig. 
Schlimmer als bisber kann es künftig den sogen. bösen Zun⸗ 
zen männlicher oder weiblicher Gattung ergehen, aufgepaßt ihr 
Herren auf der Bierbank, ihr Damen in der Kaffeevisite! 
Wegen „verläumderischer Beleidigung“ kann zwar 
nach F. 187 nur gestraft werden, werwider besseres Wissen 
in Beziehung auf einen Anderen eine herabwürdigende ꝛe. That 
ache verbreitet. 
Dagegen führt der F. 186 mit aller Bestimmtheit die sogen. 
sahrläͤssige Verläumdung in das Strafgesetz ein. Bestraft wird 
nämlich in demselben Maße, wie oben bei F. 185 angegeben, über 
haupt Derjenige, weicher verächtliche oder herabwürdigende That 
—EXEVEO 
ohne daß esb darauf anlommt, ob dies in verläumderischer Absicht 
zde oder nicht. Man kann sich damit nicht ausreden, daß man 
ehauptet, man habe die Thatsache für wahr gehalten, noch damit 
daß man vorschützt, man habe nicht gewußt, daß die behauptete 
Handlung den Andern herabwürdige. Die Strafe hat einzutre⸗ 
den, wenn nicht die behauptete Thatsache erweislich 
wahr ist, ein Beweit den zu seiner Entlastung der Verbreiter zu 
erbringen hat. 
Selbst dann kann noch, wie bishet, Strafe eintteten, wenn 
c qe der Verbreitung für sich allein strafbar, d. h. beleidi⸗ 
end ist J 
⸗ Ex hilft auch nichts, wenn det Beschulbigte den Namen seines 
Bewährssmannes nennt, weil ja das leichtfertige Behaupten oder 
Weiterverbreiten an und für sich als Beleidigung giit, nicht die 
g enthaltene Verlaͤͤumdung den Gegenstand der Strafe 
ldet. 
Auch der Beweis, daß man keine Absicht, zu beleidigen, ge 
dabt habe (bad. Strafges. F. 295), wird kuünftig nichts mehr nützen 
denn bestraft wird eben die Fahrlässigkeit, die der Beschuldigte 
dadurch begeht, daß et mit der Ehre und mit der Stellung eines 
Dritten ein Spiel treibt, daß er sich die Berechtigung anmaßt 
ohne ernstliche Prüfung als Thatfachen zu behaupten und zu ver 
breiten, was sich bei naͤherer Etwaͤgung als Getlatsch“ mit daran 
zelnüpften schlimmen Folgen darstellt. 
Wir haben hier also eine ziemlich weitgehende Bestimmung 
vor uns, welche man zum Schutze des guten Namens des Einzel⸗ 
nen für nöthig erachtet hat; es ist möglich, daß in einem einzelnen 
Falle der Angeschuldigte in gutem Glauben handelte, daß er die 
behauptete Thatsache für wahr hielt. Allein wenn sie nicht wahr 
ist, bezw. wenn es ihm nicht gelingt, die Wahrheit zu beweisen, 
so hat das Strafgesetz entschieden, daß dem Staate mehr dara 
liege, den guten Namen zu schützen gegen frivole Antastung, als 
einen leichtfertigen Schwätzer billigen Kaufs und ungerupft davon 
ommen zu lassen. Vor derartigen Bestrafungen kann man sich 
einfach hüten, wenn man es über sich gewinnt, bis zu sicherer 
stenntniß der Verhältnisse zu schweigen. 
Also — Vom 1. Januar 1872 — aufgemerkt, Klatschvet 
tern und Klatschhasen; Eines kommt Euch zu Staätten 
die strafgerichtliche Verfolgung ist nur binnen drei Monaten 
statthaft. 
Politische Rundschau. 
Der Erlaß des Fürsten Bismarck an den deutschen Bot— 
schafter in Frankreich wird, nachdem beinahe die gesammte Pariser 
Presse sich in sehr heftiger Weise darüber geäußert, von den Or— 
zanen der französischen Regierung mit kühlerem Verstande gewür— 
digt. Der Erlaß sei geeignet, meint u. A. der „Moniteur des 
Kommunes“, das Land über die wahren patriotischen Pflichten in 
den gegenwärtigen Umständen zu belehten. Mäßigung, Ruhe 
und Gerechtigkeitsstnn werden als diese Pflichten bezeichnet und 
die Aufreizungen, welche die Lage der okkupirten Departements 
aur verschlimmern, entschieden verurtheilt. Andere Organe des 
herrn Thiers und auch das Blatt des Bürgers Gambetta, die 
Republique Francaise“, benutzen das Dokument, um gegen die 
Majorität der Nationalversammlung zu donnern, welche Ange— 
uichts des blutdürstigen Feindes Hader und Zwietrach säe und an 
neue Umwälzungen denke. Der „Constitutionnel“ gibt besonders 
der Empfindüchkeit darüber Ausdruck, daß die Note Herrn v. Re⸗ 
musat in de u tsch er Sprache übergeben wurde und verhehlt da⸗ 
bei schlecht sein Bedauern, daß der französische Einfluß auch auf 
diesem Gebiete auf das ihm gebüͤhrende Maß reduzirt worden ist. 
