Digishelf Logo Vollbild
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das Privatrecht der Farbigen in den deutschen Schutzgebieten

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Privatrecht der Farbigen in den deutschen Schutzgebieten

Monografie

Strukturtyp:
Monografie
Sammlung:
Kolonialismus
Titel:
Das Privatrecht der Farbigen in den deutschen Schutzgebieten
Publikationsort:
Münster
Veröffentlichungsjahr:
1913
Verleger:
Westfälische Vereinsdruckerei
Größe der Vorlage:
VI, 52 S.
Signatur:
Kw D k II 8
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=1780948263

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
1. Das Privatrecht

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
6. B. Das Vermögensrecht (Forderungs- und Sachenrecht)

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Privatrecht der Farbigen in den deutschen Schutzgebieten
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Die Aufgabe
  • 2. Begriff der Farbigen
  • 3. Die Rechtsetzungsbefugnis auf dem Gebiet der Farbigenrechtspflege
  • 1. Das Privatrecht
  • 4. Allgemeines
  • 5. A. Personenrecht
  • 6. B. Das Vermögensrecht (Forderungs- und Sachenrecht)
  • I. Forderungsrecht
  • II. Immobiliarsachenrecht
  • Lebenslauf

Volltext

-»» 16 -- 
B. Das Bermögensrec<ht (Forderungs- und Sachenrecht). 
8 6. Überbli. 
Auf dem Gebiete des Vermögensrechtes gilt es vor 
allem, die in geschäftlichen Dingen vollkommen unerfahre- 
nen, wirtschaftlich unterlegenen Eingeborenen vor einer 
Ausbeutung durch gewissenlose und gewinnsüchtige weiße 
Händler oder Kolonisten sicher zu stellen. Dies ist in ver- 
schiedener Weise denkbar. 
Die deutsche Regierung könnte jeglichen Vermögens- 
verkehr zwischen Farbigen und Weißen untersagen. Diese 
Maßnahme wäre wohl geeignet, den erstrebten Schuß her- 
beizuführen, aber sie würde in einer Ausdehnung auf den 
gesamten geschäftlichen Verkehr im Widerspruch stehen mit 
den wirtschaftlichen Zwecken der Kolonien, die als Absaß- 
gebiet für heimische Waren und als Ausfuhrgebiet von Pro- 
duften der Eingeborenen und Kolonisten dienen sollen. 
Dagegen wäre bei einer Regelung des Immobilienverkehrs 
der fragliche Weg in Betracht zu ziehen. 
Es fönnte der Schuß der Farbigen aber auch in der 
Weise erfolgen, daß behördliche Genehmigung bei den Ge- 
schäftsabschlüssen zwischen Weißen und Farbigen für er- 
forderlich erklärt würde. Indes würde diese Lösung in 
einer Anwendung auf alle Geschäfte sich durch ihre Um- 
ständlichkeit und die gewaltige Inanspruchnahme der Be- 
hörden von selbst verbieten. Auch ist schwerlich einzusehen, 
welches Interesse die deutsche Regierung daran haben sollte, 
alle die unzähligen kleinen und kleinsten Tausch- und Kauf- 
geschäfte zu kontrollieren, die sich täglich Zug um Zug 
zwischen Farbigen und Weißen abwi>eln. Für die Re- 
gierung kann es sich nur darum handeln, den größeren Ver- 
mögensverfehr, der sich entweder als Immobilienverkehr 
oder auf dem Wege des Kredits vollzieht, in einer die Er- 
haltung der wirtschaftlichen Existenz der Eingeborenen 
garantierenden Weise zu gestalten. 
Für den Grundstüc>sverkehr hat man das Problem in 
einigen Kolonien dem Prinzip nach in der zuerst angedeu-
	        

Zitieren und Nachnutzen

Zitieren und Nachnutzen

Hier finden Sie Downloadmöglichkeiten und Zitierlinks zu Werk und aktuellem Bild.

Monografie

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Volltext PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Kapitel

PDF RIS

Bild

PDF ALTO TEI Volltext
Herunterladen

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Zitierlinks

Zitierlinks

Monografie

Um dieses Werk zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Kapitel

Um dieses Strukturelement zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Bild

Um dieses Bild zu zitieren, stehen die folgenden Varianten zur Verfügung:
Hier kann eine Goobi viewer eigene URL kopiert werden:

Zitierempfehlung

Das Privatrecht Der Farbigen in Den Deutschen Schutzgebieten. Westfälische Vereinsdruckerei, 1913.
Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.