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Konstanzer Zeitung, Jg. 1857 (29)

Bibliografische Daten

fullscreen: Konstanzer Zeitung, Jg. 1857 (29)

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Konstanzer Zeitung
Publikationsort:
Konstanz
Veröffentlichungsjahr:
1829
Verlag:
Wagner

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=342155-7
Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Archive im Landkreis Konstanz
Titel:
Konstanzer Zeitung, Jg. 1857
Band, Heft, Nummer:
29
Publikationsort:
Konstanz
Veröffentlichungsjahr:
1857
Verlag:
J. Wagner

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=342155-7_1857

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Extra-Beilage: Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Konstanzer Zeitung
  • Konstanzer Zeitung, Jg. 1857 (29)
  • Bekanntmachung: Den Vollzug des neuen Postvertrages zwischen Baden und Frankreich betreffend
  • Ausweis über die geprüfte Jahresrechnung 1855 der Sparkasse Konstanz
  • A. Geßner's literarischer Anzeiger, Ausgabe 9
  • Preis-Verzeichnis für das Jahr 1857: Gemüse-, Feld-, Gras-, Wald- und Blumen-Samen
  • Extra-Beilage: Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen
  • A. Geßner's literarischer Anzeiger, Ausgabe 10

Volltext

Exrtra⸗Beilage 
zur Konstanzer Zeitung. 
Friedrich, von Gottes Onaden Großher zog 
von Vaden, Herzog von Zähringen. 
Wir finden Uns nach Anhoͤrung Unseres Staats 
ninisfieriums in Gnaden bewogen, Denientgen Unseret 
Anterthanen, welche sich in den Jahren 1848 und 1849 
der Verbrechen des Hochverraths, der Widersetzlichkeit, 
der oͤffentlichen Gewältthaͤtigkeit, oder des Aufr uhrs 
chuldig gemacht haben und dermalen ihre Strafe er⸗ 
Jehen, den Rest derselben zu erlafsen; sodann Jene Un⸗ 
serer vormaligen Unterthanen, welche wegen der bezeich⸗ 
zeien Verbrechen landesflüchtig und zu keiner hoͤheren 
als achtjaͤhrigen Zuchthausstrafe verurtheilt sind, zu be⸗ 
znadigen, und endlich die Untersuchungen dieser Ver⸗ 
Zrechen niederzuschlagen, welche bis auf Betreten der 
Angeschuldigten eingestellt worden; alles Dieses unter 
der Voraussetzung; daß die Betreffenden, nachdem sie 
anter Erklaͤrung ihrer Reue um Begnadigung nachge⸗ 
ucht haben, sich fortan wohlverhalten. 
Zugleich ermaͤchtigen Wir Unser Ministerium der 
dusiize den Begnadigten, welche sich uͤber ein laͤngeres 
Jesetziiches Verhalten ausweisen, die Folgen der Zucht⸗ 
haussirafen zu erlassen; und ebenso Unser Ministerium 
zes Innern, ihnen, wenn sie Uns von neuem den Eid 
der Freue ieifien, das Staatsbuüͤrgerrecht wieder zu ver⸗ 
leihen. 
Auf Diejenigen, welche sich nebst den oben erwaͤhnten 
Berbrechen noch anderer strafbarer Handlungen schuldig 
zemacht haben oder welche dem Militaͤrstand angehoͤrten, 
aindet dieser Gnadenakt keine Anwendung. 
Degeben zu Karlsruhe, 9. Juli 1857. 
Friedrich. 
»on Stengel. 
Auf Sr. Koͤn. Hoheit hoͤchsten Befehl. 
Schunggart. 
—— ——
	        

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Konstanzer Zeitung, Jg. 1857. J. Wagner, 1857.
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