— Die englischen Blätter geben in der Sache der deutschen Re⸗ 
gierung vouständig Recht und wenn die Sprache der Depesche ei⸗ 
niger dieser Blätter nicht nach ihrem Geschmade ist, so ist das be⸗ 
kanntlich überhaupt schon eine Sache, über welche sich nichts strei⸗ 
ten läßt. Uebrigens erkennt auch die Times“ an, daß Fürst 
Bismarck notbgedrungen die schärfsten Ausdrücke brauchen mußte 
und der ganzen Sachlage nach die Note nicht zurückhalten konnte: 
es war eben nothwendig, diesen verblendeten Menschen in ofsiziel⸗ 
ler Weise in Erinnerung zu bringen, daß die Geduld des siegrei⸗ 
chen Deutschlands gegenuͤber dem „glorreichen aber befiegten Frank⸗ 
reich“ auch ihre Grenzen hat. 
Seit einigen Tagen ist eine Anzahl der neuen Reichssgold⸗ 
münzen in den Veikehr gebracht; es heißt, die ersten tausend 
Zwanzig⸗Markstücke habe S. Maj. der Kaiser erhalten. Die 
Ausführung und Prägung der neuen Münze wird allgemein ge⸗ 
—XV 
gemeinsamen Münzverkehr für ganz Deutschland regeln soll, in 
der Frühjahrstagung dem Reichsstag vorgelegt wrd. 
Die „Prov.⸗Kortesp.“ schreibt in einem Artikel ,Am Jahres⸗ 
chluß“: Die Völker Europas haben sich in der That einer rück⸗ 
daltblosen, erhebenden Zuverficht hingeben können, daß der Aus⸗ 
ausch übereinstimmender Gesinnungen, wie er in jüngster Zeit 
zwischen den Regierungen Deutschlands und der großen Nachdar⸗ 
reiche stattgefunden, auf dem festen Grunde wirklicher Gemein⸗ 
schaft des politischen Strebens ruht und deßhalb von wahrer ern⸗ 
der Bedeutung für den dauernden Frieden Europas ist. Wenn 
Frankreich r noch eine Ausnahme hievon zu machen scheint, so 
vird fich gewiß auch dort, unklaren, erregten Gefühlen gegenüber 
mehr und mehr die kalte Macht der Wirklichkeit und damit ein 
ernstes Bedürfniß des Friedens geltend machen. Schon jetzt ist 
das aufrichtige Streben der französischen Regierung darauf ge⸗ 
richtet, die Nothwendigkeit einer gewissenhasten Ausfübrung der 
Friedensbedingungen im Interesse Frankreichs selbst im öffentli⸗ 
chen Bewußtsein, immer mehr und mehr zur Anerkennung zu 
hringen. Je mehr dies gelingt, desto mehr wird der mildernde, 
Jeilende Einfluß der Zeit allmählig auch die Bitterkeit der jetzigen 
ZStimmungen zurücktreten lassen. Unter allen Umständen aber 
bietet die friedliche Stimmung in Europa, sowie der thatsächliche 
Stand der politischen und militärischen Verhältnisse so starke 
Bürgschaften für den Frieden, wie sie kaum jemals vorhanden 
waren. 
Deutsches Neich. 
Baden. Das Gesetz über die Ausgleichung der Kriegslasten 
ist verlündigt; zum gesetzlichen Ansatz von 13 bis 171/ tr. für 
die Tagesportion (ohne oder mit Brod) wird der weitere Betrag 
von 22 und 241/, kr. gewährt; die Vorspannvergütung beträgt 
illgemein bei zweispännigen Wagen S5 fl. 15 kr. bei einspännigen 
3 i. 22 kr. Älle Anspruͤche auf Grund des Gesetzes müssen bei 
Ausschlußvermeiden binnen 2 Monaten angemeldet werden. Je⸗— 
ooch ist die abermalige Anmeldung bei den Ansprüchen nicht nö—
	        

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