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Staaten und Völker nach dem Weltkrieg

Bibliografische Daten

fullscreen: Staaten und Völker nach dem Weltkrieg

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Sonstige gemeinfreie Werke
Autor:
Grothe, Hugo
Titel:
Staaten und Völker nach dem Weltkrieg
Untertitel:
ein Nachschlagebuch auf politisch-geographischer Grundlage mit besonderer Berücksichtigung des Grenz- und Auslandsdeutschtums
Beteiligte Personen:
Grothe, Hugo
Publikationsort:
Heidelberg
Veröffentlichungsjahr:
1922
Verlag:
Verlag Willy Ehrig
Größe der Vorlage:
VIII, 280 Seiten

Physikalischer Standort:
Verbundzentrale des GBV (VZG), Göttingen
Signatur:
Ge 135
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1793863849

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
[L]

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staaten und Völker nach dem Weltkrieg
  • Einband
  • Titelseite
  • Einleitung
  • [A]
  • [B]
  • [C]
  • [D]
  • [E]
  • [F]
  • [G]
  • [H]
  • [J]
  • [I]
  • [J]
  • [K]
  • [L]
  • [M]
  • [N]
  • [O]
  • [P]
  • [R]
  • [S]
  • [T]
  • [U]
  • [V]
  • [W]
  • [Y]
  • [Z]
  • Stichwörter-Verzeichnis
  • Werbung

Volltext

Magyaren — Meerengen 145 
28. September 1919 wurde eine Volksabstimmung bez. des 
wirtschaftlichen Anschlusses an Frankreich veranstaltet. 65 % 
erklärten sich für denselben. 
Magyaren vgl. Ungarn, Rumänen, Südslawien, Tschecho- 
slowakei, Banat, Batschka. 
Marokko. Der Weltkrieg hat Deutschland aus der Reihe 
der durch staatsrechtliche Abmachungen gestützten, in Marokko 
interessierten Mächte gestrichen. Art. 141/46 des Versailler Ver- 
trags annulliert für Deutschland die Bestimmungen der General- 
akte von Algeciras vom 7. April 1906 und der deutsch-fran- 
zösischen Abmachungen vom 4. November 1911. Auch die mit 
dem Scherifenreiche selbst getroffenen Verträge (so am 9. Feb- 
ruar 1909) sind für ungültig erklärt. Deutschland hat auf die 
Kapitulationen demgemäß zu verzichten und alle von Frank- 
reich auf Grund des nunmehr völlig anerkannten französischen 
Protektoratsverhältnisses zu Marokko getroffenen . Maßnahmen 
widerspruchslos hinzunehmen. Dazu geht nach Art. 144 alles 
Vermögen und Eigentum des deutschen Reiches und der deut- 
schen Staaten im scherifischen Reiche ohne weiteres und ohne 
irgend welche Entschädigung auf den „Makhsen‘“ (d. i. die 
marokkanische Staatsgewalt nach arabischer Bezeichnung) über. 
Das bewegliche wie das unbewegliche Privateigentum, so auch 
die wertvollen Bergwerksrechte, verfallen wie alles Auslands- 
eigentum nach den Bestimmungen des Vertrages von Versailles. 
Deutsche Ansiedler sind in ihrer Rechtsstellung der „völligen 
Handlungsfreiheit‘“ der scherifischen Regierung unterworfen. Bei 
der Einfuhr nach Deutschland genießen marokkanische Er- 
zeugnisse eine gleiche Behandlung wie französische, erfahren 
also einseitige Meistbegünstigung. . 
Ueber den $panisch-marokkanischen Krieg der Jahre 1920/22 
vgl. unter Spanien. 
Meerengen. Der das Ägäische und das Schwarze Meer ver- 
bindende Wasserweg (Dardanellen, Marmarameer, Bosporus) 
wurde im Friedensdiktat von S&evres dem türkischen Hoheits- 
rechte entzogen und unter internationale Aufsicht gestellt. Die 
diesbezüglichen Artikel sind: 
„Die Freiheit der Schiffahrt 
$ 38. Die türkische Regierung erkennt die Notwendigkeit an, 
neue Maßregeln zur Sicherung der Freiheit der Schiffahrt 
zu treffen, und überträgt die Überwachung der Wasserwege 
einem Ausschuß, der die Bezeichnung führt: „Ausschuß für 
die Meerengen“. Die griechische Regierung überträgt diesem 
Ausschuß dieselben Rechte und verpflichtet sich, ihm die- 
selben Gerechtsame zu gewähren. Die Überwachung geschieht 
im Namen der Regierungen der Türkei und Griechenlands 
gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages. 
Grothe, Staaten und Völker. 
in
	        

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Grothe, Hugo. Staaten Und Völker Nach Dem Weltkrieg. Verlag Willy Ehrig, 1922.
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