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Konstanzer Zeitung, Jg. 1858 (30)

Bibliografische Daten

fullscreen: Konstanzer Zeitung, Jg. 1858 (30)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Konstanzer Zeitung
Publikationsort:
Konstanz
Veröffentlichungsjahr:
1829
Verlag:
Wagner

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=342155-7
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Konstanzer Zeitung, Jg. 1858
Band, Heft, Nummer:
30
Publikationsort:
Konstanz
Veröffentlichungsjahr:
1858
Verlag:
J. Wagner

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=342155-7_1858

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Gesellenverordnung für die Stadt Konstanz

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Konstanzer Zeitung
  • Konstanzer Zeitung, Jg. 1858 (30)
  • Extra-Beilage: Telegraphische Depesche. Paris, 14. Januar 1858
  • Gesellenverordnung für die Stadt Konstanz
  • Rede seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs beim Schluss der Ständeversammlung am 4. Mai 1858
  • Extra-Beilage: Ein Wort über die Kreuzlinger und Paradieser Vorstadt
  • Extra-Beilage: Entgegnung auf den Artikel der Extra-Beilage zur "Konstanzer Zeitung", betitelt: "Ein Wort über die Kreuzlinger und Paradieser Vorstadt"

Volltext

Gesellenordnung 
7 
* füur die Stadt Ronstanz. 
* * 
3 z38 
—— 
J 
Allgemeine Vorschriften über das Dienstverhältniß zwischen Gesellen 
urnd Meister. 
Pflichten der Gesellen. 
a) Derselbe ist dem Meister Gehorsam und Achtung schuldig, hat auf dessen Nutzen zu achten 
und baftet dem Meister für allen ihm zugefügten Schaden nach Maaßgabe der land⸗ 
rechtlichen Bestimmungen. 
Der Geselle muß insbesondere die Arbeitsstunden einhalten und, polizeiliche Erlaubniß vor— 
ausgesetzt, auch in dringenden Fällen an Sonn⸗ und Feiertagen Arbeit nehmen. 
Auch der Stückarbeiter ist bievon nicht ausgenommen. 
7 
—A——— 
2. Pllichten der Meister. 
1) Der Meister hak den Gesellen anstaͤndig zu behandeln, ihm die nöthige Anweifung zu 
geben und ihm den Besuch der Gewerbschule zu gestatten. 
Er darf den Gesellen nur zu Gewerbsverrichtungen verwenden (oorbehaltlich bestehender 
ortsüblicher Ausnahmen) und— — 
Hat den Gesellen rechtzeitig zu bezahlen, und zwar, soferne eine bestimmte Zeit nicht be⸗ 
dungen ist, in der Regel nach acht Tagenn. 
Dagegen hat der Meister keine Verpflichtung, dem Gesellen außer den Arbeitsstunden 
Raum, Licht, Holz un s. w. zu geben. 
II. Polizeiliche Vorschriften für den Gesellen über Dieusteintritt und 
Aufenthaltsbewilligung. 
1) Sucht der Geselle Arbeit, so sindet er auf der Zunftherberge die Namen derjenigen Meister 
angeheftet, welche Arbeiter suchen, und hat der Herbergswirth die Gesellen in derselben Reihen— 
folge den Meistern zuzuweisen, in welcher Letztere sich in der Herberge anmeldeten. 
2) Länger als 36 Stunden darf der Geselle sich in hiesiger Stadt ohne Aufenthaltskarte nicht 
verweilen, und hat daher der Geselle, wenn er sofort keine Arbeit findet, nach Umfluß von 36 Stunden 
auf der Polizei sich eine Aufenthalts karte zu lösen und diefe dem Wirthe zu übergeben. 
Seine Schriften erhält der Geselle von der Polizei nur gegen Ruückgabe der Aufenthaltskarte 
zurück, damit der Wirth für Zabhlung seiner Forderung gesichern ist. 
85) Tritt der Geselle in Arbeit, so hat er zumaͤchst ein aͤrztliches Zeugniß über seinen 
Gefundheitszustand zu erwirken, dann gegen Uebergabe seiner Schriften die Aufenthalts karte zu 
lösen, welche er hierauf dem Meister einhändigen muß. 
) Wenn der Gefellenicht bei dem Meisier Kosi erhaͤlt, so hat er sich zugleich mit der Auf⸗ 
enthaltskarte eine Kostkarte auf der Polizei zu lösen, die er mi der Befcheinigung über Bezah⸗ 
lung des Kostgeldes bei der Weiterreise auf der Polizei abzugeben hät, indem sonst die Papiere 
ihm nicht ausgefolgt werden. 
III. Arbeitsvertrag und Aufkündigung. 
In Ermangelung eines Arbeitsvertrags gelten folgende Bestimmungen: — 
1) Die ersten 14 Tage der Arbeitsdauer nach dem Eintritt werden als Probezeit angesehen. 
Bei dem Stückarbeiter lauft die Probezeit bis Voliendung des ersten Stücks. I 
2Ueber den Betrag des Loͤhnes für die Probezeit entscheidet der nach Umfluß derselben ab⸗ 
geschlossene Vertrag, welcher dann als vom Tage des Eintritts bestehend angesehen wird. 
(Streitigkeiten deßhalb — siehe VI. 3 
„S Wird die Probezeit unterbrochen, so bekömmt der Geselle 2 des zu fraglicher Zeit orts⸗ 
33 Lohnes. 
) Die Aufkündigungsfrist für den Gesellen bekägt 14 Tage. 44 
Tritt der Geselle vhne eine erhebliche 3 — 19 * gegen den Willen seines 
Meisters vor Ablauf dieser Zeit außer Arveit, so varf er vor Ablauf von fe ds Wochen bier keine 
Arbeit mehr nehmen.
	        

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Konstanzer Zeitung, Jg. 1858. J. Wagner, 1858.
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