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Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001

Bibliografische Daten

fullscreen: Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001

Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Alemannia
Untertitel:
Zeitschrift für Geschichte, Heimat- und Volkskunde Vorarlbergs
Publikationsort:
Dornbirn
Verlag:
Vorarlberger Verl.-Anst. [in Komm.]
Größe der Vorlage:
Online-Ressource

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407683461
Strukturtyp:
Ausgabe
Sammlung:
Bodensee Bibliotheken
Titel:
Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001
Veröffentlichungsjahr:
1927-28-001-01

Persistente Url:
https://www.digishelf.de/piresolver?id=bsz407683461_1927-28_001

Artikel

Strukturtyp:
Artikel
Autor:
Hüpp, Rudolf
Titel:
Das „Alb-Buch über die Alb Körben" vom Jahre 1618
Beteiligte Personen:
Hüpp, Rudolf

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Alemannia
  • Alemania / Zeitschrift für alle Gebiete des Wissens und der Kunst mit der Berücksichtigung der Heimatkunde 1927-28-001
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Montafoner Spruchweisheiten
  • Pflanzenbeobachtungen in den Jahren 1925 und 1926
  • Das „Alb-Buch über die Alb Körben" vom Jahre 1618
  • Angelika Kauffmann und die deutschen Klassiker
  • Sprachwissenschaft und Heidenmission
  • Die Epitaphien der Bregenzer Stadtpfarrkirche
  • Luxheims Tätigkeit in Vorarlberg
  • Die Zeitschrift .,Heimat" und die christliche Weltanschauung
  • Bücherbesprechungen
  • siehe Aufsatz "Vorarlberger Siegel", S. 77-79
  • Montafoner Spruchweisheiten
  • Das Montfortfenster in der Pfarrkirche zu Eriskirch
  • Vorarlberger Siegel
  • Eine ungedruckte Geschichte von Bregenz
  • Geschichtliche Daten zu den Seelsorgsorten Vorarbergs
  • Geschichtliches zur kommerziellen Entwicklung von Bregenz
  • Namenforschung und Siedlungsgeschichte
  • Zur Flora des Lustenauer Rheindammes
  • siehe Aufsatz "Grabmal des Grafen Hugo von Bregenz zu Höchstädt", S. 174
  • Ein Beitrag zur Geschichte des Bündner Krieges 1619 - 1624
  • Geschichtliche Daten zu den Seelsorgsorten Vorarbergs
  • Das alte Emser Jahrzeitbuch
  • Post und Presse in der Vergangenheit
  • Angelika Kauffmann und die deutschen Klassiker
  • Das Grabmal des Grafen Hugo von Bregenz zu Höchstädt
  • Leibeigene Dornbirner Familien um die Mitte des 16. Jahrhunderts
  • Die Geschlechterkunde des Kleinwalsertales
  • Bücherbesprechungen
  • Mitteilung

