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64. Jahrgang (1927)

Bibliografische Daten

fullscreen: 64. Jahrgang (1927)

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Mein Beskidenland / Heimatbund Beskidenland e.V.
Untertitel:
Heimatzeitschrift der Beskidendeutschen
Publikationsort:
München
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verleger:
Heimatbund
Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=012929689

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
Oberschlesische Heimatblätter ab 1949
Titel:
Mein Beskidenland / Heimatbund Beskidenland e.V.
Untertitel:
Heimatzeitschrift der Beskidendeutschen
Band, Heft, Nummer:
1966
Publikationsort:
München
Veröffentlichungsjahr:
1958
Verleger:
Heimatbund
Physikalischer Standort:
Bibliothek der Stiftung Haus Oberschlesien, Ratingen
Signatur:
Z 420
Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=012929689_1966

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Oktober 1966
Band, Heft, Nummer:
10

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hansa : Schiffahrt, Schiffbau, Häfen
  • 64. Jahrgang (1927)
  • Gesamtindex
  • Januar (1)
  • Februar (2)
  • März (3)
  • April (4)
  • Mai (5)
  • Juni (6)
  • Juli (7)
  • August (8)
  • September (9)
  • Oktober (10)
  • November (11)
  • Dezember (12)

Volltext

594 H A N S A Deutsche nautische Zeitschrift. fMftrz 1927 n Gerichtsentscheidungen n Ausweichepflicht fischender Fischdampfer nach der Seestra�enordnung. Beklagten behauptet nach dem Einhieven von 200 Faden Kurrtrosse R�ckw�rtsarbeiten Gefahr des Unklarwerde s der Schraube von Trossen ode Scheerbrettern herbeif�hrt kann uner�rtert bleiben D. Lachs h�tte erheblich fr�h.r Fahrt oder Einhieven verlangsamen oder stoppen m�ssen statt dies wie geschehen erst unmittelbar vor der sch i unvermeidlichen Kollision zu tun. Das bot sobald man d Atu 2. August 1925 mittags haben in der Nordsee der kl�gerische Fischdampfer Gro�herzog Friedlich August und der beklagtische Fischdampfer Lachs beide derzeit beim Fischfang besch�ftigt kollidiert. Dampfer Lachs hatte �. z. S. fischend den kl�gerischen Dampfer der Kurs O yt N hielt aufgeholt und ihn an Steuerbord Netz zu Luv hatte und der Dampfer davon abtrieb kein haltend zur kritischen Zeit in einer von den Zeugen ver Gefahr. Cen Ausf�hrungen des von der Beklagten beig - schieden angegebenen Entfernung und Peilung aber jeden brachten Gutachtens M. ist nicht beizutreten. D. Lach falls an Steuerbord achteraus zur�ckgelassen. Beide war nach Abs. 4 der Einleitung zur Seestr.-Ord. im Sinne Dampfer hatten das Netz an Steuerbord aus. Dampfer der Ausweichregeln ein Schiff in Fahrt. Da� es ein Zufall Lachs hievte dann bis SSW drehend. W�hrend des gewesen sei wenn D. Lachs den kl�gerischen Dampfr Hievens kam der kl�gerische Dampfer nahe da� er wie an Steuerbord gehabt habe kann ganz abgesehen davon die beklagtischen Zeugen behaupten mit Backbordruder da� D. Lachs nach den beiderseitigen Kursen den auf D. Lachs zu bezw. hinter ihm herum zeigend eine Kurs�nderung vorgenommen h�tte wird von den beklag tischen Zeugen bestritten. Die Kollision erfolgte dann ob wohl D. Gro�herzog Friedrich August noch Steuerbord ruder legte und D. Lachs voll r�ckw�rts arbeitete indem der kl�geriscHe Dampfer vor dem Steven des D. Lachs geriet. Beide Schiffe sind durch den Zusammensto� besch�digt. Jede Partei bezeichnet den gegnerischen Dampfer als aus w eispflichtig und wegen nachl�ssiger Navigierung sowie mangelhaften Ausgucks an der Kollision schuldig und be ansprucht klagend bezw. widerklagend Schadensersatz. D. Lachs ist zu sa D. Gro�herzog Friedrich August zu f�r schuldig erkl�rt. .Bf. I 21926 v. 2. II. 27. Aus den Gr�nden des OLG-Urteils Das Landgericht gellt auf Grund der tats�chlichen Feststellung da� der den kl�gerischen Dampfer passierende D. Lachs beim Beginn des Hievens mehrere hundert Meter genauere Angabe der Zahl ist bei den Widerspr�chen der Parteidarstellungen und Zeugenaussagen nicht m�glich hier auch nicht er forderlich vorderlicher als dwars vom D. Gro�herzog Friedrich August stand davon aus da� derzeit das Ueber- holungsman�ver des D. Lachs beendet und daher der kl�gerische Dampfer nunmehr der �berholende im Sinne des Art. 24 Seestr.-Ordnung gewesen sei. Das Ueberholen ist nach Art. 24 Abs. 2 a. E. I c. beendet wenn das passierende Fahrzeug das �berholte klar passiert hat wenn also beide Fahrzeuge frei man�vrieren k�nnen ohne dadurch Kollisionsgefahr zu schaffen. Schaps Seerecht kl�gerischen Dampfer an St. B. h�tte �berholen k�nnen nicht eingewendet werden. Die Seestra�en-Ordnung untt - scheidet hiernach nicht auch ist nicht zu erkennen wann 1 i solcher Auslegung eine Peilung an BB. oder St. B. n i c 1.1 Zufall sein sollte. W enn M. wegen derbeschr�nkten Man�vrierf�higkeit fischender Schleppfischdampfer dn Art. 19 Seestr.-Ord. durch Art. 27 29 I. c. ausschalten will so ist dem entgegen zu halten da� nach diesem Gesetz u l feststehender Praxis den Fischdampfern nicht einmal gege �ber Nicht-Fischdampfern das Wegerecht zusteht noch weniger gegen�ber einem in gleicher Lage befindlichen Fische- �berdies war die Sachlage hier wo beide Dampfer bei vollem Tageslicht und klarem W etter zun�chst guten Abstand hinter einander und beide nach gleicher Seite die Netze aushatten f�r Ausweichman�ver die denkb�r g�nstigste. Der vorliegende Fall beweist zudem da� I- i v�lliger Ausschaltung der gew�hnlichen Ausweichegruin1- s�tze durch Art. 27 29 1. c. die Beurteilung wer ausweich pflichtig ist rein subjektiven Erw�gungen unterliegt tn.d jeder klaren Grundlage ermangelt. Ganz abgesehen v i der prima facie-Schuld des D. Lachs wegen Nichtbefol gung der Ausweicheregeln ist der Schuldbeweis gegen diesen D am pfer voll erbracht. Exculpation kom m t dei nach nicht in Frage sondern nur eine Pr�fung ob durc i Nachweis der Berechtigung der beklagtischerseits gegen die F�hrung des kl�gerischen Dampfers erhobenen Voi w�rfe die Urs�chlichkeit das Verschulden des D. Lach aufgehoben oder eine eventuell eine �berragende Mi - schuld des D. Gro�herzog Friedrich August erwiesen i Da� D. Gro�herzog Friedrich August mit Backbordrud auf D. Lachs zugehalten h�tte ist wie vom Landgericht 1921 zu Art. 24 I. c. Anm. 10 11. Hier lagen beide Dampfer wie beiden erkennbar und von ihnen ferkannt vor den Netzen die entsprechend der W assertiefe an ca. 220 Faden langen Kurrtrossen achteraus standen. Wenn der voraus an BB. des kl�gerischen Dampfers stehende D. Lachs nach St. B. abhielt lag auch bei klarem Passieren der beiden Dampfer selbst die M�glichkeit vor da� ihre Netze von einander kamen. Ob insoweit die Vor n�hert. Wenn D. Lachs ohne n�heren Anhalt solcl aussetzung klar passiert zu haben f�r Dampfer Lachs vorlag oder ob er nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 eventuell in Verbindung mit Art. 27 29 1. c. sich im Zweifel noch als �berholend und dieserhalb aus weichepflichtig erachten mu�te kann zweifelhaft er Dampfer bei ordnungsm��igem Ausguck und sachgem��e scheinen. Eines Eingehens auf diese soweit ersichtlich Navigierung die Kollision durch fr�heres Steuerbordruder noch iicht er�rterte noch entschiedene Frage bedarf es legen undoder Fahrtminderung ohne jede Schwierigkeit im vorliegenden Falle nicht da der Begr�ndung des Land h�tte verhindern k�nnen und m�ssen. Die gegenseitige gerichts dahin beizutreten ist da� auch bei Verneinung Ann�herung erfolgte bei der geringen Fahrt vor den Netzen dieser Frage D. Lachs jedenfalls nach Art. 19 Seestr.-O. ca. 3 Knoten recht langsam. Die Situation war klar ausweichepflichtig war. Nach der Kurs�nderung des D. und �bersichtlich. Obwohl die Fahrt des D. Lachs vom Lachs auf SSW kreuzte dieser Kurs denjenigen des kl�gerischen Dampfers - O N. D. Lachs h�tte seiner Ausweichepflicht durch fr�here Fahrtminderung ge n�gen m�ssen und k�nnen. D. Lachs hat aber entgegen Art. 22 I. c. den Bug des kl�gerischen Dampfers gekreuzt und so die Kollision verschuldet. Da trotz R�ckw�rts- arbeitens des D. Lachs unmittelbar vor der Kollision und trotz Abhaltens des kl�gerischen Dampfers bis SSO beide Schiffe zusammengeraten sind liegt das Kreuzen des Buges des D. Gro�herzog Friedrich August auf dem Kurse O H N durch D. .Lachs klar zu Tage. Ob wie von der Beginn des Drehens bis zur Erreichung des Schnittpunktes der Kurse mehrere Minuten beansprucht haben mu� ist die Gefahr auf D. Gro�herzog Friedrich August nich rechtzeitig erkannt. Es ist bei Sachlage klar erwiesen dal auf diesem Dampfer die n�tige Achtsamkeit nicht gewahr wordenist. Mangel an Achtsamkeit beweist schon der f�i den Unfall allerdings nicht urs�chliche Umstand da� bis zur Kollisionszeit 12 h 40 p. m. das Fehlen des vorge schriebenen Balles als Fischsignal auf dem kl�gerischen Dampfer nicht bemerkt jedenfalls nicht beachtet ist. Es mag nach dem Vorbringen der kl�gerischen Vertreter und Seeamt zutreffend ausgef�hrt durch die Beweis aufnahme widerlegt. Ebenso die Angabe oder Annahme D Gro�herzog Friedrich August habe sich dem D. Lachs zwecks Erkundigungen nach dem Fange soweit g - Annahmen zur Grundlage des Man�vers machte Kurs auf den Gegendampfer beizubehalten handelte D. Lachs schuldhaft und auf eigene Gefahr. Dagegen ist mit dem Landgericht tats�chlich festzustellen da� der kl�gerische

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