Volltext

zum andern halben Teil der gemeinen Alp Körb „ohne Gnad und Ansehen der 
Person" verfallen sein. „Fürs Fünfte" soll es, nachdem im Jahre 1596 durch gemeine AIp-- 
genossen u. ct. verabredet und ins Alpbuch eingetragen worden ist, daß dieje­ 
nigen, 
welche Roß und Vieh in die Alpe Körb schlagen, solche aber vor Jakobi 
wieder 
daraus nehmen, von diesen Rossen und Vieh mehr nicht als halben Alp- 
lohn, 
nach 
St. Jakobstag aber ganzen Alplohn zu bezahlen schuldig sein sollen, 
in 
diesem 
Punkte künftig bei demselben nochmals ungeändert verbleiben. 
„Zum 
Sechsten" sollen und mögen künftighin die österreichischen, in 
beiden 
Gerichten 
„Tann-" und „Mitlberg" gesessenen Alpgenossen ihrerseits jähr- 
lich 
zwei 
Alpmeister 
und zwei Hirten, desgleichen die Stift-Augsburgische und 
andere 
„ausländische" 
Teilgenossen und Untertanen auch zwei Alpmeister und 
zwei 
Hirten 
und 
mehr 
nicht 
in die Alpe Körb bestellen und annehmen, die von 
gemeiner 
Alp 
wegen 
unterhalten werden sollen, und zwar soll zu jedem Haufen 
allweg 
ein 
Bregenzischer 
und 
ein ausländischer gedingter Hirt für den ganzen 
Sommer 
Roß 
und 
Vieh 
zu 
Hilten 
zugeteilt werden; dagegen soll durch keinen 
Teil 
gehandelt 
werden 
bei 
Straf 
der 
Obrigkeit der Herrschaft Bregenz. 
„Zum 
Siebenten" 
soll 
alljährlich bei Ersatz- und Bestellung der vier 
Alphirten 
einem 
„Ammann" 
des 
Gerichts 
Tannberg, wer der gerade sein würde, 
an 
rechtgeschworenen 
Eidesstatt 
Hand 
angelobt werden, diejenigen, welche vor­ 
stehenden 
und 
nachfolgenden 
Punkten 
und 
Artikeln zuwiderhandeln, ihre Hab, 
Roß 
und 
Vieh, 
anfangs 
der 
Alpfahrt 
nicht 
einschreiben lassen, item die Alp 
überschlagen 
oder 
„sonst 
einigen 
Vorteil, 
Gefahr 
und Betrug gebrauchen" wür- 
den, 
der 
besagten 
Obrigkeit 
der 
Herrschaft 
Bregenz 
und in deren Namen dem 
„Ammann" 
und 
„Gerichtsgeschworenen" 
auf 
Tannberg, 
ohne Ansehen der Per­ 
son, 
zu 
gebührender 
Straf 
anzuzeigen 
und 
ihnen 
„nicht 
das Wenigste" durch­ 
gehen 
zu 
lassen. 
„Fürs 
Achte" 
sollen 
Schafe 
und 
Geißen 
(Ziegen) 
in der Alpe Körb 
nicht 
zugelassen 
(„allerdings 
abgeschafft 
und 
verboten") 
sein. 
Wer aber hier­ 
gegen 
handeln 
und 
wenig 
oder 
viel 
Schaf 
oder 
Geißen 
in 
die 
Alp schlagen 
würde, 
dessen 
Schaf 
und 
Geißen 
soll 
zur 
Straf 
dem 
Amt 
Bregenz 
verfallen sein. 
„Zum 
Neunten" 
soll 
künftighin 
jedermann 
sich 
des 
Fällens 
und Ab- 
treibens 
alles 
stehenden 
Hochholzes 
in 
dieser 
Alpe 
gänzlich 
enthalten 
und 
nie- 
mand 
zum 
Nachteil 
gemeiner 
Alp 
solch 
stehend 
Holz 
„schwenden, 
ab- 
und 
unter- 
treiben", 
vielmehr 
ein 
jeder 
dasselbe, 
soviel 
möglich, 
„hayen" 
und 
verschonen. 
Würde 
aber 
jemand 
freventlich 
hiergegn 
handeln, 
wenig 
oder 
viel 
Holz 
ohne 
Erlaubnis 
der 
Obrigkeit 
und 
gemeiner 
Alpgenossen 
„schwenden, 
söllen 
(fällen) 
und 
abtreiben, 
der 
oder 
dieselben 
sollen 
nicht 
allein 
„nach 
Gestalt 
ihres 
Ver­ 
brechens", 
d. 
h. 
entsprechend 
der 
Art 
und 
dem 
Umfang 
ihres 
Frevels 
gestraft 
werden, 
sondern 
solche 
„Uebertreter" 
sollen 
auch 
schuldig 
fein, 
gemeiner 
Alp 
wegen 
des 
zugefügten 
Schadens 
der 
Billigkeit 
gemäß 
„Wandel 
und 
Abtweg" 
zu 
tun 
„Zum 
Zehnten 
und 
Letzten" 
ist, 
weil 
sich, 
wie 
eingangs 
erwähnt, 
etliche 
Tannberger 
über 
die 
Stiftischen 
(Augsburgischen) 
und 
anderen 
auslän­ 
dischen 
Untertanen 
beklagt 
und 
beschwert 
haben, 
daß 
ihnen 
von 
denselben, 
wenn 
sie 
ihre 
Habe, 
Roß 
und 
Vieh 
im 
Frühling 
oder 
zu 
anderer 
Zeit 
zu 
und 
von 
der 
Alpe 
treiben 
und 
führen, 
an 
ihren 
Heugütern 
Schaden 
zugefügt 
werde, 
verabredet 
und 
festgesetzt 
worden, 
daß 
ein 
jeder, 
der 
künftig 
Roß 
oder 
Vieh 
in 
die 
Alpe 
oder 
wiederum 
daraus 
treibt 
oder 
führt, 
die 
rechten 
und 
ordentlichen 
Steg 
und 
Weg 
gebrauchen 
und 
feine 
Habe 
jedesmal 
dermaßen 
„eintreiben, 
durchtreiben 
und 
führen", 
bei 
derselben 
auch 
allweg 
soviel 
Leute 
haben 
soll, 
daß 
niemandem 
hierdurch 
an 
seinen 
Heugütern 
oder 
sonst 
Schaden 
geschehe. 
Sollte Sollte
	        

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